Wieviel «Gleichberechtigung» verträgt das Land?

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Voraussetzungen der Begrenzung und Befristung des Unterhaltsanspruchs (Teil 4)

Christine ⌂, Tuesday, 20.01.2009, 12:20 (vor 5819 Tagen) @ Christine

Dr. Wolfram Viefhues, Weiterer aufsichtsführender RiAG, Oberhausen - Auszug des Vortrags zur Fachkonferenz Familienrecht vom 21.11.2008 (Unterhalt)

Nachteile aus der Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit sind ausgleichbar durch eine einvernehmliche Übernahme der Haushaltsführung, sofern diese ehebedingt sind.

Fortsetzung des mehrteiligen Beitrags von Dr. Wolfram Viefhues zur Fachkonferenz "Reformen im Familienrecht - Rückblick und Ausblick" vom 21.11.2008.

9. Nachteile aus der Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit

Auszugleichen sind unterhaltsrechtlich ehebedingte berufliche Benachteiligungen durch eine einvernehmliche Übernahme der Haushaltsführung (dieser Maßstab findet sich bereits bei der BGH-Rechtsprechung zur Inhaltskontrolle von Eheverträgen; BGH, Urt. v. 11.02.2004 - XII ZR 265/02, FamRZ 2004, 601).

Hat ein Unterhaltsberechtigter daher einvernehmlich eigene Berufs- und Erwerbsaussichten zurückgestellt, um dem anderen Ehegatten die volle berufliche Entfaltung zu ermöglichen (Aufopferungsgedanke) , steht dies solange einer zeitlichen Begrenzung entgegen, wie die beruflichen Nachteile fortbestehen (BGH, Urt. v. 09.07.1986 - IVb ZR 39/85, FamRZ 1986, 886, 888).

Beispiel:
Die ursprüngliche Lebensplanung der beiderseitigen Berufstätigkeit konnte deswegen nicht umgesetzt werden, weil einer der Ehegatten in ein anderes Land versetzt worden ist und es dem anderen dort nicht möglich war, eine Erwerbstätigkeit auszuüben. Allerdings müssen sich die Eheleute zumindest konkludent auf die Änderung der Umstände geeinigt haben (BGH, Urt. v. 28.11.2007 - XII ZR 132/05 (Entscheidung zum Ehevertrag).

Hat dagegen der Unterhaltsberechtigte - auch bei Betreuung eines Kindes - durch die Ehe dagegen keinerlei berufliche Nachteile erlitten oder allenfalls geringere und/oder kurzfristige Nachteile erlitten, kommt eine Begrenzung in Betracht (BGH, Urt. v.07.03.1990 - XII ZB 14/89).

Zu prüfen ist also auch, ob die beruflichen Nachteile Auswirkungen der Eheschließung - also ehebedingt - sind oder dem allgemeinen Lebensrisiko des betroffenen Ehegatten zugeordnet werden müssen.

Als Beispiele für solche ehebedingte Nachteile werden genannt:

- das zeitweise oder vollständige Ausscheiden aus dem Berufsleben wegen der Versorgung des Haushaltes in Abstimmung mit dem Ehegatten.(Born NJW 2008,1 ,8),

- das zeitweise oder vollständige Ausscheiden aus dem Berufsleben zur Betreuung eines ehelichen Kindes,

- unterlassene Abschlussprüfung wegen Heirat ( Born NJW 2008,1 ,8),

- die Aufgabe von beruflichen Entwicklungsmöglichkeiten,

- der Verzicht auf Beförderung wegen Wegzugs auf Grund beruflicher Veränderung des Mannes (Born NJW 2008,1 ,8),

- Arbeitslosigkeit nur dann, wenn sie sich gerade aus der Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse ergibt, (Klein, Das neue Unterhaltsrecht, 2008, S. 109; vgl. auch BGH, Urt. v. 06.02.2008 - XII ZR 14/06).

OLG Karlsruhe, Urt.v. 24.01.2008, UF 223/06:
Hat die Ehefrau durch eine langjährige Berufsunterbrechung ehebedingte Nachteile erlitten, die es ihr unmöglich machen, das ohne diese Unterbrechung erzielbare Einkommen zu erreichen, so scheidet eine Befristung des Unterhaltsanspruches aus.

Das OLG hat ein durch vollschichtige Erwerbstätigkeit der Ehefrau erzielbares Einkommen von 1.500 EUR zu Grunde gelegt und ihr einen Aufstockungsunterhalt von 405 EUR zzgl. 101 EUR Altervorsorgeunterhalt unbefristet zugesprochen. Das bereinigte Einkommen des Ehemannes beträgt 2.092 EUR.

Die Ehefrau (Alter Ende 40/Anfang 50) ist grundsätzlich zu einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit verpflichtet. Sie hat auch als Bürokraft eine realistische Beschäftigungschance hat für eine vollschichtige Erwerbstätigkeit.

Bei der Unterhaltsrechtsreform wurden Vorgaben einer in diesem Sinne festen Zeitschranke für die Dauer der Ehezeit bewusst vermieden. Daher ist die vorliegend erreichte Ehedauer von annähernd zwanzig Jahren angemessen zu berücksichtigen, führt aber nicht zwingend dazu, dass eine Befristung ausgeschlossen ist.

Entscheidend sind jedoch die ehebedingten Nachteile , welche die Ehefrau vorliegend durch ihre Hausfrauentätigkeit und die Betreuung und Versorgung des ehegemeinschaftlichen Kindes übernommen hat. Sie schied 1989 aus dem Erwerbsleben aus, widmete sich sodann ausschließlich ihren Aufgaben als Hausfrau und der Betreuung und Versorgung des 1990 geborenen gemeinsamen Kindes.

Bis dahin hatte sie erfolgreich für 2 1/2 Jahre gearbeitet im Bereich Public Relation und Marketing. Diese Tätigkeit entsprach zwar nicht ihrem ursprünglichen Lehramtsstudium. Aber sie hatte von 1985 bis 1986 ein Fernstudium als Marketing Assistentin betrieben und abgeschlossen. Unstreitig verdiente sie zu diesem Zeitpunkt in der gleichen Größenordnung wie der Ehemann, nämlich DM 53.000 brutto jährlich (1988).

Der Ehemann selbst hat diese damalige Tätigkeit der Ehefrau als "sehr hochwertig" bezeichnet. Nicht entscheidend ist, aus welchen Gründen genau sie diese Tätigkeit 1989 kündigte, ob dies alleine daran lag, dass sie Probleme mit Kollegen hatte (so der Ehemann) oder ob weiteres Motiv der Kinder- und Familienwunsch beider Eheleute war und der Ehemann sich damals mehrfach darüber beklagte, dass sie erst sehr spät abends nach Hause kam und keine Zeit mehr für die gemeinsame Beziehung hatte (so die Ehefrau).

Denn unstreitig wurde ein Jahr später die gemeinsame Tochter geboren und es entsprach sodann der über Jahre hinweg gelebten Aufgabenverteilung in dieser Ehe, dass der Ehemann weiterhin vollschichtig erwerbstätig war und seine beruflichte Karriere vorantreiben konnte, während die Ehefrau den Haushalt versorgte und das Kind betreute. Die Ehe, so wie sie von den Parteien ab 1989 in der Ehezeit gelebt wurde, war eine typische "Alleinverdienerehe". Hinzu kam von 1995 bis 1999 eine ehrenamtliche Beschäftigung der Ehefrau; erst von 1999 an ging sie nebenher geringfügigen Beschäftigungen nach.

Die Ehefrau hat hierdurch ersichtlich ehebedingte Nachteile erlitten.
Während der Ehemann seine berufliche Karriere uneingeschränkt fortsetzen konnte, war ihr dies nicht möglich. Hätte sie ihre frühere Tätigkeit im Marketing-Bereich fortgesetzt, bei einer anderen Firma, hätte sie heute ein deutlich höheres Gehalt als die ca. 1.500 EUR netto monatlich, die nunmehr als Bürokraft in ihrem Alter erzielbar erscheinen. Sie verdiente damals in der gleichen Größenordnung wie der Ehemann, auch sie hätte sich in ihrem Beruf fortentwickeln und Karriere machen können, hätte an den üblichen Gehaltssteigerungen teilgenommen. Angesichts ihres Alters und ihrer Erwerbsbiographie wird es ihr nicht möglich sein, diesen Einkommensnachteil aufzuholen. Eine Befristung des Unterhaltsanspruchs scheidet daher ebenso wie eine Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs aus.

OLG Brandenburg, Urt.v. 22.04.2008, 10 UF 226/07:
Die langjährige Kindererziehung und Haushaltsführung haben für die Antragsgegnerin zu nachhaltigen beruflichen Nachteilen in Form von Einkommenseinbußen geführt.

Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung vom 18.03.2008 die Frage, ob der Antragsgegnerin ehebedingt berufliche Nachteile entstanden sind, mit den Parteien erörtert. Die Antragsgegnerin hat angegeben, sie gehe davon aus, ohne die Erziehung der gemeinsamen Kinder und die Führung des ehelichen Haushalts hätte sie ihre bei Eheschließung und bis zum Beginn ihrer Berufspause bestehende Anstellung als Leiterin für Ernährungsberatung in der Uni-Kinderklinik T. nicht aufgegeben. Sie würde diese interessante und gehobene Leitungstätigkeit ohne die im Jahr 1988 übernommene Kindererziehung und Haushaltsführung noch heute ausüben. Dass eine solche realistische Aussicht bestanden hätte, zeige sich an ihrer früheren Arbeitskollegin. Nach ihrem eigenen Ausscheiden Anfang 1988 sei diese Kollegin in ihre leitende Stellung nachgerückt. Die Arbeitskollegin, die im Berufsleben verblieben sei, besetze die Stelle bis heute. Im Zeitpunkt ihres Ausscheidens aus dem Berufsleben sei ihre Tätigkeit als Leiterin für Ernährungsberatung in der Uni-Kinderklinik T. auf der Grundlage von BAT V vergütet worden.

Entgegen der Auffassung des Antragstellers erwächst der Antragsgegnerin aus ihrer langjährigen Berufspause eine nachhaltige Beeinträchtigung für die ihr obliegende nacheheliche Berufstätigkeit in einem Anstellungsverhältnis. Der Senat sieht den ehebedingten Nachteil darin, dass für die Antragsgegnerin mit Blick auf ihr Alter bei Ehescheidung von 48 Jahren und im Hinblick auf die Arbeitsmarktlage eine Wiederaufnahme einer gehobenen und leitenden Vollzeittätigkeit zu den bis Anfang 1988 gewohnten Bedingungen und unter Berücksichtigung der seither eingetretenen Einkommensentwicklung nicht möglich ist. Diese beruflichen Nachteile werden voraussichtlich dauerhafte Auswirkung haben.

Die in 12/1959 geborene Antragsgegnerin hat ihre Ausbildung als Diätassistentin in 8/1981 erfolgreich abgeschlossen. Von 9/1981 bis 12/1987 hat sie in diesem Beruf gearbeitet, zuletzt in der Uni-Kinderklinik T. mit dem Tätigkeitsschwerpunkt: Leiterin für Ernährungsberatung. In 10/1987 haben die Parteien geheiratet. In 4/1988 kam die erste Tochter zur Welt. Mitte 3/1988 begann für die Antragsgegnerin der Mutterschutz. Gleichzeitig gab sie ihre Berufstätigkeit auf. Die Parteien haben in der ganz überwiegenden Zeit zwischen der Eheschließung und ihrer Trennung im Jahr 2005 eine so genannte Alleinverdienerehe mit einer "klassischen Rollenverteilung" geführt. Der Antragsteller hat als angestellter Apotheker gearbeitet und den Lebensunterhalt der Familie sichergestellt.

Die Antragsgegnerin war wegen der alleinigen Betreuung und Versorgung der beiden Töchter und ihrer Haushaltstätigkeit bis ins Jahr 2002 nicht erwerbstätig. Von 2002 bis 2004 (dem Beginn ihrer bisher ausgeübten selbständigen Tätigkeit) hat sie eingeschränkt - im Geringverdienerbereich - gearbeitet. Nach Ansicht des Senats kann kein Zweifel daran bestehen, dass die lange Kinderbetreuung und Haushaltsführung und damit ehebedingte Umstände zu dauerhaften beruflichen Nachteilen für die Antragsgegnerin geführt haben.

Insbesondere die 14-jährige vollständige Berufspause von 1988 bis 2002 wirkt sich für die Antragsgegnerin nachteilig aus. Im Zeitpunkt der Berufsaufgabe und bei Geburt der ersten Tochter war die Antragsgegnerin 27 Jahre alt. Bei Einsetzen ihrer Obliegenheit zur Aufgabe ihrer Selbständigkeit und zur Suche nach einer abhängigen Tätigkeit hatte sie ein Alter von fast 48 Jahren erreicht. Nach allgemeiner Lebenserfahrung wirkt sich eine Berufspause in den für das berufliche Fortkommen entscheidenden Jahren - typischerweise zwischen dem 30. und dem 40. Lebensjahr - im Nachhinein regelmäßig negativ aus. Der Arbeitgeber bevorzugt im Allgemeinen die im Berufsleben Verbliebenen, insbesondere bei der Besetzung von Stellen, die höher qualifizierte bzw. Leitungstätigkeiten einschließen.

Gerade die in Vollzeit tätig gebliebenen Frauen haben vermehrt Berufserfahrungen sammeln können. Gegebenenfalls haben sie auch schon bei einem anderen Arbeitgeber eine höhere Stelle besetzt. Allenfalls bei ganz einfachen oder ungelernten Tätigkeiten wird eine Wiederaufnahme der Berufstätigkeit zu den gewohnten (ursprünglichen) Bedingungen in Betracht kommen (vgl. in diesem Zusammenhang BGH, Urt. v. 05.11.1980 - IVb ZR 549/80, FamRZ 1981,17/18). Aber auch hier wird die/der Tüchtige angesichts der schlechten Arbeitsmarktlage die Berufspause zu spüren bekommen (vgl. zum Ganzen Büttner, FamRZ 2007, 773/775).

OLG Zweibrücken, Urt. v. 07.03.2008, 2 UF 113/07:
Hat die jetzt 62 Jahre alte Ehefrau zu Beginn der 33 Jahre dauernden Ehe ihren Beruf aufgegeben und sich der Kindererziehung und Haushaltsführung gewidmet und kann sie keine Erwerbstätigkeit mehr finden, ist eine Befristung des Unterhaltsanspruchs nicht gerechtfertigt.

Sofern der Unterhaltsberechtigte wieder vollschichtig in seinem erlernten Beruf arbeitet und damit das Einkommen erzielt, das er ohne Ehe erzielen würde, ist davon auszugehen, dass dieses Einkommen seinen gesamten Bedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen deckt, folglich keine ehebedingten Nachteile bestehen und daher einer Befristung des Nachscheidungsunterhaltes nichts mehr im Wege steht (BGH FamRZ 2008, 1325).

Dann ist es Sache des Unterhaltsberechtigten, solche Tatsachen substantiiert vorzutragen, aus denen sich dennoch fortwirkende ehebedingte Nachteile ergeben und diese ggf. nachzuweisen. Dies fällt umso schwerer, je weniger sich die Unterhaltsberechtigte auf greifbare Tatsachen stützen kann. Nicht jede denkbare verpasste Chance stellt einen Nachteil dar (Schürmann in jurisPR-FamR 12/2008 unter Hinweis auf BGH, Urt. v 17.01.1995 - VI ZR 62/94).

Allerdings können noch weitere Umstände insbesondere im Zusammenhang mit der Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit gegen eine Befristung sprechen (die gleichen Aspekte können auch bei der Billigkeitsabwägung eine Rolle spielen, siehe unten):

besondere Leistungen des Unterhaltsberechtigten während der Zeit des Zusammenlebens wie z.B.

Versorgung eines Kindes des Ehegatten aus erster Ehe oder eines gemeinsamen Pflegekindes (OLG Hamm, Urt. v. 17.09.1993 - 5 WF 203/93, FamRZ 1994, 1108 (beim Trennungsunterhalt),
Betreuung des Partners während längerer Krankheit (Peschel-Gutzeit, Das neue Unterhaltsrecht 2008, Rdnr. 67),
Finanzierung der Ausbildung (Kalthoener-Büttner-Niepmann, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhaltes, Rdnr. 1035 m.w.N; OLG Hamm NJW-RR 1991, 1447).

besondere ehebedingte Nachteile (Brudermüller FF 2004, 101, 104 m.w.N.) wie z.B.

- schwere Verletzung beim Bau des gemeinsamen Eigenheimes (BGH, Urt. v. 09.07.1986 - IVb ZR 39/85),
- erhebliche Verletzung bei einem vom Unterhaltspflichtigen verursachten Autounfall.

Allerdings kann der Nachteil nicht darin gesehen werden, dass der berechtigte Ehegatte keine Rentenanwartschaften begründen konnte, denn diese werden durch den Versorgungsausgleich ausgeglichen (vgl. BGH FamRZ 2008, 134; BGH FamRZ 2008, 1325 mit Anm. Borth = FPR 2008, 379 mit Anm. Schwolow = FuR 2008, 401 mit Anm. Soyka).

BGH, Urt. v. 16.04.2008 - XII ZR 107/06:
Hat der Unterhaltsberechtigte eine vollzeitige Erwerbstätigkeit in dem von ihm erlernten oder vor der Ehe ausgeübten Beruf aufgenommen, können ehebedingte Nachteile i.S. von § 1578b BGB nicht mit dem durch die Unterbrechung der Erwerbstätigkeit während der Ehe bedingten geringeren Rentenanwartschaften begründet werden, wenn für diese Zeit ein Versorgungsausgleich stattgefunden hat. Der Nachteil in der Versorgungsbilanz ist dann in gleichem Umfang von beiden Ehegatten zu tragen und damit vollständig ausgeglichen (Fortführung des Senatsurteils vom 14.11.2007, XII ZR 16/07, BGH FamRZ 2008, 134,).

Aus den Gründen:
Diese Nachteile ergeben sich auch nicht aus den infolge der Kindererziehung und Haushaltstätigkeit reduzierten eigenen Rentenanwartschaften. Zwar weist das Berufungsgericht zu Recht darauf hin, dass die Antragstellerin während der Ehezeit lediglich Anwartschaften in Höhe von monatlich 86,76 EUR erworben hat. Im Rahmen des Versorgungsausgleichs sind ihr allerdings vom Versicherungskonto des Antragsgegners weitere Anwartschaften in Höhe von 451,27 EUR übertragen worden. Allein aus der knapp 13-jährigen Ehezeit verfügt die Antragstellerin deswegen über Rentenanwartschaften in Höhe von 538,03 EUR.

Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, dass dieser Anteil der Altersversorgung deutlich unter dem Wert liegt, den die Antragstellerin auf der Grundlage der erzielbaren Einkünfte in ihrem erlernten Beruf als Krankenschwester ohne Ehe und Kindererziehung während derselben Zeit erworben hätte.

Unabhängig von der Höhe der im Versorgungsausgleich übertragenen Anrechte können ehebedingte Nachteile i.S. von § 1578b BGB regelmäßig nicht mit der Unterbrechung der Erwerbstätigkeit während der Ehe und den dadurch bedingten geringeren Rentenanwartschaften begründet werden, wenn für diese Zeit der Versorgungsausgleich vollständig durchgeführt worden ist. Der Nachteil in der Versorgungsbilanz ist dann in gleichem Umfang von beiden Ehegatten zu tragen und damit in der Regel vollständig einen zusätzlichen unterhaltsrechtlichen Ausgleich ausschließt.

Hinweis: In den kommenden Beiträgen werden die folgenden, weiteren Voraussetzungen besprochen:

10. Nachteile aus der Dauer der Ehe

11. Keine Befristung trotz fehlender ehebedingter Nachteile

12. Unterhaltstatbestände ohne ehebedingte Nachteile (Alter, Krankheit)

http://www.rechtsportal.de/familienrecht/aktuelles/detail/id902-419536/voraussetzungen-der-begrenzung-und-befristung-...

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Es ist kein Merkmal von Gesundheit, wohlangepasstes Mitglied einer zutiefst kranken Gesellschaft zu sein


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