StGB: § 105 Nötigung von Verfassungsorganen (Recht)
Strafgesetzbuch
Besonderer Teil (§§ 80 - 358)
4. Abschnitt - Straftaten gegen Verfassungsorgane sowie bei Wahlen und Abstimmungen (§§ 105 - 108e)
StGB: § 105 Nötigung von Verfassungsorganen
(1) Wer
1. ein Gesetzgebungsorgan des Bundes oder eines Landes oder einen seiner Ausschüsse,
2. die Bundesversammlung oder einen ihrer Ausschüsse oder
3. die Regierung oder das Verfassungsgericht des Bundes oder eines Landes
rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt nötigt, ihre Befugnisse nicht oder in einem bestimmten Sinne auszuüben, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
https://dejure.org/gesetze/StGB/105.html
Diesen Link stellte Stefan Brandner von der AfD ein und trifft m.E. auf etliche Politiker zu... allen voran Merkel... aber die ist ja strafrechtlich sakrosankt.
Christine
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Es ist kein Merkmal von Gesundheit, wohl angepasstes Mitglied einer zutiefst kranken Gesellschaft zu sein
gesamter Thread:
- StGB: § 105 Nötigung von Verfassungsorganen -
Christine,
07.02.2020, 09:57
- Dazu auch: § 92 StGB - Don Camillo, 07.02.2020, 12:30
- Das Unrecht der Masseneinwanderung - Ausschussquotenmann, 07.02.2020, 22:28