Geschlechtsspezifische Straftatbestände (Recht)
In Deutschland gibt es einen Straftatbestand, der nur von Angehörigen eines bestimmten Ge-
schlechts täterschaftlich verwirklicht werden kann, der Straftatbestand der exhibitionistischen
Handlungen. So wird nach § 183 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs (StGB) „ein Mann, der eine andere
Person durch eine exhibitionistische Handlung belästigt“, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr
oder mit Geldstrafe bestraft.
Der Straftatbestand der Kindstötung, welcher die vorsätzliche Tötung eines nichtehelichen Kin-
des durch die Mutter in oder gleich nach der Geburt regelte, wurde im Jahre 1998 gestrichen.
In der Rechtsprechung wird im Hinblick auf einen möglichen Verstoß der Vorschrift gegen die
besonderen Gleichheitssätze aus Art. 3 Abs. 2 und 3 des Grundgesetzes (GG) aufgrund der An-
knüpfung der Strafbarkeit an das männliche Geschlecht angeführt, die Tatbestände des Zeigens
des männlichen bzw. weiblichen Geschlechtsteils seien „als soziale Phänomene“ in ihrem Wesen
so unterschiedlich, dass Art. 3 Abs. 3 GG nicht einschlägig sei. Der biologische Unterschied im Geschlecht sei so prägend, dass etwaige vergleichbare Elemente gänzlich zurückträten.