Geschlechtsspezifische Straftatbestände

Es gibt keine Gleichberechtigung. Selbst die Rechtsprechung verneint dieses. Für die Genderfuzzis: Geschlecht ist laut Rechtsprechung so prägend, dass deshalb sogar das Gundgesetz ausgehebelt wird.

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In Deutschland gibt es einen Straftatbestand, der nur von Angehörigen eines bestimmten Geschlechts täterschaftlich verwirklicht werden kann, der Straftatbestand der exhibitionistischen Handlungen. So wird nach § 183 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs (StGB) „ein Mann, der eine andere Person durch eine exhibitionistische Handlung belästigt“, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
Der Straftatbestand der Kindstötung, welcher die vorsätzliche Tötung eines nichtehelichen Kindes durch die Mutter in oder gleich nach der Geburt regelte, wurde im Jahre 1998 gestrichen. In der Rechtsprechung wird im Hinblick auf einen möglichen Verstoß der Vorschrift gegen die besonderen Gleichheitssätze aus Art. 3 Abs. 2 und 3 des Grundgesetzes (GG) aufgrund der Anknüpfung der Strafbarkeit an das männliche Geschlecht angeführt, die Tatbestände des Zeigens des männlichen bzw. weiblichen Geschlechtsteils seien „als soziale Phänomene“ in ihrem Wesen so unterschiedlich, dass Art. 3 Abs. 3 GG nicht einschlägig sei.
Der biologische Unterschied im Geschlecht sei so prägend, dass etwaige vergleichbare Elemente gänzlich zurückträten.

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