Geschlechtsspezifische Straftatbestände (Recht)
In Deutschland gibt es einen Straftatbestand, der nur von Angehörigen eines bestimmten Ge-
schlechts täterschaftlich verwirklicht werden kann, der Straftatbestand der exhibitionistischen
Handlungen. So wird nach § 183 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs (StGB) „ein Mann, der eine andere
Person durch eine exhibitionistische Handlung belästigt“, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr
oder mit Geldstrafe bestraft.
Der Straftatbestand der Kindstötung, welcher die vorsätzliche Tötung eines nichtehelichen Kin-
des durch die Mutter in oder gleich nach der Geburt regelte, wurde im Jahre 1998 gestrichen.
In der Rechtsprechung wird im Hinblick auf einen möglichen Verstoß der Vorschrift gegen die
besonderen Gleichheitssätze aus Art. 3 Abs. 2 und 3 des Grundgesetzes (GG) aufgrund der An-
knüpfung der Strafbarkeit an das männliche Geschlecht angeführt, die Tatbestände des Zeigens
des männlichen bzw. weiblichen Geschlechtsteils seien „als soziale Phänomene“ in ihrem Wesen
so unterschiedlich, dass Art. 3 Abs. 3 GG nicht einschlägig sei. Der biologische Unterschied im Geschlecht sei so prägend, dass etwaige vergleichbare Elemente gänzlich zurückträten.
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Geschlechtsspezifische Straftatbestände
... Der biologische Unterschied im Geschlecht sei so prägend, dass etwaige vergleichbare Elemente gänzlich zurückträten.
Danke für den Hinweis. Ich habe dass verewigt
https://rundekante.com/geschlechtsspezifische-straftatbestaende/
https://wgvdl.com/geschlechtsspezifische-straftatbestaende
Rainer
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Ami go home und nimm Scholz bitte mit!
Geschlechtsspezifische Straftatbestände
Der biologische Unterschied im Geschlecht sei so prägend, dass etwaige vergleichbare Elemente gänzlich zurückträten.
Das sollte eigentlich dazu führen, daß eine Diskussion über Artikel 3 Abs. 2 geführt werden müßte! Denn wenn die Unterschiede so gravierend sind, paßt die grundsätzliche Gleichberechtigung auch nicht und die Krüppelverfassung und dann wären viele Gesetze null und nichtig. Und selbst das Ministerium für alle ohne Männer müßte sich neu erfinden.
Geschlechtsspezifische Straftatbestände
"...die Tatbestände des Zeigens des männlichen bzw. weiblichen Geschlechtsteils seien „als soziale Phänomene“ in ihrem Wesen so unterschiedlich, dass Art. 3 Abs. 3 GG nicht einschlägig sei. Der biologische Unterschied im Geschlecht sei so prägend, dass etwaige vergleichbare Elemente gänzlich zurückträten."
Das beweist wieder einmal, dass die deutsche Justiz eine Willkürjustiz ist, die es sich nach Belieben so hindreht, wie sie will - ganz gleichgültig, ob sie damit eindeutig gegen das Grundgesetz verstößt. Recht zu bekommen ist nichts anderes als Glückssache in diesem Land!