Wenn der Mensch zur MenschIn wird - oder:

Wieviel »Gleichberechtigung« verträgt das Land?

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Vor 8 Jahren .... (Recht)

Multruskowitsch, Sunday, 03.01.2021, 10:02 (vor 1180 Tagen) @ Rainer

Vor 8 Jahren hatte ich zum Thema "Fortbildung Richter" ein Mitglied des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestag auf Abgeordnetenwatch.de befragt. Leider wurde das dort gelöscht. Es gibt nur noch diesen Link: https://web.archive.org/web/20130308005535if_/http://www.abgeordnetenwatch.de/abgeordnete-337-0.html

Aber ich habe das damals alles als PDF gesichert, hier die wichtigsten Fragen u. Antworten:

Hr. Norbert Geis, Rechtsanwalt und MdB CDU/CSU
 
Frage 1: Sorgerecht: Der Begriff "Sorgerecht" ist doch eine leere Worthülse ohne jeglichen Wert. Wäre eine Ersetzung durch "das Recht des Kindes auf Betreuung durch beide Eltern" per Gesetz nicht wesentlich besser?
 
Antwort: Der Begriff "Sorgerecht" ist keine leere Worthülse. "Sorgerecht" besagt, dass die Eltern – also beide Eltern – das Recht und die Pflicht haben, für das minderjährige Kind zu sorgen. Das elterliche Sorgerecht umfasst die Personen- und die Vermögenssorge. Das Sorgerecht ist zum Wohle des Kindes auszuüben.
 
 
Frage 2: Was halten Sie von einer Kopplung des Unterhaltes an den Umgang? Kurzum: Wird Umgang boykottiert, gibt es keinen Unterhalt.
 
Antwort: Unterhalt ist eine regelmäßige Geldleistung zur Deckung des Lebensbedarfs. Unterhalt ist also an den Lebensbedarf gekoppelt und nicht an den Umgang. Dabei soll es auch bleiben.
 
 
Frage 3: Was halten Sie davon, diesen Begriff "Umgang" durch "Betreuung" zu ersetzen und in diesem Sinne von einer gemeinsamen Betreuung des Kindes durch seine Eltern zu sprechen?
 
Antwort: Ich verweise auf meine Antwort zu Frage 1. Der Oberbegriff ist das "Sorgerecht" beider Eltern.
 
 
Frage 4: Eine gerichtliche Elternvereinbarung ist strafbewehrt. Meist geht der Vollzug einer Geldstrafe bzw. Erzwingungshaft in´s Leere. Ist es nicht besser, dieses "teure" Konstrukt ohne "Mehrwert" abzuschaffen?
 
Antwort: Vereinbarungen beider Eltern vor Gericht über die konkrete Ausübung der Sorge für ihr Kind sind grundsätzlich ein sinnvolles Instrument zur Ausübung des Sorgerechts. Dies gilt auch dann, wenn die Anwendung eines Zwangsmittels bei Nichteinhaltung der Vereinbarung im Einzelfall "ins Leere geht".
 
 
Frage 5 und 6: Was halten Sie davon, dass Richter sich regelmäßig einer berufspsychologischen Untersuchung (Tauglichkeitsuntersuchung) unterziehen müssen. Schließlich arbeiten sie mit Menschen und verursachen ggf. irreparable seelische Folgen. Wie stehen Sie zu einer fachspezifischen Ausbildung von Richter z. B. durch eine kinderpsychologische Zusatzausbildung?
 
Antwort: Von einer regelmäßigen "berufspsychologischen Untersuchung" der Richter – Sie meinen wahrscheinlich vor allem die Familienrichter – halte ich eher wenig, mehr dagegen von einer kinderpsychologischen Zusatzausbildung der Familienrichter im Rahmen der beruflichen Fortbildung. Allerdings weiß ich auch um die jetzt schon bestehende enorme Arbeitsbelastung der Richterschaft.
 
 
Frage 7: Halten Sie die gesetzliche Parafierung wissenschaftlicher Standards für gerichtspsychologische bzw. Erziehungsfähigkeitsgutachen für überfällig?
 
Antwort: Ich habe Zweifel, dass die von Ihnen genannten "wissenschaftlichen Standards" für gerichtspsychologische Gutachten in praxistaugliche Gesetzesform gefasst werden können. Denn es wären wohl so viele Einzelheiten in den Gesetzestext aufzunehmen, dass dieser überfrachtet und damit eben nicht für die familiengerichtliche Praxis tauglich wäre.
 
 
Frage 8: Wie stehen Sie dazu, dass die Anwaltschaft, auch wenn es lukrative ist, aus Sorgerechts-/Umgangsverfahren im Sinne der Kindesinteressen und zur Herbeiführung einer einvernehmlichen Lösung zwischen den Eltern herausgelöst wird?
 
Antwort: Ich bin der Meinung, dass es den Eltern nach ihrer freien Entscheidung möglich sein und bleiben muss, in Sorgerechtsverfahren anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.
 
 
Frage 9: Wann bringt es der Gesetzgeber fertig, den Begriff "Kindeswohl" als verbindliche Arbeitsgrundlage für Familiengerichte und Jugendämter juristisch eindeutig zu definieren?
 
Antwort: Das "Kindeswohl" ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, dessen Inhalt nicht durch einen fest umrissenen Sachverhalt ausgefüllt wird. Sein Inhalt wird vielmehr bei der Rechtsanwendung auf den jeweiligen Einzelfall jeweils für diesen konkreten Einzelfall im Einzelnen bestimmt. Deswegen kann man den Begriff nicht im Gesetz – wie Sie es fordern – "eindeutig" definieren.
 
Mit freundlichen Grüßen
 
Norbert Geis, MdB

[image]

Ich glaube nicht, dass sich grundsätzlich etwas im Familienrecht ändern wird. Der Mann wird immer Opfer dieses Familienunrechtes bleiben. Ändern wird sich die Einstellung zur Zeugung, also zumindestens bei den Deutschen. Man muss das ja seit 5 Jahren nun unterscheiden.

Wenn sich an der Qualität von familienrechtlichen Verfahren etwas ändern soll, dann geht es denen wahrscheinlich nur um die Erhöhung der Gerichtskosten und Honorare für diese Scharlatane. Was anderes kann ich mir da nicht vorstellen.


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