Wenn der Mensch zur MenschIn wird - oder:

Wieviel »Gleichberechtigung« verträgt das Land?

How much »equality« the country can stand?

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Beschl. v. 17.03.2022, Az. VG 27 L 43/22 (GEZ)

Ausschussquotenmann, Monday, 21.03.2022, 18:33 (vor 985 Tagen) @ Borat Sagdijev

Das VG Berlin hat in einem Eilverfahren vorläufig das Verbot für das deutschsprachige Programm des russischen Staatsmediums RT bestätigt. Es fehle an der erforderlichen Zulassung.

Nach einer Eilentscheidung des Verwaltungsgerichts (VG) Berlin darf das Programm "RT DE" vorerst nicht weiter senden (Beschl. v. 17.03.2022, Az. VG 27 L 43/22).

Der russische Kanal "RT DE" veranstaltet seit 2014 bundesweit Rundfunk. Die Medienanstalt Berlin-Brandenburg hatte unter Berufung darauf, dass die "RT DE" nicht über die erforderliche Zulassung verfüge, ein Sendeverbot erteilt. Der Kanal meint jedoch nicht die Veranstalterin des Programms zu sein und deswegen nicht der Zulassungspflicht zu unterliegen.

Das VG hat den Eilantrag von "RT DE" zurückgewiesen. Nach dem Medienstaatsvertrag bedürften private Veranstalter zur Veranstaltung von Rundfunkprogrammen einer Zulassung, an der es "RT DE" fehle. Der Kanal sei auch der Rundfunkveranstalter, weil er das Rundfunkprogramm unter eigener inhaltlicher Verantwortung anbiete. Er könne sich nicht darauf berufen, reine Produktionsdienstleisterin zu sein.

Entscheidend für die Eigenschaft als Veranstalter sei der Umstand, dass er die Letztverantwortung für das Programm übernehme und dieses tatsächlich verbreite. Auf eine etwaige Beschränkung des Gesellschaftszwecks im Handelsregister komme es nicht an. Auch sei nicht relevant, dass ein wesentlicher Teil der Programminhalte nicht von ihm, sondern einem russischen TV-Sender produziert werde.

Gegen den Beschluss kann Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden.
https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/vgberlin-27l432-rt-russland-darf-nicht-mehr-senden/


Hier der Beschluss im einstweiligen Rechtsschutz.

https://openjur.de/u/2391607.html


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