Wenn der Mensch zur MenschIn wird - oder:

Wieviel »Gleichberechtigung« verträgt das Land?

How much »equality« the country can stand?

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Die Knebel für Männer sollen noch deutlich angezogen werden (Vaeter)

Rainer ⌂ @, ai spieg nod inglisch, Saturday, 19.10.2024, 00:06 (vor 36 Tagen) @ Marloway

https://60z5k.r.sp1-brevo.net/mk/mr/sh/1f8JAEjGcfF85y1EqDT39glNAZ/-WTi1fkGSt0R

Das Bundesjustizministerium (BMJ) unter BM Dr. Marco Buschmann (FDP) ist gemäß Koalitionsvertrag der Ampel federführend damit beauftragt, die Reformierung des Familienrechts (unter anderem) für Trennungsfamilien umzusetzen. Dabei ist der aktuelle Sachstand folgender:

Das BMJ veröffentlichte Eckpunktepapiere (EPP) zu folgenden Rechtsbereichen:

- Unterhaltsrecht (August 2023)
- Kindschaftsrecht (Januar 2024)
- Abstammungsrecht (Januar 2024)

Dazu veröffentlichte das BMJ - ohne vorheriges Eckpunktepapier - den Referentenentwurf:

"Gewaltschutz und Familienrecht" / Verfahrensrecht (Juli 2024)

Anfang Oktober 2024 stellte das BMJ nun der Bundesjustizministerkonferenz der Länder (JuMiKo) fertige Referentenentwürfe (Gesetzesentwürfe) zu allen vorstehend aufgeführten Rechtsbereichen zur Verfügung mit der Einladung an die Länder zur Abgabe ihrer Stellungnahme.

Parallel dazu stellte das BMJ ausgewählten Redaktionen überregionaler Medien die Entwürfe zur Verfügung zur Kommentierung: Süddeutsche Zeitung, Die Welt, FAZ, n-tv.

Defizit:
Die Verbände, die die Erwartungen aus der Zivilgesellschaft sowie von Millionen Betroffenen repräsentieren, bekamen die Entwürfe nicht zur Verfügung gestellt.

Auch nach ausdrücklichem Ersuchen auf Überstellung der Entwürfe durch FSI verweigert das BMJ die Veröffentlichung der Entwürfe (Stand Oktober 2024).

...

Der Referentenentwurf "Gewaltschutz und Familienrecht" nennt sich formell: „Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des Schutzes von gewaltbetroffenen Personen im familiengerichtlichen Verfahren, zur Stärkung des Verfahrensbeistands und zur Anpassung sonstiger Verfahrensvorschriften“

6 Verbände analysierten den Gesetzesentwurf und verfassten dazu ihre qualifizierte Stellungnahme, zu lesen unter: https://fsi-ev.de/stellungnahme-6-verbaende-zu-gewaltschutz-und-familienrecht/

Heruntergebrochen können wir wie folgt formulieren:
- Der Entwurf verletzt in vielen seiner Ansätze elementare Grundrechte: Grundrechte der Eltern an ihren Kindern und Grundrechte der Kinder an ihren Eltern
- Der Entwurf verletzt das essenzielle Grundrecht von Betroffenen auf "rechtliches Gehör"
- Der Entwurf verletzt das rechtstaatliche Prinzip der "Unschuldsvermutung" gegenüber den Beschuldigten.

Zu 3.: Für Familiengerichtliche Verfahren sieht der Entwurf drastische Konsequenzen für die zweiten Eltern in Trennungsfamilien vor - allein aufgrund von "behaupteter" häuslicher Gewalt ("Anhaltspunkte"). Diese Anhaltspunkte sollen Basis sein für gerichtliche Vefügungen wie Einschränkung des Umgangsrechts, Aussetzen des Umgangsrechts sowie Aberkennung des Sorgerechts für die Kinder.

Das Kriterium "Anhaltspunkte" steht in krassem Widerspruch zum aktuell gültigen Gewaltschutzgesetz (GewSchG), das sich auf nachgewiesene Gewalt stützt und sich bewährt hat.

Zu 1.: Krass ist der Gesetzespassus, der dem "Gewalt behauptenden" Elternteil erlaubt, ohne Zustimmung des zweiten Elternteils mit den Kindern den Wohnort zu verlassen und das Recht erhält, den Wohnort der Kinder geheim zu halten.

Zu 2: Der "behauptende" Elternteil soll darüber hinaus das Recht bekommen, den Familiengerichtsbezirk in Deutschland frei zu wählen. Das bedeutet unter Umständen einen immensen logistischen, zeitlichen und finanziellen Aufwand für den zweiten Elternteil, um seine grundgesetzlich garantierten Rechte ("rechtliches Gehör" sowie die Rechte gegenüber seinen Kindern) wahrnehmen zu können. In vielen Fällen wird dies nicht mehr oder schwer möglich sein.

Wertung / internationaler Vergleich:
Der Gesetzesentwurf steht eher für ein "Kontaktabbruch-Ermöglichungsgesetz" denn für ein zeitgemäßes Familienrecht. Er steht in krassem Widerspruch zu den Familienrechtsreformen vieler westlicher Länder, in denen die "Schulbezirksregel" als Prävention gilt: Nach ihr haben die Eltern nicht das Recht, mit den Kindern nach außerhalb des Schulbezirks zu ziehen; ansonsten verlieren sie das Sorgerecht. Die "Schulbezirksregel" hat sich in vielen westlichen Ländern nachweislich bewährt: sie minimiert Kontaktabbrüche, vermindert die Konflikthaftigkeit zwischen den Eltern sowie die Kosten für Familienverfahren. Eine Win-Win-Win-Situation, die das BMJ jedoch ignoriert.

Irrweg "Istanbul-Konvention":
Erklärbar ist ein derartiger Irrweg wohl nur durch die zu große Nähe der Ampel-Koalition bzw. des BMJ zu einseitig aufgestellten Lobbyorganisationen, die das Wohl der Kinder und ihrer Eltern in den zweiten Haushalten von Trennungsfamilien eher nicht im Blick haben ("Alleinerziehende"). Diese Lobbyorganisationen referieren auf die "Istanbul-Konvention", eine internationale Übereinkunft, die keinen Gesetzescharakter hat und lediglich auf eine Gruppe von Menschen fokussiert ist: "Frauen und Kinder". Männer und Väter werden nicht als Opfer adressiert, ebenso wenig Frauen als Täterinnen.

Fehlende Konsequenzen bei Falschbeschuldigungen:
Der Gesetzesentwurf sieht keinerlei Konsequenzen vor für Fälle von Falschbehauptungen / Falschbeschuldigungen.

Auswirkungen für die Praxis:
Die praktische Auswirkung dieses Referentenentwurfes werden "Wettrennen" sein zwischen den sich trennenden Eltern: Wer zuerst Gewaltvorwürfe behauptet, den unterstützt das Recht. Er wird gewinnen. Die zweiten Elternteile werden so gut wie keine Möglichkeit haben, sich zu wehren.
Wem nützt ein derartiger Entwurf? Müttern? Vätern? Es wird die gesamte Gesellschaft sein, die massiv unter der zunehmenden Polarisierung / Spaltung der Familien sowie des strukturell immer konflikthafteren Umgangs zwischen Frauen und Männern leiden wird.

...

Wie oben beschrieben, liegen die Referentenentwürfe aus dem BMJ zu Unterhaltsrecht, Kindschaftsrecht und Abstammungsrecht den Verbänden nicht offiziell zur Stellungnahme vor. FSI wird nach der Veröffentlichung dezidiert Stellung nehmen. Nachfolgend jedoch einige Zitate aus dem Entwurf Unterhaltsrecht:

Kindesunterhalt / Unterhaltsrecht (1):
In der Präambel des Gesetzesentwurfes zum Unterhaltsrecht (A. Problem und Ziel) formuliert BM Buschmann:
"Vermehrt nehmen die Eltern nach der Geburt ihres Kindes gemeinsam Erziehungsverantwortung wahr und wollen dies auch nach einer Trennung und Scheidung fortsetzen."
"Häufig sind dann auch beide Eltern erwerbstätig und sorgen für die wirtschaftliche Grundlage der Familie."
"Seit dem Jahr 1957 geht das Recht für den Kindesunterhalt vom Leitbild des Residenzmodells aus, also von der Vorstellung, dass das Kind im Wesentlichen bei einem Elternteil lebt. Für dieses Modell gilt im Kindesunterhalt der Grundsatz „Eine(r) betreut, eine(r) zahlt“.
"Das Residenzmodell entspricht jedoch nicht mehr der Lebensrealität vieler Familien."
"So sind zum Beispiel etliche Kinder einige Tage und Nächte der Woche bei einem Elternteil und die anderen Tage und Nächte der Woche beim anderen Elternteil."
"Das geltende Unterhaltsrecht kennt aber nur sehr begrenzte Ausnahmen vom Grundsatz „Eine(r) betreut, eine(r) zahlt.“
"... gibt das Kindesunterhaltsrecht keine befriedigende Antwort auf die Frage, wie die Unterhaltslast fair zu verteilen ist."
"Der Entwurf trägt diesem Auftrag Rechnung, indem er die in der Gesellschaft gelebte Betreuungsvielfalt unterhaltsrechtlich anerkennt."


In der Folge bricht BM Buschmann (FSDP) jedoch mit diesen Versprechen und formuliert das Gegenteil:
1. Für die übergroße Mehrheit der Trennungsfamilien soll sich Nichts ändern; für sie soll weiterhin gelten "Einer betreut - der andere bezahlt". Dazu hat Buschmann eine "Stufe" zur Einteilung der Betreuung geschaffen: bis ca. 30 % Betreuung soll dies gewertet werden wie 0 %.
2. Für diejenigen zweiten Eltern, die zwischen 30 % und 49 % betreuen, soll nach Buschmann gelten: "einer betreut - der andere betreut und bezahlt". Betreuung von 49 % soll gewertet werden wie 30 %.
3. Eltern, die sich die Betreuung einigermaßen paritätisch vorstellen können, sollen dies nur bei exakt 50 % : 50 % anerkannt bekommen. Nur in diesem Falle soll gelten "beide betreuen - beide bezahlen".

Für die zweiten Eltern im Falle 2. soll durch Tricks und logische Brüche erreicht werden, dass sie
- allein unterhaltspflichtig verbleiben,
- mittels Addition beider Einkommen die Bedarfe der Kinder künstlich hochgerechnet werden,
- ihre Betreuung von 49 % als 30 % abgewertet wird,
- die Bedarfe der Kinder in den zweiten Haushalten auf 15 % willkürlich heruntergeregelt werden

Im Übrigen sollen alle staatlichen Zuwendungen weiterhin nur dem Meldehaushalt zufließen: Kindergeld, Kinderzuschlag, Beamtenzulagen, steuerliche Betreuungsfreibeträge usf. - obwohl die Kinder beispielsweise zu 45 % im zweiten Haushalt betreut werden.

Zeitgemäß? - Ist etwas anderes.

Gegenstück Sozialrecht:
Im Sozialrecht fallen die Bedarfe der Kinder (ihr Existenzminimum) anteilig in beiden Haushalten an: Die staatlichen Sozialleistungen werden anhand des Betreuungsverhältnisses auf beide Haushalte anteilig ausbezahlt.

Die Analogie für Unterhalts-, Zuwendungs- und Steuerrecht ist überfällig, BM Buschmann (FDP) ignoriert dies jedoch.

Konsequenzen:
Bisher existierte ein großes Konfliktpotenzial für trennungswillige Eltern vor Gericht. Viele Eltern kämpften dafür, ihre Kinder paritätisch im "Wechselmodell" betreuen zu dürfen (Stufe bei 50 % : 50 %).
Jetzt will BM Buschmann noch eine zweite Stufe bei ca. 30 % Betreuung einführen: Oberhalb von 30 % Betreuung sollen unterhaltspflichtige Eltern finanziell etwas entlastet werden, darunter sollen sie voll unterhaltspflichtig verbleiben.

Das ergibt eine zweite Konfliktsituation: Viele Eltern im Meldehaushalt werden alles dafür tun, damit die zweiten Eltern zu 29 % oder weniger ihre Kinder betreuen..

Fazit:
BM Buschmanns Entwurf verstärkt (verdoppelt) das Konfliktpotenzial vor den Familiengerichten. Das ist das Gegenteil von "erwünscht". Die Lösung bestünde in einer konsequent linearen Aufteilung der Unterhaltsleistungen im Verhältnis zu den jeweiligen Betreuungsanteilen, was Konflikte verhindert.


"Betreuungsunterhalt" / Unterhaltsrecht (2):
BM Buschmann sieht drastische Änderungen für den Betreuungsunterhalt vor. Dieser soll nicht mehr als "nachehelicher" Unterhalt nach einer Scheidung gelten, sondern generell auch für getrennte unverheiratete Mütter.
Dabei soll nicht auf die jeweilige Betreuungsaufteilung in beiden Haushalten abgestellt werden. Vielmehr soll der unterhaltspflichtige Elternteil zusätzlich zum Kindesunterhalt haften für:

- den gesamten Lebensbedarf der Mutter für (mindestens) 3 Jahre
- Kosten für Versicherungen bei Krankheit und Pflegebedürftigkeit
- Kosten für die Altersversicherung und verminderte Erwerbsfähigkeit
- Kosten für Schul- und Berufsausbildung der Mutter sowie Fortbildung oder Umschulung

"Notwendiger Selbstbehalt" / Unterhaltsrecht (3):
Zukünftig wird das BMJ jährlich selbst den "notwendigen Selbstbehalt" der unterhaltspflichtigen Elternteile bestimmen. Es steht zu befürchten, dass dieser Betrag eher zu niedrig ausfallen wird...

Wertung:
Die Ansätz aus dem BMJ stehen überwiegend für den Blick, wohin Transferleistungen fließen sollen. Sie stehen eher nicht dafür, ob und wo die Ressourcen für die Transferleistungen bestehen.


Man darf gespannt sein, wie die Anhörungen im Parlament ausfallen werden.

Rainer

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