Wenn der Mensch zur MenschIn wird - oder:

Wieviel »Gleichberechtigung« verträgt das Land?

How much »equality« the country can stand?

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Überraschende Dreistigkeit (Allgemein)

Cyrus V. Miller ⌂ @, Sunday, 02.06.2013, 16:54 (vor 3980 Tagen) @ Michael
bearbeitet von Cyrus V. Miller, Sunday, 02.06.2013, 16:59

Auch und gerade in Verbindung mit dem eindeutig grundgesetzwidrigen "Professorinnenprogramm" stellt dies einen weiteren Dammbruch im System dar.
Es wird erst gar nicht mehr versucht, sich hinter irgendwelchen Förderprogrämmchen zu verstecken - inzwischen werden männliche Bewerber ganz offen und demonstrativ diskriminiert.

Die Frage ist, ob und wie weit hier allgemeine Bestimmungen des Arbeitsrechts anwendbar sind? Praktisch ist bereits die Art und Weise solcher Stellenausschreibungen rechtswidrig:

"Gibt der Arbeitgeber eine Stellenanzeige unzulässig nur für ein Geschlecht formuliert auf, kann grundsätzlich jeder abgelehnte Stellenbewerber, der persönlich und fachlich geeignet war, eine Entschädigung verlangen. Dies folgt aus § 611 a BGB. Hiernach darf ein Arbeitgeber einen Arbeitnehmer im Einstellungsverfahren nicht wegen seines Geschlechts benachteiligen. Verstößt der Arbeitgeber gegen dieses Benachteiligungsverbot, kann jeder hierdurch benachteiligte Bewerber eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen; ein Anspruch auf Begründung eines Arbeitsverhältnisses besteht nicht. Der Arbeitgeber wird vermutlich nicht ohne weiteres bereit sein, größere Summen Entschädigung an abgelehnte Bewerber zu zahlen.
Allerdings – die Prozessaussichten abgelehnter Stellenbewerber sind oft bestens."

Quelle

Man kann männlichen Bewerbern nur raten, schon rein aus Prinzip bis in die letzte Instanz zu klagen und zur Not ein Grundsatzurteil zu erzwingen.


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