Wenn der Mensch zur MenschIn wird - oder:

Wieviel »Gleichberechtigung« verträgt das Land?

How much »equality« the country can stand?

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Justizpest (Allgemein)

Rainer ⌂ @, ai spieg nod inglisch, Saturday, 26.10.2013, 17:41 (vor 4065 Tagen) @ Peaceful Warrior

OWiG § 96
Anordnung von Erzwingungshaft
 
(1) Nach Ablauf der in § 95 Abs. 1 bestimmten Frist kann das Gericht auf Antrag der Vollstreckungsbehörde oder, wenn ihm selbst die Vollstreckung obliegt, von Amts wegen Erzwingungshaft anordnen, wenn
 
1. die Geldbuße oder der bestimmte Teilbetrag einer Geldbuße nicht gezahlt ist,
2. der Betroffene seine Zahlungsunfähigkeit nicht dargetan hat (§ 66 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b),
3. er nach § 66 Abs. 2 Nr. 3 belehrt ist und
4. keine Umstände bekannt sind, welche seine Zahlungsunfähigkeit ergeben.
 
(2) Ergibt sich, daß dem Betroffenen nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen nicht zuzumuten ist, den zu zahlenden Betrag der Geldbuße sofort zu entrichten, so bewilligt das Gericht eine Zahlungserleichterung oder überläßt die Entscheidung darüber der Vollstreckungsbehörde. Eine bereits ergangene Anordnung der Erzwingungshaft wird aufgehoben.
 
(3) Die Dauer der Erzwingungshaft wegen einer Geldbuße darf sechs Wochen, wegen mehrerer in einer Bußgeldentscheidung festgesetzter Geldbußen drei Monate nicht übersteigen. Sie wird, auch unter Berücksichtigung des zu zahlenden Betrages der Geldbuße, nach Tagen bemessen und kann nachträglich nicht verlängert, jedoch abgekürzt werden. Wegen desselben Betrages darf die Erzwingungshaft nicht wiederholt werden.

Dem Gericht sind die wirtschaftlichen Verhältnisse von Thomas Lentze bekannt. Von daher dürfte eigentlich keine Erzwingungshaft ergehen.

Bürokratenbeschäftigungsstrategie: OWiG ist ungültig, Verfahren verlaufen im Sand, keine Zahlungen
http://www.politikforen.net/showthread.php?112113-Praxistest-bestanden-OWiG-ist-ung%C3%BCltig-Verfahren-verlaufen-im-Sand-keine-Zahlungen

Rainer

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