Wenn der Mensch zur MenschIn wird - oder:

Wieviel »Gleichberechtigung« verträgt das Land?

How much »equality« the country can stand?

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Kasernenvergewaltigung erfunden? (Gesellschaft)

Sigmundus Alkus, Friday, 07.12.2012, 02:49 (vor 4150 Tagen) @ dentix07

Aber auch hier die Frage, darf das Amtsgericht das in dieser Form überhaupt? Kann es wirklich "einfach" so bestimmen, daß ca. 500 Männer eine Speichelprobe abgeben müssen? Muß bei einem solchen Beschluß nicht exakt der Betroffene benannt werden?

Normalerweise schon. Eine Ausnahme sieht aber § 81 h StPO vor. Dieser bestimmt nämlich:

(1) Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, dass ein Verbrechen gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung begangen worden ist, dürfen Personen, die bestimmte, auf den Täter vermutlich zutreffende Prüfungsmerkmale erfüllen, mit ihrer schriftlichen Einwilligung

1.
Körperzellen entnommen,
2.
diese zur Feststellung des DNA-Identifizierungsmusters und des Geschlechts molekulargenetisch untersucht und
3.
die festgestellten DNA-Identifizierungsmuster mit den DNA-Identifizierungsmustern von Spurenmaterial automatisiert abgeglichen werden,

soweit dies zur Feststellung erforderlich ist, ob das Spurenmaterial von diesen Personen stammt, und die Maßnahme insbesondere im Hinblick auf die Anzahl der von ihr betroffenen Personen nicht außer Verhältnis zur Schwere der Tat steht.

Nach Abs. 2 muss der vom Richter zu erlassene Beschluss die betroffenen Personen "anhand bestimmter Prüfungsmerkmale" bezeichnen (also nicht jede einzeln aufführen). Hier müsste man zumindest ein nähere Eingrenzung (z. B. ungefähres Alter) erwarten können. Es gibt aber meines Wissens nach keine Vorschrift, die es erlauben würde, einen zwangsweise Untersuchung bei einer Masse von Nichtbeschuldigten durchzuführen. Diese Tests werden in der Hoffnung angeordnet, dass so viele daran teilnehmen, dass die Behörden die verbleibenden Personen zu Beschuldigten stempeln und so zwangsweise untersuchen lassen kann.


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