Wenn der Mensch zur MenschIn wird - oder:

Wieviel »Gleichberechtigung« verträgt das Land?

How much »equality« the country can stand?

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Art. 97 GG scheint eher ein Witz zu sein ... (Mord an Kindern)

Referatsleiter 408, Tuesday, 18.12.2012, 11:43 (vor 4150 Tagen) @ André

aa. Die dienstliche Beurteilung der Richter am Beispiel Sachsens
Der Freistaat Sachsen regelt die dienstliche Beurteilung seiner Richter in einer Verwaltungsvorschrift129. Dienstliche Beurteilungen sind die im Abstand von vier Jahren erteilte Regelbeurteilung, die Beurteilung aus besonderem Anlass (z.B. bei einer Bewerbung um ein Beförderungsamt) und die Probezeitbeurteilung. Von der Beurteilung ausgenommen sind Richter und Staatsanwälte, die am Beurteilungs-stichtag das 50. Lebensjahr vollendet haben oder ein Amt der Besoldungsgruppe R3 oder höher130 innehaben
.
Die für die dienstliche Beurteilung der Richter zuständigen Instanzen werden in hierarchischer Ordnung genannt:

 das Staatsministerium der Justiz
 die Präsidenten der Obergerichte
 die Gerichtspräsidenten

Dabei ist die jeweils niedrigere Instanz verpflichtet, den Weisungen der hierarchisch übergeordneten Folge zu leisten. Die erteilte dienstliche Beurteilung wird von der vorgesetzten Dienstbehörde überprüft. Das Ergebnis der Überprüfung ist in einem Prüfvermerk festzuhalten, durch den die Beurteilung abgeändert werden kann.
Die Regelbeurteilung ist unter Würdigung der Befähigung, der fachlichen Leistung und der Eignung für das ausgeübte Amt mit einem der folgenden Gesamturteile zusammenzufassen:

 a. sehr gut
 b. übertrifft die Anforderungen erheblich
 c. übertrifft die Anforderungen
 d. übertrifft die Anforderungen teilweise
 e. entspricht voll den Anforderungen
 f. entspricht noch den Anforderungen
 g. entspricht nicht den Anforderungen.

Das nächst höhere Prädikat kann „in der Regel“ erst nach einer erkennbaren Steigerung gegenüber dem zuletzt erzielten Prädikat und einer Bewährung auf dem höheren Niveau erreicht werden.
Was als Regel festgeschrieben ist, lässt von vornherein Ausnahmen zu. Auf wen die Regel angewandt wird und wer in den Genuss der Ausnahme kommt, bestimmt die Dienstaufsicht, in oberster Instanz das Justizministerium. Dieser Vorgang ist ein Dienstgeheimnis. Auch der Datenschutz der beteiligten Personen steht einer Offenlegung entgegen. Die Tür zur Willkür ist damit aufgetan.

Die Staffelung der Noten und die Art ihrer Vergabe erinnert an ein Versetzungssys-tem nach Schulnoten. Wie jedes Noten- und Versetzungssystem verfolgt es den Zweck, auf die Benoteten einzuwirken. Die sächsischen Richterinnen und Richter sollen so arbeiten, wie es die Regierung haben will. Dann haben sie die Chance, befördert zu werden. Andernfalls droht ihnen das Sitzenbleiben.

Die Sächsische Staatsregierung hat Macht über „ihre“ Richter. Macht ist Gratifikations- und Sanktionsmacht132. Das beschriebene Notensystem wirkt. Allein schon durch den Erlass der Verwaltungsvorschrift über die dienstliche Beurteilung der Richter hat das Sächsische Staatsministerium der Justiz gezeigt, dass es von deren Wirkungsmacht ausgeht.

Nun mögen Noten, Versetzung und Sitzenbleiben in der Schule für selbstverständlich gehalten werden. Die Sortierung von Richtern nach Noten - noch dazu durch eine andere Staatsgewalt - ist es nicht. In vergleichbaren Ländern (z.B. Schweiz, Italien, Spanien) hält man eine derartige Einwirkungsmöglichkeit der Exekutive für unvereinbar mit dem Bild des unabhängigen Richters.

Die Regelbeurteilung kann zu einer auf lange Zeit vorausplanenden Ämterpatronage missbraucht werden. Die Zeugnisvergabe ist individuell und enthält geschützte Daten. Auch ein Richter, der gut beurteilt worden ist, kennt nicht die um Kleinigkeiten und damit letztlich entscheidend bessere Beurteilung des Kollegen, von dem er sich dadurch unterscheidet, dass die Exekutive für den anderen eine Karriere vorgesehen hat und für ihn nicht.
Die Bevorzugung kann dadurch erfolgen, dass bei dem einen Richter Verdienste hervorgehoben werden, die man im Zeugnis des anderen verschweigt. Auch steht es der Exekutive frei, ihre Favoriten mit Verdiensten zu versehen, die andere aus eigener Kraft nicht erreichen können, indem sie Richter zeitweilig in ein Ministerium oder an ein Bundesgericht abordnet. Diese Bevorzugung kann dann im Dienstzeug-nis als besonderes Verdienst hervorgehoben werden und später zum entscheiden-den Vorsprung gegenüber Mitbewerbern um ein Beförderungsamt führen.

Quelle: Dr. jur. Udo Hochschild, Dissertation "Gewaltenteilung", ab Seite 55
http://publikationen.ub.uni-frankfurt.de//frontdoor.php?source_opus=7979


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