Entlassung wegen sexueller Belästigung nur nach Abmahnung möglich (Recht)
Das Begrapschen des Gesäßes einer Mitarbeiterin durch einen Vorgesetzten muss zeitnah abgemahnt werden, damit einer rechtswirksame Kündigung im Wiederholungsfall erfolgen kann. Das entscheid das Berliner Arbeitsgericht.[..]
In der Urteilsbegründung hieß es, zu den Vorfällen sei es schon ein halbes Jahr vor der Kündigung gekommen. Diese hätten die betroffenen Arbeitnehmerinnen aber augenscheinlich als nicht so schwerwiegend empfunden, um es der Unternehmungsleitung zeitnah mitzuteilen. Die Richter hätten das Argument der Zeitarbeitsfirma nicht nachvollziehen können, dass die Kolleginnen verängstigt gewesen seien, hieß es. Gegen das Urteil wurde Berufung eingelegt.
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Es ist kein Merkmal von Gesundheit, wohl angepasstes Mitglied einer zutiefst kranken Gesellschaft zu sein
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Christine,
28.07.2015, 13:27
- Entlassung wegen sexueller Belästigung nur nach Abmahnung möglich - roser parks, 28.07.2015, 22:06