Wenn der Mensch zur MenschIn wird - oder:

Wieviel »Gleichberechtigung« verträgt das Land?

How much »equality« the country can stand?

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Wahlprüfung: Bundesverfassungsgericht beugt das Recht:! (Recht)

chrisi0123, Tuesday, 01.03.2016, 23:15 (vor 3192 Tagen)

Hier der Link für eine Übersicht zur Justizwillkür:
http://de.justizwillkuer.wikia.com/wiki/Ein_Ausma%C3%9F_von_Willk%C3%BCrjustiz?action=edit&amp;section=15<br />
Hier die Wahlprüfungsbeschwerde:

http://vignette3.wikia.nocookie.net/justizwillkuer/images/6/6f/Wahlpr%C3%BCfungsbeschwerdeBTW.pdf/revision/latest?cb=20160225183104&amp;path-prefix=de<br />
Hier ist das Berichterstatterschreiben:

http://vignette1.wikia.nocookie.net/justizwillkuer/images/5/50/WB2BVC27-14.pdf/revision/latest?cb=20160216190817&amp;path-prefix=de

"Ihre Wahlprüfungsbeschwerde dürfte mangels Zulässigkeit keine Aussicht auf Erfolg haben.

Sie haben nicht hinreichend dargelegt, dass der Beschluss des Bundestages in formeller
oder in materiell-rechtlicher Hinsicht zu beanstanden ist.
Gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG sind Anträge, die das Verfahren einleiten, zu begründen;dieerforderlichen Beweismittel sind anzugeben. Diese
Bestimmung gilt als allgemeine Verfahrensvorschrift auch für Wahlprüfungsbeschwerden (vgl. BVerfGE 21 ,
359 <361>; 24, 252 <258>; 122, 304 <308>). Erforderlich ist eine hinreichend substantiierte
und aus sich heraus verständliche Darlegung eines Sachverhalts, aus dem erkennbar
ist, worin ein Wahlfehler liegen soll, der Einfluss auf die Mandatsverteilung haben
kann (vgl. BVerfGE 40, 11 <30>; 48, 271 <276>; 58, 175 <175>; 122, 304 <308>).
Die bloße Andeutung der Möglichkeit von Wahlfehlern oder die Äußerung einer dahingehenden,
nicht belegten Vermutung genügen nicht (vgl. BVerfGE 40, 11 <31>). Auch
der Grundsatz der Amtsermittlung befreit den Beschwerdeführer nicht davon, die Gründe
der Wahlprüfungsbeschwerde in substantiierter Weise darzulegen, mag dies im Ein-
zelfall auch mit Schwierigkeiten insbesondere im tatsächlichen Bereich verbunden sein
(vgl. BVerfGE 40, 11 <32>). An dem Erfordernis der Mandatsrelevanz hat sich jedenfalls
für Wahlprüfungsbeschwerden, die keine subjektive Rechtsverletzung geltend machen,
auch nach den Änderungen des § 48 BVerfGG durch Art. 3 des Gesetzes zur
Verbesserung des Rechtsschutzes in Wahl~achen vom 12. Juli 2012 (BGBI I S. 1501 ),
\ nichts geändert. Eine den Anforderungen des § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG genügende
Begründung setzt schließlich die Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung
des Bundestages voraus.
Diesen Anforderungen wird die vorliegende Wahlprüfungsbeschwerde nicht gerecht.

1. Soweit der Wahleinspruch durch den Bundestag zutreffend für unzulässig erachtet
wurde, macht dies auch die Beschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht unzulässig.
Gegenstand des Wahlprüfungsbeschwerdeverfahrens kann nur sein, was bereits
Gegensta d im Einspruchsverfahren vor dem Bundestag war (BVerfGE 79, 161 <165>
m.w.N). So em die Annahme der Unzulässigkeit des Verbringens im Einspruchsverfahren
rec ic zutreffend ist, ist kein Grund ersichtlich, dies anders zu behandeln, als ein
erstmaliges. Vorbringen im Beschwerdeverfahren. Sie wären vorliegend also gehalten
gewesen, zu begründen, warum die Annahme der Unzulässigkeit durch den Bundestag
- soweit erfolgt - rechtsfehlerhaft war. Dies gelingt nicht:
Die Einschätzung des Bundestages, dass es im Kontext des Wahlprüfungsverfahrens
unzulässig ist, bundes- oder landesrechtliche Regelungen für Personal- oder Betriebsratswahlen
zu überprüfen, ist nicht zu beanstanden. Entgegen Ihrer Auffassung hat das
Wahlprüfungsverfahren -nicht den allgemeinen "Sachbereich Wahlen" zum Gegenstand,
sondern eine konkrete Wahl im Sinne der§§ 1 WahlprG, 48 BVerfGG (hier: die Bundestagswahl
2013).

Auch das Begehren von Wahlrechtsänderungen oder der Feststellung
der Verfassungsmäßigkeit von Normen, ohne dass diese einen Bezug zur angegriffenen
Wahl haben, ist unzulässig. Das Wahlprüfungsverfahren ist für politische Begehren
nicht vorgesehen. Im Wahlprüfungsbeschwerdeverfahren kann zwar auch die Verfassungsmäßigkeit
von Normen überprüft werden. Dies indes nur insoweit, als ein Wahlfehler
mit Mandatsrelevanz dargelegt wird. Das Wahlprüfungsbeschwerdeverfahren ist
insbesondere keine abstrakte Normenkontrolle.

Der Bundestag ist weiterhin rechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis gekommen, dass das
Wahlprüfungsverfahren nicht dazu bestimmt ist, einen etwaigen Anspruch auf Herausgabe
von Dokumenten (hier: ein Dokument des wissenschaftlichen Dienstes des Bundestages)
oder einen Anspruch auf Akteneinsicht durchzusetzen. Selbst wenn man diese
Begehren als Anträge/Anregungen an den Wahlprüfungsausschuss nach § 5 Abs'. 3
WahlprüfG auslegen wollte, hätten Sie darlegen müssen, warum § 5 Abs. 3 WahlprüfG
hier einschlägig sein sollte. Von seinem Wortlaut erfasst die Norm jedenfalls weder die
Vorlage von Dokumenten noch Einsichtsrechte Beteiligter (vgl. zur Diskussion hinsichtlich
der Akteneinsicht/Aktenvorlage Winkelmann, Wahlprüfungsgesetz, 1. Aufl. 2012,
§ 5 Rn. 6 m.w.N.). Jedenfalls ist der Wahlprüfungsausschuss nicht gehalten, durch derartige
Maßnahme einen nicht hinreichend begründeten Einspruch zu substantiieren
(vgl. auch BVerfGE 89, 291 <299>). Letzterer Gesichtspunkt greift auch für die beantragte
Heranziehung zahlreicher Sachverständiger und die begehrte Vernehmung von
Zeugen.

2. Aue sonst feh es - trotz der umfangreichen Ausführungen - an einer hinreichenden
Begründung im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG.
a) Ihnen gelingt es hinsichtlich der in verschiedenen Parteisatzungen geregelten Quotenregelungen,
Quoren, dynamischen Verweisungen und hinsichtlich der Problematik
des imperativen Mandats in der Satzung des Kreisverbands Fulda der Partei Bündnis
90/Die Grünen nicht, einen Wahlfehler mit Mandatsrelevanz darzulegen. Gleiches gilt
für Ihren Vortrag hinsichtlich § 14 der Satzung ~es Landesverbandes Thüringen und
§ 16 der Satzung des Landesverbandes Sachsen- Anhalt der Partei Bündnis 90/
Die Grünen.
Die Darlegung eines Wahlfehlers setzt zunächst die Schilderung eines Sachverhalts mit
Wahlrechtlichen Bezug vorraus. Oe Beschwerdefürer muss darlegen, dass ein tatsa
es Geschehen im Kontext der Wahl - hier also der Bundestagswahl 2013- gegen
Vorschriften des Wahlrechts verstoßen hat. Dies kann der Fall sein, wenn der Beschwerdeführer
entweder geltend macht, dass gegen unterverfassungsrechtliche Wahlrechtsnormen
verstoßen wurde, oder dass diese Normen zwar korrekt angewendet
wurden, aber ihrerseits verfassungswidrig sind.

Ist ein Wahlfehler hinreichend begründet vorgetragen, bedarf es, jedenfalls soweit keine
subjektive Rechtsverletzung im Sinne des§ 48 Abs. 3 BVerfGG geltend gemacht wird,
einer nachvollziehbaren Begründung der Mandatsrelevanz dieses Wahlfehlers. Hierfür
ist erforderlich, darzulegen, dass der Wahlfehler Einfluss auf die Verteilung der Sitze im
Parlament haben kann. Der Einfluss des Wahlfehlers auf die Sitzverteilung muss nach
allgemeiner Lebenserfahrung konkret möglich und nicht ganz fernliegend sein (BVerfGE
89, 243 <254>; 291 <304>).

Diesen Erfordernissen genügt Ihr Vortrag nicht. Die umfangreichen Ausführungen lassen
bereits/ einen hinreichend konkreten Sachverhalt, der einen Wahlfehler begründet,
vermissen.
So wäre es hinsichtlich der Quotenproblematik Ihre Aufgabe gewesen, einen Sachverhalt
darzulegen, bei dem eine satzungsrechtlich vorgesehene Quote zur Anwendung
gekommen ist. Dies würde zumindest voraussetzen, die (vermeintlich) zur Anwendung
gekommenen Satzungsbestimmungen einer Partei im Einzelnen darzulegen und in Korrelation
mit den öffentlich bekannt gemachten Landeslisten (vgl. § 28 Abs. 3 BWG) beziehungsweise
Kreiswahlvorschlägen (vgl. § 26 Abs. 3 BWG) zu setzen. Weiterhin bedürfte
es einer konkreten Begründung, warum die in dieser Form dargestellten Satzungsbestimmungen
rechtswidrig beziehungsweise verfassungswidrig sind. Diesbezüglich
hinreichend substantiierter Vortrag, also eine aus sich heraus verständliche Darlegung
eines Wahlfehlers, ist nicht ersichtlich. Stattdessen beschränken Sie sich insbesondere
darauf, umfangreich Satzungsbestimmungen verschiedener Parteien zu zitieren
beziehungsweise vorzulegen, um sodann ebenfalls umfangreiche rechtliche Erörterungen
über Frauenquoten in Parteisatzungen allgemein und insbesondere am Beispiel
der Partei Bündnis 90/Die Grünen abstrakt zu referieren. Gleiches gilt für die problematisierten
Quaren in Landes- und Kreisverbandssatzungen der CDU und des CDULandesverbandes
Hessen. Auch der (kaum nachvollziehbare) Vortrag zu dynamischen
Verweisungen in Partei.satzungen lässt einen wahlrechtliehen Bezug nicht erkennen.
Weiterhin sind Ihre abstrakten Beispiele hinsichtlich § 14 der Satzung des Landesverbandes
Thüringen und § 16 der Satzung des Landesverbandes Sachsen-Anhalt der
Partei Bündnis 90/die Grünen/ nicht geeig eien Wahlfehler darzulegen.

Da Sie bereits einen Wahlfehler nicht hinreichend substantiiert haben, kommt es nicht
darauf an, ob vorliegend von einer hinreichenden Darlegung der Mandatsrelevanz der
vermeintlichen Wahlfehler ausgegangen werden kann.
Schließlich kann auf die ausführliche Begründung des Bundestages verwiesen werden.
Ihre Ausführungen hierzu vermögen diese nicht zu erschüttern.

b) aa) Soweit Sie das Verhalten der stellvertretenden Kreiswahlleiterin im Wahlaus-
"'sehuss des Wahlkreises 7 4 rügen und insoweit auch beantragen, die Verletzung subjektiver
Rechte festzustellen , ist ein substantiierter Vortrag zur Begründung eines Wahlfehlers,
der ein Ihnen zustehendes subjektives Recht verletzt haben könnte, nicht ersichtlich.
Zum einen haben Sie im Einspruchsverfahren selbst zugestanden, dass Sie
, das Wort erteilt bekommen haben, indem Sie konstatierten, Sie hätten sich in der Sitzung
am 26. September 2013 "das Wort regelrecht erkämpfen müssen", sodass insoweit
eine subjektive Rechtsverletzung fraglich erscheint. Zum anderen reicht es nicht
aus, ohne weitere Ausführungen "einen klaren Verstoß gegen § 5 BWO" (vg l. Seite 64
Ihrer Beschwerdeschrift vom 30. Juli 2014 bzw. Seite 65 Ihrer Beschwerdeschrift vom
30. August 2014) zu behaupten.
bb) Ihre Ausführungen zur Ungültigkeitserklärung eines Stimmzettels sind unbeachtlich,
da Sie, insoweit nicht selbst betrpffen, eine Mandatsrelevanz nicht darlegen: "Dies mag
zwar nicht von Mandatsrelevanz sein, ist aber in Bezug auf die Parteienfinanzierung bei
der Wa lkampfkostenerstattung erheblich (vgl. Seite 65 Ihrer Beschwerdeschrift vom
30. Juli 2014 bzw. Seite 66 Ihrer Beschwerdeschrift vom 30. August 2014)." Eine etwaige
Bedeutung der Gültigkeit einer Stimme auf die Wahlkampfkostenerstattung kann das
grundsätzlich zwingende Erfordernis der Mandatsrelevanz im Wahlprüfungsbeschwerdeverfahren
nicht ersetzen.
c) Weiterhin sind Ihre Darlegungen zu der Problematik der Sondernutzungserlaubnisse
in den Gemeinden Gerbstedt, Allstedt, Südharz, Bad Dürrenberg, und Gelsenkirchen
unzureichend.

Eine den Anforderungen des § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG genügende Begründung setzt
im Wahlprüfungsbeschwerdeverfahren voraus, dass eine hinreichende Auseinandersetzunf
mit der Escheidung des Bundestages stattfindet.
Denn die Wahlprüfung gemäß Art. 41 Abs. 1 Satz 1 GG an erster Stelle Sache des
Bundestages. Erst gegen die Entscheidung des Bundestages, die somit der unmittelbare
Beschwerdegegenstand des Wahlprüfungsbeschwerdeverfahrens ist, ist die Beschwerde
an das Bundesverfassungsgericht zulässig, Art. 41 Abs. 2 GG. Hierzu kann
es nicht ausreichen, die im Einspruch vorgetragenen Gründe lediglich zu wiederholen.
Vielmehr bedarf es einer kritischen Würdigung der Gründe des Bundestages.
Der Bundestag hat sich in seiner angegriffenen Entscheidung mit der Problematik der
Sondernutzungserlaubnisse intensiv befasst und ist zu dem Ergebnis gekommen, dass
ein Wahlfehler nicht angenommen werden kann. Mit dieser Argumentation hätten Sie
sich auseinandersetzen müssen. Die Angabe, Sie hätten "die Sache derart ausführlich
dargelegt, dass eine weitere Nachprüfung hätte möglich sein können", genügt diesem
Erfordernis nicht. Auch die weiteren Beschwerden gegen Wahlorgane (Bundeswahlleiter,
Landeswahlleiter) und gegen den Vorsitzenden des Landesverbands SachsenAnhalt
der Partei Bündnis 90/Die Grünen und des Kreisverbands Mansfeld:.Südharz
tragen die Annahme eines Wahlfehlers nicht. Auch insoweit kann auf die Argumentation
des Bundestages verwiesen werden.
d) Soweit Sie § 49 BWG für verfassungswidrig halten, ist auch dieser Vortrag mangels
Darlegung eines Wahlfehlers mit Mandatsrelevanz nicht hinreichend begründet.
Es stellt sich hier bereits die -von Ihnen nicht erörterte- Frage, ob § 49 BWG für sich
stehend Gegenstand des Wahlprüfungsverfahrens nach §§ 1 WahlprG, 48 BVerfGG
sein kann. Denn ein Ausschluss beziehungsweise Beschränkung von Rechtsschutz hat
für sich allein keine wahlrechtliche Relevanz. Wahlrechtlich relevant wird diese Vorschrift
erst durch ihren Bezug zum Wahlrecht. Liegt zum Beispiel ein Wahlfehler vor, der
aufgrund des § 49 BWG erst nachträglich im Wahlprüfungsverfahren festgestellt werden
kann, so stellt sich die Frage, ob diese Beschränkung des Rechtsschutzes neben dem
festgestellten Wahlfehler einen eigenstandigen Wahlfehler begründet. Die gleiche Frage
stellt sich - wenn nicht sogar dringlicher - bei der Mandatsrelevanz. Die Anwendung des
§ 49 BWG hat für sich allein offensichtlich keine Mandatsrelevanz, diese muss sich aus
der Anwendung wahlrechtlicher Vorschriften, die die Vorbereitung und den Ablauf der
\f{ahl oder die Feststellung des Wahlergebnisses betreffen und Gegenstand des versagten
Rechtsschutzersuchens waren, ergeben

Diese aufgeworfenen Fragen können dahinstehen. Jedenfalls unterlassen Sie es auch
hier, einen konkreten Sachverhalt, der einen Wahlfehler zur Bundestagswahl 2013 begründen könnte
Stattdessen der beschränkte Rechtsschutz abstrakt referiert, einschließlich der Darstellung von Beispielen,
die aber keinen Bezug zur Bundestagswahl 2013 herstellen (zum Beispiel das Verfahren 2 BvQ 31/05) oder jedenfalls
nicht hinreichend dargestellt werden (vgl. Seite 101 Ihrer Beschwerdeschrift vom
30. Juli 2014 bzw. Seite 102 Ihrer Beschwerdeschrift vom 30. August 2014, "Probleme
bei der Kandidatenaufstellung"). Abgesehen davon erachtet das Bundesverfassungsgericht
§ 49 BWG in ständiger Rechtsprechung als verfassungskonform (vgl. BVerfGE 11,
329 <329>; 14, 154 <155>; 16, 128 <130>; 74, 96 <101>; ähnlich: BVerfGE 22, 277
<281>; 28, 214 <219>; 29, 18 <19>; 66, 232 <234>; 83, 156 <158>; BVerfGK 16, 148
<149f.>; 16, 153 <153f.>).


e) Schließlich sind auch Ihre Ausführungen zur Fünf-Prozent-Hürde letztlich unsubstantiiert.
Zum einen haben Sie sich m_it der angegriffenen Entscheidung des Bundestages
auch insoweit nicht hinreichend auseinandergesetzt Zum anderen ist die vorgetragene
Begründung teilweise bereits nicht nachvollziehbar. Jedenfalls werden ausreichende
Gründe für eine Verfassungswidrigkeit der Fünf-Prozent-Hürde nicht genannt.
aa) Eine Auseinandersetzung Ihrerseits mit den · Argumenten des Bundestages betreffend
die Fünf-P(ozent- Hürde war erforderlich , ist aber nicht ersichtlich.
Eine Auseinandersetzung konnte vorliegend nicht etwa deshalb unterbleiben,· weil die
Begründung des Bundestages betreffend die Fünf-Prozent-Hürde für das Ergebnis, den
Einspruch zurückzuweisen, nicht tragend sein konnte. Der Bundestag überprüft zwar in
ständiger, vom Bundesverfassungsgericht nicht beanstandeter Praxis (BVerfGE 89, 291
<300>; 121 , 266 <290>) die Verfassungsmäßigkeit von Wahlrechtsnormen nicht. Dies
bedarf indes der Präzisierung. Denn dieser Ausschluss der Prüfungskompetenz gilt nur
insoweit, als die Verwerfung wahlrechtlicher Normen in Frage steht. Eine verfassungsrechtliche
Überprüfung (im weiteren Sinne) schließt dies nicht aus, zumal die Wahlprüfung
nach Art. 41 Abs. 1 Satz 1 GG Sache des Bundestages ist. Daher ist es auch nicht
zu beanstanden, dass der Bundestag (bzw. der Wahlprüfungsausschuss) zur Frage der
Verfassungsmäßigkeit der Fünf-Prozent-Hürde die Stellungnahme des Bundesministeriums
des lnnern eingeholt hat. Di~s ergäbe nur dann keinen Sinn und käme einer unnötigen
Verzögerung des Verfahrens gleich, wenn keine Prüfung stat,tfände beziehungsweise
stattfinden dürfte. Diese insoweit ausgeübte Prüfungskompetenz ist
schließlich auch sinnvoll, da damit der Verfahrensstoff für ein etwaiges späteres Wahlprüfungsbeschwerdeverfahren
aufbereitet und bestimmt wird. Da mithin die Begründung
des Bundestages, soweit sie die Verfassungsmäßigkeit von Wahlrechtsnormen
betrifft, die geschilderte Bedeutung hat, ist eine Auseinandersetzung des Beschwerdeführers mit dieser Begründung
erforderlich.

bb) Auch im Übrigen ist eine hinreichende Begründung, die die angebliche Verfassungswidrigkeit
der Fünf-Prozent-Hürde darlegen könnte, nicht ersichtlich~
So gleichen die ausführlichen Erörterungen eher einer allgemeinen gutachterliehen
Problematisierung von Sperrklauseln als einer Begründung, warum die derzeit geltende
Fünfprozenthürde verfassungswidrig sein soll. Sie schein~n sich diesbezüglich nicht
sicher zu ?ein: "Lautet die Alternative, die Sperrklausel ganz abzuschaffen oder sie in
der heutigen Höhe beizubehalten, spricht mehr für ihre Beibehaltung. Lautet die Alternative,
sie von fünf auf drei Prozent abzusenken, spricht mehr für ihre Absenkung. Al
ternativ zur Absenkung erscheint auch die Einführung einer Ersatzstimme gangbar"
(vgl. Seite 107 Ihrer Beschwerdeschrift vom 30. Juli 2014 bzw. Seite 108 Ihrer Beschwerdeschrift
vom 30. August 2014). Derartiger Vortrag mag für politische Diskussionsvorschläge
geeignet sein, den Anforderungen an eine hinreichende Begründung im
Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG genügt er nicht.
Aber selbst wenn man zu Ihren Gunsten unterstellt, dass Sie hinreichend bestimmt
die Verfassungswidrigkeit der Fünf-Prozent-Klausel behaupten, stellen die gegen eine
Sperrhürde genannten Gründe (vgl. insbesondere Seite 116 ff. Ihrer Beschwerdeschrift
vom 30. Juli 2014) keine ausreichende Begründung dar:
Unverständlich ist, wenn Sie ausführen, häufige Änderungen des Wahlrechts stabilisierten
die parlamentarische Demokratie nicht, um dies als Grund gegen die FünfProzent-
Sperrhürde anzuführen. Letztlich begehren Sie, indem Sie sich gegen diese
Hürde wenden, nichts anderes als eine Änderung des Wahlrechts.
Auch Ihre Auffassung, durch die Fünf-Prozent-Hürde seien die an dieser Hürde gescheiterten
Stimmen Parteien zugutegekommen, die die betroffenen Wähler gerade
nicht wählen wollten, ist nicht nachvollziehbar. Sie verkennen, dass ein Mehr an Stirn.:.
men für eine die Fünf-Prozent-Hürde nicht erreichende Partei nicht zu einem Mehr an
Mandaten für die politischen vyettbewerber führen kann. Sie lassen außer Betracht,
dass die Gesamtzahl der Mandate unter denjenigen Parteien verteilt wird, die die FünfProzent-
Hürde überspringen und dies unabhängig von der Gesamtzahl der Stimmen
erfolgt, die auf eine Partei entfallen, die das Fünf-Prozent-Quorum nicht erreicht hat.
Widersinnige Wirkungszusammenhänge zwischen Stimmabgabe -und Stimmerfolg, die
vergleichbar dem negativen Stimmengewicht gegen den Grundsatz der Unmittelbarkeit
der Wahl zu verstoßen geeignet sind, s·ind nicht ersichtlich.
Es ann dahinstehen, ob die Einschätzung, die Fünf-Prozent-Hürde sei eine "Lehre
aus Weimar", zutreffend ist. Die Rechtfertigung der Fünf-Prozent-Hürde bedarf weniger
des Blicks in die Vergangenheit, sondern eines Gegenwartsbezugs. Der Gesetzgeber
hat sich bei seiner Einschätzung und Bewertung an der politischen Wirklichkeit zu orientieren
(vgl. BVerfGE 129, 300 <321> m.w.N.). Insoweit tragen Sie lediglich vor, es bedürfe
der Fünf-Prozent-Hürde im Deutschland der Gegenwart nicht mehr, da sich die
Bundesrepublik Deutschland in über 60 Jahren als stabiles Gemeinwesen erwiesen
habe. Dass das Bundesverfassungsgericht das in § 6 Abs. 3 Satz 1 Alt 1 BWahiG vorgesehene
Fünf-Prozent-Quorum wiederholt als verfassungskonform beurteilt hat (vgl.
BVerfGE 1, 208 <247>; 51, 222 <235>; 82, 322 <337>; 95, 335 <366>; 120, 82
<1>), wird von Ihnen nicht hinreichend berücksichtigt.
3. a) Die mit Schreiben vom 4. September 2015 beantragte (teilweise) Ablehnung der
von Ihnen benannten Richter des Zweiten Senats ist offensichtlich unzulässig. Daher
kann es auch dahinstehen, ob ein teilweises Ablehnungsgesuch zulässig ist und wie
- sofern zulässig - bei einem derartigen (begründeten) Ge' such zu verfahren wäre. Offensichtlich
unzulässig ist ein Ablehnungsgesuch vor allem dann, wenn es nicht begründet
wird oder sich auf eine gänzlich ungeeignete Begründung stützt (vgl. BVerfGE
11 , 1 <5>; 11 , 343 <348>; 46, 200; 72, 51 <59>). Bei offensichtlicher Unzulässigkeit
bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme des abgelehnten Richters; dieser ist auch
von der Entscheidung Ober das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch nicht
ausgeschlossen (vgl. BVerfGE 11 , 1 <3>; BVerfGK 8, 59 <60>).
Vorliegend haben Sie Ihr Ablehnungsgesuch insbesondere auf verschiedene, überwiegend
Sie selbst betreffenden Nichtannahmebeschlüsse der 3. Kammer des Zweiten
Senats des Bundesverfassungsgerichts gestützt. Die bloße Mitwirkung an (für den Beschwerdeführer
negativen) Entscheidungen in vorangegangenen Verfassungsbeschwerdeverfahren
kann offensichtlich keine Besorgnis der Befangenheit gemäß § 19
BVerfGG begründen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom
3. Juli 2013- 1 BvR 782/12 -, juris, Rn. 7). Umstände, die eine andere Bewertut)g nahelegten,
haben Sie nicht vorgetragen. Daher ist Ihre Begründung gänzlich ungeeignet,
eine Besorgnis der Befangenheit darzulegen.
Gleiches gilt für Ihre weiteren Ausführungen zur Dissertation des Richters Maidowski:

Die gesetzgeberischen Wertungen des § 18 sind auch bei der Anwendung des § 19 zu
berücksichtigen. BVerfGE 133, 377 <406> ). Insoweit ist zu beachten, dass gemäß
§ 18 Abs. 3 Nr. 2 BVerfGG eine wissenschaftliche Äußerung zu einer für ein verfassungsgerichtliches
Verfahren maßgebenden Rechtsfrage keine Tätigkeit in derselben
Angelegenheit im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 2 BVerfGG und deshalb auch keinen Ausschlussgrund
darstellt. Die Unvoreingenommenheit eines Richters soll nicht automatisch
zweifelhaft sein, nur weil er sich wissenschaftlich schon mit einer solchen Rechtsfrage
befasst hat. Diese gesetzgeberische Wertung ist deswegen richtig , weil es sonst
zu einer sachlich nicht berechtigten Unterscheidung zwischen Richtern, die ihre Auffassung
veröffentlicht haben, und solchen, die sich zwar auch eine Meinung gebildet, sie
aber nicht veröffentlicht haben, käme (vgl. insoweit auch Lenz/Hanse!, BVerfGG,
2. Aufl. 2015, § 18 Rn. 19).

Auch wenn kein genereller Ausschlussgrund vorliegt, können allerdings die Umstände
des Einzelfalles für eine Ablehnung nach § 19 BVerfGG sprechen. Insoweit müssen
indes zu der wissenschaftlichen Äußerung eines Richters zu einer Rechtsfrage zusätzliche
Gesichtspunkte hinzukommen, die gegen eine Unparteilichkeit desselben sprechen
(vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 11. Oktober 2011
-2 BvR 1010/10 -, juris, Rn. 18). Solche "zusätzlichen Gesichtspunkte" sind vorliegend
nicht ersichtlich und werden von Ihnen auch nicht vorgetragen. Allein der Umstand,
dass Sie das Ergebnis der Dissertation des Richters Maidowski nicht teilen, ist insofern
nicht ausreichend. Insoweit ist zudem zu berücksichtigen, dass die Dissertation bereits
1989 und somit lange vor der Tätigkeit des Richters Maidowskis als Bundesverfassungsrichter
veröffentlicht wurde. Anhaltspunkte für eine Befangenheit des Richters
Maidowski sind somit nicht er-sichtlich und das Ablehnungs-gesueh daher--auch insoweit .
offensichtlich unzulässig.
b) Ihre weiteren Ausführungen im Schreiben vom 4. September 2015 sind, soweit sie
Vortrag ohne Bezug zum Ablehnungsgesuch enthalten, aufgrund des Ablaufs der Ausschlusstrist
des § 48 Abs. 1 BVerfGG (zwei Monate ab der Beschlussfassung des Bundestages,
hier: 3. Juli 2014) nicht zu berücksichtigen.


Ich gebe Ihnen Gelegenheit, zu überdenken, ob Sie das Verfahren fortführen oder die
Wahlprüfungsbeschwerde zurücknehmen möchten. Ihrer Antwort sehe ich innerhalb ,
von zwei Wochen ab Erhalt dieses Schreibens entgegen."


Eine Entscheidung zum ähnlichen Thema ist hier:

https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=2%20BvR%203058/14
Die restliche Meinung soll sich jeder selbst bilden!


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