Heimlich wurde heute das NetzwerkDurchsetzungsGesetz beschlossen (Manipulation)
https://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2017/kw26-de-netzwerkdurchsetzungsgesetz/513398
http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/18/130/1813013.pdf
Die Meinungsfreiheit sei ein hohes Gut, betonte Maas, „und zu ihr gehören auch hässliche Äußerungen“.
Sie ende aber da, wo das Strafrecht beginnt.
Schauen wir doch mal nach.
.
vorheriger Entwurf (der Bundesregierung) 18/12727 :
Rechtswidrige Inhalte sind Inhalte im Sinne des Absatzes 1, die den Tatbestand der §§ 86, 86a, 89a, 90, 90a, 90b, 91, 100a, 111, 126, 129 bis 129b, 130, 131, 140, 166, 184b, 184d, 185 bis 187,
241 oder 269 des Strafgesetzbuchs erfüllen.
beschlossener Gesetzesentwurf im Bundestag (Beschlüsse des 6. Ausschusses) 18/13013) :
(3) Rechtswidrige Inhalte sind Inhalte im Sinne des Absatzes 1, die den Tatbestand der §§ 86, 86a, 89a, 91, 100a, 111, 126, 129 bis 129b, 130, 131, 140, 166, 184b in Verbindung mit 184d, 185 bis 187, 201a,
241 oder 269 des Strafgesetzbuchs erfüllen und nicht gerechtfertigt sind.
Bei der Ergänzung des Wortlautes von § 1 Absatz 3 NetzDG-E um die Wörter „und nicht gerechtfertigt sind“ handelt es sich um eine Klarstellung des Gesetzesanliegens, wonach nur rechtswidrige Verbreitungen von Inhalten erfasst sein sollen.
https://de.wikipedia.org/wiki/Rechtfertigungsgrund
Rechtfertigungsgründe sind Erlaubnistatbestände, die ein an sich verbotenes Handeln im Einzelfall ausnahmsweise gestatten.
[...]
Rechtfertigungsgründe können auch durch Gewohnheitsrecht entstehen
http://www.duden.de/rechtschreibung/Gewohnheitsrecht
schriftlich nicht festgelegtes Recht, das durch fortwährende Praktizierung und längere Tradition verbindlich ist
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- Heimlich wurde heute das NetzwerkDurchsetzungsGesetz beschlossen -
Marvin,
30.06.2017, 12:46
- Heimlich wurde heute das NetzwerkDurchsetzungsGesetz beschlossen - Rosta, 30.06.2017, 15:05