Re: *neugierig*
Als Antwort auf: Re: *neugierig* von BartS am 28. Juli 2001 13:02:55:
Hallo BartS,
wie wäre es denn mal damit, den Gesetzesentwurf im Original zu lesen?
Mit dem Gewaltschutzgesetz soll zum einen eine klare Rechtsgrundlage für Schutzanordnungen des Zivilgerichts bei vorsätzlichen und widerrechtlichen Verletzungen von Körper, Gesundheit oder Freiheit einer Person einschließlich der Drohung mit solchen Verletzungen geschaffen werden. Schutzanordnungen nach Maßgabe des Gewaltschutzgesetzes sind auch bei bestimmten unzumutbaren Belästigungen möglich. Zum anderen wird eine Anspruchsgrundlage für die - zumindest zeitweise - Überlassung einer gemeinsam genutzten Wohnung geschaffen, wenn die verletzte Person mit dem Täter einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt führt. Die Schwelle für die Überlassung der Ehewohnung bei Getrenntleben der Eheleute nach § 1361b BGB wird gesenkt.
Dazu Herta Däubler-Gmelin:
Das neue Gewaltschutzgesetz soll auch die Möglichkeiten erweitern, beispielsweise einen prügelnden Ehemann von Frau und Kindern fern zu halten. Die Gerichte sollen schon aus geringerem Anlass als bisher Belästigungs-, Bedrohungs- und Annäherungsverbote aussprechen und Ordnungsstrafen verhängen können.
So soll der Gewalttäter zum Beispiel nicht erst bei schwerer Körperverletzung der gemeinschaftlichen Wohnung verwiesen werden können, erläuterte Däubler-Gmelin. Schon eine massive Bedrohung soll das Gericht zum Handeln bringen können. Außerdem soll die bisher auf Eheleute beschränkte Möglichkeit des gerichtlichen Einschreitens auf nicht eheliche Lebensgemeinschaften ausgedehnt werden.
Das einschlägige Verfahrensrecht für die fraglichen Fallgestaltungen ist so überarbeitet worden, dass die betroffenen Opfer schnell und einfach zu ihrem Recht kommen können. Führen die verletzte Person und der Täter einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt oder haben sie innerhalb von sechs Monaten vor Antragstellung einen solchen Haushalt geführt, sind die Familiengerichte für die Verfahren nach dem Gewaltschutzgesetz zuständig.
Das Vollstreckungsrecht wird ebenfalls verbessert, indem Rechtssicherheit für die Vollstreckung von auf Räumung lautenden Titeln geschaffen sowie unmittelbarer Zwang zur Vollstreckung von Unterlassungsverpflichtungen nach dem Gewaltschutzgesetz zugelassen wird.
Die effektive Durchsetzung wird ferner dadurch gewährleistet, dass der Verstoß gegen eine gerichtliche Schutzanordnung mit Strafe bewehrt wird.
Um die Notwendigkeit einer Modifizierung der bestehenden Gesetze nachvollziehen zu können, sollte man sich gelegentlich mit dem Status Quo beschäftigen. Zur Zeit sieht es nämlich so aus, daß ein Opfer häuslicher Gewalt, selbst wenn die Polizei gerufen wird, keine Hilfe bekommt, außer eventuell auf´s Frauenhaus verwiesen zu werden. Sprich, der Täter darf bleiben, während das Opfer verschwinden muß.
Polizeilicher Umgang mit häuslicher Männergewalt gegen Frauen
Stell dir mal vor, du wirst auf offener Straße angegriffen, die Polizei kommt, und sagt dir dann, du solltest in deinem eigenen Interesse lieber den Platz verlassen, während die Täter unbehelligt bleiben. Klingt auch nicht logisch, oder?
Grüße, Maya
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28.07.2001, 07:10
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