Re: Rentenaspruch bei geteilter Erziehungszeit
Als Antwort auf: Rentenaspruch bei geteilter Erziehungszeit von Krischan am 29. November 2005 18:29:
Wie ich dankenswerterweise
Gerne, Krischan.
aus einem allzeit beliebten Heul- und Jammerforum erfahren habe, werden gemeinsam geleistete Erziehungszeiten für die Rente dem Vater nur mit Zustimmung der Mutter angerechnet.
Ganz neu ist das hier aber nicht; in der Liste juristischer Diskriminierungen steht es mit drin:
index.php?id=62007
Und da habe ich es auch erstmals -ungläubig staunend- gelesen. *g*
Trotzdem sicher nicht verkehrt, immer mal wieder darauf hinzuweisen. Denn:
Vorbauen ist angesagt,
und das heißt in diesem Fall: gemeinsame Erklärung zur Übertragung der Ansprüche VOR Antritt der Erziehungszeit abgeben! Rückwirkung ist nur für mickrige zwei Monate möglich, das hat der Gesetzgeber (oder die Rentenversicherung, was weiß ich) aus _unerfindlichen_ (?) Gründen so geregelt.
Für die Anerkennung der Zeiten gilt hingegen keine Frist, das kann frau gemütlich auch noch 30 Jahre später erledigen...
Krischan
Freundlicher Gruß,
nihi
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- Rentenaspruch bei geteilter Erziehungszeit -
Krischan,
29.11.2005, 20:29
- Re: Rentenaspruch bei geteilter Erziehungszeit - Nihilator, 29.11.2005, 23:02
- Re: Rentenaspruch bei geteilter Erziehungszeit -
Cleo,
30.11.2005, 01:34
- Re: Rentenaspruch bei geteilter Erziehungszeit -
Conny,
30.11.2005, 03:28
- Re: Rentenaspruch bei geteilter Erziehungszeit - Cleo, 30.11.2005, 10:42
- Re: Rentenaspruch bei geteilter Erziehungszeit -
Krischan,
30.11.2005, 20:15
- Re: Rentenaspruch bei geteilter Erziehungszeit - Wodan, 30.11.2005, 21:40
- Re: Rentenaspruch bei geteilter Erziehungszeit -
Conny,
30.11.2005, 03:28
- Re: Rentenaspruch bei geteilter Erziehungszeit -
Wodan,
30.11.2005, 11:42
- Re: Rentenaspruch bei geteilter Erziehungszeit - Nihilator, 01.12.2005, 09:33