Wenn der Mensch zur MenschIn wird - oder:

Wieviel »Gleichberechtigung« verträgt das Land?

How much »equality« the country can stand?

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Du sitzt da einem Trugschluss auf. (Allgemein)

Kalle Wirsch, Sunday, 04.08.2013, 14:52 (vor 3926 Tagen) @ Conny
bearbeitet von Kalle Wirsch, Sunday, 04.08.2013, 14:58

Und so gibst du der NPD Steuergelder. Besser ist es dann schon, auf den Wahlzettel zu schreiben, daß keine der zur Wahl stehenden Parteien dein Vertrauen hat, außerdem keine deine Interessen vertritt, und du daher deine Stimme lieber für dich behältst und sie nicht in die Urne wirfst. Dadurch ist der Wahlzettel ungültig.

Das ist ein Trugschluss, auf den die nur warten. Das Geld für die Stimmen der Nichtwähler/ungültige Stimmen wird entsprechend dem "Wahlergebnis" als Beute unter den Geiern verteilt. Hier steht´s: http://www.gesetze-im-internet.de/partg/

Machst du also deinen Wahlschein ungültig, stärkst du die politische Klasse, die in ihrem fetten Sesseln sitzen bleiben darf und du sorgst dafür, dass sich Steuerzahlers Fortuna-Füllhorn öffnet und ein warmer Regen sich in deren Parteikassen ergießt, aus dem sie dann u. a. wieder die Friedrich-Ebert-, die Konrad-Adenauer- u. die Heinrich-Böll-Stiftung bezahlen können, deren einziges Ziel die Verblödung des deutschen Volkes mit Pseudo-Studien a la Kemper, Gesterkamp und Rosenbrock ist .....

Ein Teufelskreis, den der Wähler unterbrechen kann.

http://www.gesetze-im-internet.de/partg/__19a.html

(5) Bei der Festsetzung ist zunächst für jede Partei die relative Obergrenze (§ 18 Absatz 5) und sodann die absolute Obergrenze (§ 18 Absatz 2) einzuhalten. Überschreitet die Summe der errechneten staatlichen Mittel die absolute Obergrenze, besteht der Anspruch der Parteien auf staatliche Mittel nur in der Höhe, der ihrem Anteil an diesem Betrag entspricht.
(6) Die Auszahlung der staatlichen Mittel für die bei Landtagswahlen erzielten gültigen Stimmen erfolgt an den jeweiligen Landesverband der Partei in Höhe von 0,50 Euro je Stimme; etwaige Kürzungen nach Absatz 5 bleiben außer Betracht, soweit diese bei den vom Bund zu leistenden Auszahlungen (§ 21 Abs. 1 Satz 1 Alternative 2) vorgenommen werden können. Die Auszahlung der übrigen staatlichen Mittel erfolgt an den Bundesverband der Partei, bei Landesparteien an den Landesverband.


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