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5,30 € die Stunde ist nicht sittenwidrig (Recht)

Ausschussquotenmann, Tuesday, 24.09.2013, 00:56 (vor 3891 Tagen)

So sieht die Zukunft auf dem Arbeitsmarkt aus.
Der Kläger hat durch sein Verhalten die Anbahnung eines Arbeitsverhältnisses verhindert, ohne hierfür einen wichtigen Grund zu haben. Die angeführten gesundheitlichen Gründe sind weder ausreichend dargelegt noch ansatzweise substanziiert worden. Letztlich erhellt aus dem Vorbringen des Klägers im Widerspruchs- und Klageverfahren, dass er die angebotene Arbeitsgelegenheit wegen des aus seiner Sicht sittenwidrigen Entgelts iHv 5,30 EUR pro Stunde und auch deshalb abgelehnt hat, weil sie nicht seiner früher erworbenen Qualifikation entsprochen haben soll. Auch dies stellt indes keinen wichtigen Grund dar. Denn eine Sittenwidrigkeit iS eines Lohnwuchers ist vorliegend – worauf das SG zutreffend hingewiesen hat – jedenfalls nicht erkennbar. Es gilt daher § 10 Abs. 1 Satz 1 SGB II, wonach dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen grundsätzlich jede Arbeit zumutbar ist.

In der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG), auf die das Bundessozialgericht (BSG) bereits im Hinblick auf die Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung Bezug genommen hat (vgl BSG, Urteil vom 13. April 2011 – B 14 AS 98/10 R = SozR 4-4200 § 16 Nr 7 mit Bezugnahme auf BAG, Urteil vom 26. September 2007 – 5 AZR 857/06 = AP Nr 3 zu § 16 SGB II), ist geklärt, wann Lohnwucher und Sittenwidrigkeit iSv § 138 Bürgerliches Gesetzbuch vorliegen (vgl etwa BAG, Urteil vom 22. April 2009 – 5 AZR 436/08 = BAGE 130, 338-346), nämlich grundsätzlich (erst) dann, wenn die Arbeitsvergütung nicht einmal zwei Drittel des in der betreffenden Branche oder Wirtschaftsregion üblicherweise gezahlten Tariflohns erreicht. Abzustellen ist dabei auf das tarifliche Regelentgelt, nicht aber auf sonstige tarifliche Zulagen, Zuschläge und Leistungen. Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass die tatsächlichen Voraussetzungen eines Lohnwuchers im Falle der angebotenen Arbeitsgelegenheit vorlagen, sind jedoch nicht ersichtlich. Bereits aus dem "Tarifspiegel Niedrigentgelte für Berlin und Brandenburg" – Stand März 2013 - des Gemeinsamen Tarifregisters Berlin und Brandenburg der Senatsverwaltung für Arbeit, Frauen und Integration (www.berlin.de/sen/arbeit/tarifregister) erhellt, dass in der Zeitarbeitsbranche für einfache Tätigkeiten mit Einweisung, zB für Hilfskräfte, tarifliche Stundenentgelte von 7,50 EUR gezahlt werden. Das dem Kläger in Aussicht gestellte Stundenentgelt von 5,30 EUR übersteigt damit zwei Drittel dieses Entgelts. Auch für Bürokräfte allgemein ist in Berlin von einem Durchschnittsgehalt iHv 1.323,48 EUR monatlich auszugehen (vgl www.gehalt-tipps.de/Gehaltsvergleich/Gehalt/Buerokraft/6971/berlin/1678/); auch insoweit überstieg das dem Kläger angebotene Entgelt iHv 900,- EUR die 2/3-Schwelle.
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=163540&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=


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