Wenn der Mensch zur MenschIn wird - oder:

Wieviel »Gleichberechtigung« verträgt das Land?

How much »equality« the country can stand?

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"niedrige Beweggründe" (Allgemein)

Rainer ⌂ @, ai spieg nod inglisch, Thursday, 05.12.2013, 20:02 (vor 4025 Tagen) @ knn

Interessant finde ich auch den Aspekt, dass ein weiteres Mordmerkmal, die Heimtücke, strukturell schwache Täter benachteiligt. Zum Beispiel Frauen, die aus körperlicher Unterlegenheit zu Gift greifen.

Die auf das Jahr 1941 zurückgehende heutige Fassung des Mordparagrafen
§ 211 Mord
(1) Der Mörder wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.
(2) Mörder ist, wer aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen, heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken, einen Menschen tötet.

Mit dieser Formulierung kann man basteln was man will. Gegen "Niedere Beweggründe" ist ein Gummiseil hart wie Stahl. Haben unsere Abgeordneten vielleicht "niedrige Beweggründe", weil so ein Produkt des dritten Reiches noch heute gültig ist?

Die Fassung von 1871, nach der wegen Mordes bestraft wurde, wer einen anderen Menschen "mit Überlegung" tötet, ist dagegen klar und deutlich und lässt dem Richter kaum Spielraum.

Siehe auch:
http://www.wgvdl.com/forum3/index.php?id=4702

Rainer

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