Wenn der Mensch zur MenschIn wird - oder:

Wieviel »Gleichberechtigung« verträgt das Land?

How much »equality« the country can stand?

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"Frauen können nicht morden - Heil Hitler!" (Allgemein)

Mr.Präsident @, Friday, 06.12.2013, 05:29 (vor 4025 Tagen) @ Rainer

Siehe auch: http://www.wgvdl.com/forum3/index.php?id=4702

... daraus:
... 2) Mord Ein zweites Beispiel für die Übernahme rechtsstaatswidriger gesetzlicher Regelungen aus dem 3. Reich ist der Tatbestand des Mordes, also § 211 StGB. Die klare Fassung von 1871, nach der wegen Mordes bestraft wurde, wer einen anderen Menschen "mit Überlegung" tötet, bereitete kaum Probleme - die Kommentierung dieses Merkmals im Jahr 1931 bei Frank nahm ungefähr eine Seite in Anspruch. Die auf das Jahr 1941 zurückgehende heutige Fassung beruht auf dem nationalsozialistischen Täterstrafrecht. Sie ist ein Freibrief für den Richter, im Einzelfall so zu entscheiden, wie er will. Insbesondere das Merkmal ´niedrige Beweggründe´ ist eine Einladung an ihn, entweder seiner moralischen Entrüstung über den Angeklagten freien Lauf zu lassen, oder aber - immerhin bei der Tötung eines Menschen - Verständnis für ihn aufzubringen. Die Entscheidung über Mord oder Totschlag, lebenslange oder zeitige Freiheitsstrafe liegt damit allein beim Richter.
.
In das Konzept des 3. Reichs fügte sich diese Freiheit des Richters wie gesagt problemlos ein. Daß sie auch heute noch befürwortet wird, beruht darauf, daß man das andernfalls drohende Ergebnis scheut: In der Kommentierung zu § 211 heißt es: Daß in bestimmten Fällen "die Möglichkeit bestehen sollte, der Konsequenz der sonst absoluten lebenslangen Freiheitsstrafe zu entgehen, wird allgemein eingeräumt. Strittig ist jedoch der dabei einzuschlagende Weg". Das bedeutet: Wir machen das so, der Grund dafür muß sich finden lassen. Man fragt sich allerdings mittlerweile, warum dieser Begründungsaufwand überhaupt noch betrieben wird. Das BVerfG hat sich bei der Ersetzung der nach § 211 "lebenslangen Freiheitsstrafe" durch eine auf fünfzehn Jahre beschränkbare Freiheitsstrafe weit souveräner über das Gesetz hinweggesetzt. ...

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Die Gegenüberstellung:

Reichsstrafgesetzbuch §. 211.
Wer vorsätzlich einen Menschen tödtet, wird, wenn er die Tödtung mit Ueberlegung ausgeführt hat, wegen Mordes mit dem Tode bestraft.

StGB § 211 Mord
(1) Der Mörder wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.
(2) Mörder ist, wer aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen, heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken, einen Menschen tötet.

Fazit: Nach (Nazi)deutschem "Recht" existiert das Wort MörderIN dementsprechend nicht. Somit ist eine, "wegen Mordes verurteilte Frau" de facto Rechtsbeugung.

Warum hat man den 71er nicht einfach lassen können?

Vielleicht liegt's ja daran, dass der Österreicher Adolf Hitler bekanntermaßen ein Vaginalknecht der Sonderklasse war - und ebenso seine Genossen:

Adolf Hitler
Zitat: Dabei "betonte der Führer (Adolf Hitler) mit aller Entschiedenheit, daß nicht die Sorge für das Wohl des Kindes in erster Linie ausschlaggebend sei, sondern das ethische Recht der Mutter auf das Kind"
- zitiert nach Schubert, Das Familien- und Erbrecht unter dem Nationalsozialismus, 1993, 703,704

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Feminismus / Gender-Wahnsinn:

[image]
von l. nach r.:
Megan Ambuhl, Lynndie England, “Gus”[?]
(Abu Ghraib)


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