Weißer Neger Wumbaba, Stille Post und falscher Film (Recht)
Im Strafrecht ist das Phänomen längst als "Falscher-Film-Problem" der Protokollierung bekannt - ohne dass etwas geschieht. Natürlich ist es reiner Zufall gewesen, dass bei eineigen aufsehenerregenden Prozessen zuuuuuufällllig die Viedokamera bei der Erstvernehmnung nicht funzte ... (z.B. Causa Kachelmann).
http://www.strafverteidigertag.de/Material/Themen/StPO/Norouzi_Dokumentationsgebot.htm
http://www.strafverteidigervereinigungen.org/Material/Themen/StPO/Norouzi_Dokumentationsgebot.pdf
Natürlich würden Aufzeichnungen sogar Geld sparen (wie auch z.B. auch Viedos in der Chirurgie - da will man auch keine Vorratsdatenspeicherung gg Schadensersatzprozesse ... ).
Hier noch was aus einem Zivilprozess (FamG): Genial: Vierte Klasse (Dialektfärbung bei Kind oder diktierendem Richter? Oder ungewaschene Ohren der Tipse? Vörthe Klasse) Förderklasse
eine andere Art der Sich-Verhör-Technik:
Nun, den Ruf des ›Kahn-Senats‹, der auch das Unhaltbare noch hält, hat sich der für Bayern und Baden-Württemberg zuständige 1. Strafsenat redlich erworben und damit ein Rechtsbiotop erschaffen, in dem Vorsitzende Richter von Großen Strafkammern unkontrollierte Halbgötter in Schwarz sind, deren horrende Strafen im Rest der Republik völllig aus dem Rahmen fallen.
http://blog.delegibus.com/2011/12/04/bundesgerichtshof-die-schiere-freude-am-strafen/
Aber wenn man auf diese bekannte höchstrichterliche Protektion nicht bauen kann, weil der Fall eine Verurteilung überhaupt nicht hergibt, dann existiert für einen Richter vom Typus Brixner auch noch eine andere Methode. Rechtsanwalt Johann Schwenn hat sie in seinem Aufsatz:
Fehlurteile und ihre Ursachen – die Wiederaufnahme im Verfahren wegen sexuellen Missbrauchs
erschienen in der Zeitschrift ›Der Strafverteidiger‹ 2010, S. 705 – 711, so skizziert:
Die Zurückhaltung des 3. Strafsenats galt einem Tatrichter, dessen Respekt vor dem Revisionsgericht nur schwach ausgeprägt war. Daß die Nebenklägerin ihre Aussage während der Ermittlungen in einem Punkt von sich aus berichtigt hätte, konnte die Strafkammer dem Revisionsgericht widerspruchsfrei vermitteln, weil sie die Bekundungen zweier Zeugen verschwiegen hatte, die dazu auch in der Hauptverhandlung gehört worden waren. Die Wiedergabe ihrer Bekundungen hätte die Urteilsausführungen mit einem – weiteren – Erörterungsmangel belastet[38].
[38] Es handelt sich um einen besonders krassen Fall des Phänomens »falscher Film« (Begriff bei Nack FS Rieß, 2002, S. 361 [368] – siehe dazu auch Eschelbach FS Widmaier, 2008, 5.137 [131 ff.] und Geipel StraFo 2010, 272 [273 f.]) – gegen den Vorwurf der Rechtsbeugung (vgl. BGHSt 43, 212 [216] = StV 1997, 561) nahm das OLG Oldenburg die Berufsrichter der Strafkammer im Klageerzwingungsverfahren mit dem Hinweis in Schutz, es sei nicht die Aufgabe des Tatrichters, »alle nach den Beweisergebnissen nicht ganz fern liegenden Möglichkeiten der Würdigung umfassend zu erörtern und die Erwägungen, die ihn zu einer bestimmten Überzeugung bewogen haben, in ihrer Gesamtheit in den schriftlichen Urteilsgründen erschöpfend darzustellen« (Beschl. v. 23.05.2007, 2 Ws 07/07 [Hervorhebung dort]). Das hatten die Verletzten nicht verlangt: Die schwerwiegende Entfernung vom Recht sahen sie darin, daß die Beschuldigten mit ihrem »Kunstgriff« des Verschweigens von Zeugen nicht nur den Erfolg der Sachrüge vereitelt, sondern zugleich sichergestellt hatten, daß die unerwähnten Zeugen und deren Bekundungen nicht mit Aussicht auf Erfolg als neue Beweismittel und eine neue Tatsache i. S. d. § 359 Nr.5 StPO beigebracht werden konnten.
StV 2010, 705
Es wird einem geradezu schwindlig, wenn man das von Otto Brixner gefertigte und allein unterschriebene Urteil vom 8.8.2006 – die Beisitzerin war wegen Urlaubs an einer Unterzeichnung gehindert, und ihre Erholungsbedürftigkeit nach mutmaßlicher Überstimmung kann ich nachvollziehen – daraufhin untersucht, welche Lücken und welche Sachverhaltsverfälschungen es aufweist, die der BGH, der die Akten nicht liest, nicht erkennen konnte.
Die Aufstellung ist zugleich ein Plädoyer dafür, umfassende Reformen des Strafprozeßrechts vorzunehmen: denn so kann es nicht weitergehen. Das mindeste, was vonnöten ist, ist eine präzise Protokollierung der Hauptverhandlung und die Verpflichtung des BGH, zitierte Schriftstücke und behauptete prozessuale Abläufe anhand der Akte nachzuvollziehen.
Alle Auslassungen und alle Lügen, die Brixner manipulatorisch in sein schriftliches Urteil hineinbrachte, dienten dazu, Mollath als gestört erscheinen zu lassen, der Ehefrau mangelnden Belastungseifer zu bescheinigen und dem Angeklagten eine handfeste Motivation für die Sachbeschädigungen unterzuschieben.
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- Aufzeichnungen von Verhören - war: Der Un- Fall Harry Wörz -
Christine,
31.01.2014, 09:41
- Ermittlungsbehörden/-methoden -
Musharraf Naveed Khan,
31.01.2014, 10:23
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Die Fluchbegleiterin,
01.02.2014, 05:05
- Menschenrechte werden mit Füssen getreten - Christine, 01.02.2014, 06:07
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Die Fluchbegleiterin,
01.02.2014, 05:05
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