Wenn der Mensch zur MenschIn wird - oder:

Wieviel »Gleichberechtigung« verträgt das Land?

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Strafrecht/Betrug (Recht)

Rainer ⌂ @, ai spieg nod inglisch, Sunday, 17.08.2014, 09:42 (vor 3754 Tagen)

Wer im Rahmen eines Vaterschaftstests über seine Identität täuscht, um die Feststellung der Vaterschaft und somit seine Unterhaltspflicht zu verhindern, kann sich unter anderem wegen Urkundenfälschung, Missbrauch von Ausweispapieren und versuchten Betrugs strafbar machen.
Das Amtsgericht Tiergarten verurteilte am 30.09.2013 - (256 Ds) 232 Js 3662/12 (88/13) einen Mann wegen versuchter mittelbarer Falschbeurkundung in Tateinheit mit versuchter Personenstandsfälschung, versuchten Betruges und Missbrauchs von Ausweispapieren zu einer Geldstrafe. Der Angeklagte hatte seinen Bruder gebeten, zu einem vom Gericht angeordneten Vaterschaftstest zu gehen. Hierdurch sollte die Feststellung seiner Vaterschaft und die daran anknüpfende Unterhaltspflicht verhindert werden.
Sein Bruder war daraufhin zu dem Termin erschienen und legte dabei nicht seinen, sondern den Ausweis des Angeklagten vor, mit dem der Vaterschaftstest eigentlich durchgeführt werden sollte. Der Bruder ließ einen Abdruck seines Daumens nehmen, ein Foto von sich machen, einen Schleimhautabstrich von sich nehmen und unterschrieb das Dokument zum Vaterschaftstest mit dem Namen des Angeklagten. Somit täuschte er vor, der Angeklagte zu sein. Auch der Bruder wurde wegen Beihilfe zum versuchten Betrug in Tateinheit mit Urkundenfälschung und Missbrauch von Ausweispapieren zu einer Geldstrafe verurteilt.
http://www.verteidiger-berlin.info/docs/anwalt-entscheidungen.php#d143

Jede Frau, die ihrem Mann ein Kuckuckskind unterjubelt, bricht, bis auf den Missbrauch von Ausweispapieren, die gleichen Gesetzte, wenn sie mit mehr als einem Mann in der Empfängniszeit geschlafen hat und einen herausdeutet. Der Vorsatz ist damit auch gegeben.

Allerdings ist mir kein Fall bekannt, in dem eine Frau deswegen verurteilt wurde.

§ 263 StGB Betrug
(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
 
§ 169 StGB Personenstandsfälschung
(1) Wer ein Kind unterschiebt oder den Personenstand eines anderen gegenüber einer zur Führung von Personenstandsregistern oder zur Feststellung des Personenstands zuständigen Behörde falsch angibt oder unterdrückt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
 
§ 267 StGB Urkundenfälschung
(1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte Urkunde herstellt, eine echte Urkunde verfälscht oder eine unechte oder verfälschte Urkunde gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Rainer

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