BGB regelt alles § 1619 (Recht)
§ 1619 Dienstleistungen in Haus und Geschäft
Das Kind ist, solange es dem elterlichen Hausstand angehört und von den Eltern erzogen oder unterhalten wird, verpflichtet, in einer seinen Kräften und seiner Lebensstellung entsprechenden Weise den Eltern in ihrem Hauswesen und Geschäft Dienste zu leisten.
Da entstehen schon Fragen:
- Was, wenn das Kind die Dienste nicht leisten will? Bekommt es dann eine Geldstrafe? Wenn ja, wer muss das bezahlen? Der Unterhalter?
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Ihr könnt mich alle mal
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- BGB regelt alles § 1619 -
Peter,
08.02.2015, 13:10
- BGB regelt alles § 1619 -
guerrero,
08.02.2015, 14:24
- BGB regelt alles § 1619 - Peter, 08.02.2015, 18:44
- BGB regelt alles § 1619 -
guerrero,
08.02.2015, 14:24