BGB regelt alles § 1619 (Recht)
http://de.wikipedia.org/wiki/Mithilfe_von_Kindern_im_Haushalt
Eine zwangsweise Durchsetzung der Dienstleistungspflicht scheidet von jeher selbst bei volljährigen Kindern aus, da ein entsprechendes Gerichtsurteil aufgrund von § 888 Abs. 2 ZPO (Nicht vertretbare Handlungen) nicht vollstreckbar wäre.[11] Ihre Verweigerung berechtigt die Eltern grundsätzlich auch nicht, dem weigernden Kind den Unterhalt zu versagen.[9]
--
"Wo aber Gefahr ist, wächst das Rettende auch"
gesamter Thread:
- BGB regelt alles § 1619 -
Peter,
08.02.2015, 13:10
- BGB regelt alles § 1619 -
guerrero,
08.02.2015, 14:24
- BGB regelt alles § 1619 - Peter, 08.02.2015, 18:44
- BGB regelt alles § 1619 -
guerrero,
08.02.2015, 14:24