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Wieviel »Gleichberechtigung« verträgt das Land?

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Nicht vergessen: Großeltern haben umgangsrechtlich einige Chancen (Frauen)

Irokese, Saturday, 26.01.2019, 13:22 (vor 1916 Tagen) @ Andi

Die Umgangssituation für viele Trennungs-Elternteile und ausgegrenzte Großeltern sowie die betroffenen Kinder ist in der Tat oft unbefriedigend bis schlimm, und ja, auch das Familien- und Scheidungsrecht gehört deutlich geändert, aber: Betreffend den im Ausgangseintrag angesprochenen Bereich der Omas und Opas gibt es umgangsrechtlich gemäß der tatsächlich ausgeübten Justiz dennoch bereits einige Chancen.

Exempel positiver Familiengerichtsbeschlüsse für Großeltern

Großeltern können sich beispielsweise auf folgende Gerichtsbeschlüsse berufen:

- KG 17 UF 4612/00 > Der Umgang von Omas und Opas mit Enkeln dient regelmäßig dem Kindeswohl bei hinreichenden Bedingungen.

- OLG Köln 4WF 4/04 > Ein Besuch der Großeltern entspricht prinzipiell auch dem Kindeswohl. Für die Beziehung des Kindes ist es relevant, dass es nicht allein auf die Kleinfamilie Mutter-Vater-Kind beschränkt wird. Es unterstützt vielmehr die geistig-seelische Beziehung des Kindes insgesamt, wenn der Umgang mit möglichst vielen Personen der Familie gepflegt wird, insbesondere mit den Großeltern.

- AG Langen 11 F 462/98 > Hatte ein Kind regelmäßig Besuchskontakt mit dem Opa und / oder der Oma, so kann ein weiterer Kontakt nur aus vernünftigen, am Kindeswohl orientierten Gründen verweigert werden. Ein bestehender Konflikt reicht hierfür nicht aus, denn es kann erwartet werden, dass das Kind aus dem Konflikt herausgehalten wird.

Eine kleines Erfolgsbeispiel

Oft muss der Weg zum Gericht gegangen werden. Es gibt Fälle, da reicht bereits der Hinweis auf die Rechtsprechung. Ich kenne einen jüngeren Fall, in welchem ein Opa im Zwei-Parteien-Haus in einer eigenen Wohnung gewohnt hat, während der Sohn mit der Schwiegertochter und dem Kind unten gewohnt hat. Die Dame des Hauses hat jeden, aber auch wirklich jeden Kontakt von Großvater und Enkel unterbunden. Hat sich der Opa im oder am Haus bewegt, so hat die Kernfamilie auf ihre Anweisung hin die Wohnung nicht verlassen oder bei ihrer Rückkehr lieber eine Runde ums Viereck gedreht.

Irgendwann ist der Opa zum Sohn gegangen. Er hat ihm die rechtliche Situation geschildert und mit einer Umgangsklage gedroht. Anschließend hat der Sohn mit seiner Frau deutlicher als zuvor verhandelt. Seither darf der Opa regelmäßig zu festgelegten Zeiten im Garten mit dem Kind spielen. Die Kindesmutter kann immer einen Sichtkontakt behalten. Das ist immerhin schon spürbar besser als zuvor. Das Kind fragt auch immer wieder nach dem Opa.


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