Wieviel «Gleichberechtigung» verträgt das Land?

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Re: Zwangsdienst nur für Männer

Sven74, Sunday, 20.03.2005, 16:23 (vor 7579 Tagen) @ adolf hennecke

Als Antwort auf: Re: Zwangsdienst nur für Männer von adolf hennecke am 20. März 2005 13:48:49:

Die Meldung duerfte in sofern falsch sein, dass nach dem Brandschutzgesetz Schleswig Holstein diese Pflicht fuer beide Geschlechter gelten muss. Werden demnach nur Maenner dazu verpflichtet, so waerde das als solches wieder eine Diskriminierung darstellen.

nein wuerde es nicht! die allg. dienspflicht regelt art. 12 gg und hier insbesondere absatz 2('niemand darf zu einer bestimmten arbeit gezwungen werden, ausser im rahmen einer herkoemmlichen allgemeinen, fuer alle gleichen oeffentlichen dienstleistungspflicht'). wie diese 'gleiche dienstleistungspflicht' dann auszugestalten ist, wird durch art. 12a abs. 1 gg bestimmt: 'maenner koennen vom vollendeten achtzehnten lebensjahr an zum dienst in den streitkraeften, im bundesgrenzschutz oder in einem zivilschutzverband verpflichtet werden.'
wurde doch im rahmen der wehrpflichtdebatte mehr als ausfuehrlich durchgekaut!?

Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 24.1.1995
(Az.: BvR 403 u. 569/94;

...
Aus der Entstehungsgeschichte dieser Vorschrift (vgl. JöR N.F. 1, 1951, S. 135 <137 f.>) ergibt sich, daß der Verfassungsgeber Dienstverpflichtungen, wie sie in der NS-Zeit bestanden (etwa zum Arbeitsdienst), ausschließen wollte. Das sollte mit der Einführung des Wortes "herkömmlich" erreicht werden. Danach wollte der Verfassungsgeber mit diesem Begriff die Art der Dienstleistungspflicht, nicht jedoch den von ihr betroffenen Personenkreis festschreiben. Art und Charakter einer Dienstpflicht werden aber nicht dadurch verändert, daß auch Frauen von ihr betroffen werden. Nach dem Wortlaut der Vorschrift muß die öffentliche Dienstleistungspflicht nicht nur herkömmlich, sondern auch allgemein und für alle gleich sein. Da Art.12 Abs.2 GG - anders als Art.12 a Abs.1 GG im Hinblick auf die Wehrpflicht - eine Ungleichbehandlung von Männern und Frauen oder die Beschränkung bestimmter Dienstpflichten auf Männer nicht vorsieht, scheidet er als lex specialis zu Art.3 Abs.3 GG aus. (Hervorhebung d. Red.) Die gegenteilige Auffassung würde auch dem Sinn und Zweck der Vorschrift zuwiderlaufen: Wollte man den Begriff "herkömmlich" nicht nur auf die Art der Dienstpflicht, sondern auch auf den Kreis der Pflichtigen beziehen, wäre der einfache Gesetzgeber auf Dauer an die historischen Vorbilder solcher Dienstleistungspflichten gebunden; dies würde gerade auch hinsichtlich des Personenkreises zu starren und unveränderlichen Dienstpflichten führen.

…In Bezug auf die Wehrpflicht (und welche Ersatzdienste?) weist das BVerfG auf den Unterschied zwischen Art.12 Abs.2 GG (Zwangsdienste) und Art.12 a Abs.1 GG (Wehrdienste) hin, wonach (nur) Art.12 GG keine Ungleichbehandlung von Männern und Frauen vorsieht.

Hier geht es eben nicht um den Wehrdienst, sondern um einen Zwangsdienst (auch wenn der gesunde Menschenverstand hier keinen wirklichen Unterschied feststellen kann). Bin kein Jurist und damit auch kein Rechtsverdreher!

Sven74


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