Wieviel «Gleichberechtigung» verträgt das Land?

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Welche Angaben muss das Impressum beinhalten?

Carsten, Monday, 07.12.2009, 19:02 (vor 5868 Tagen) @ Advokat

Das ist korrekt. Wenn sie zu Kontakt und Impressum verlinkt, sollte
Impressum auch angegeben werden. Wozu sonst erwähnt sie Impressum, wenn
keins vorhanden ist?


Alles irrelevant wenn keine Pflicht besteht ein Impressum zu
veröffentlichen!

Eine Anbieterkennzeichnung nach § 6 TDG benötigen Telediensteanbieter. Webseiten gelten dann als Teledienst, wenn sie geschäftsmäßig betrieben werden . Darunter fallen z.B. Online-Shops, Produktpräsentationen und -beschreibungen, Diskussionsforen, Datendienste, Telespiele oder auch Suchmaschinen. Eine Gewinnerzielungsabsicht ist für die Einordnung als geschäftsmäßiger Dienst nicht erforderlich. Auch wenn diese Auslegung scheinbar im Widerspruch dazu steht, daß eine Gewinnerzielungsabsicht nicht erforderlich ist, so gibt es durchaus Beispiele, wie z.B. Museen, Bibliotheken oder andere gemeinnützige oder öffentliche Unternehmen, die durchaus umfangreiche Geschäfte tätigen (also geschäftsmäßig tätig sind), ohne die Kosten zu decken oder Gewinne zu erwirtschaften. Daher unterscheidet das TDG auch nochmals explizit zwischen geschäftsmäßigen und komerziellen Anbietern.


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