Wenn der Mensch zur MenschIn wird - oder:

Wieviel »Gleichberechtigung« verträgt das Land?

How much »equality« the country can stand?

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Wenn Kommentatoren auf beck online ihr Gehirn abschalten (Recht)

Sigmundus Alkus, Wednesday, 14.11.2012, 21:28 (vor 4390 Tagen)

An dieser Stelle wird auf ein Urteil des OLG Celle hingewiesen:

http://blog.beck.de/2012/11/14/wenn-ich-nicht-weiss-wo-die-wohnung-ist-wie-soll-ich-mich-ihr-dann-nicht-naehern

In den Kommentaren ist auch der Volltext der Entscheidung verlinkt.

Das OLG Celle hat hier einen Beschluss des Amtsgericht Hannover aufgehoben, dem zufolge der Antragsgegner es zu unterlassen hat, sich der Wohnung der Antragstellerin auf weniger als 300 Meter zu nähern. In dem Beschluss war nicht Wohnung nicht bezeichnet (also keine Adresse o. ä.) angegeben. Schlimm genug, dass so ein Schwachsinn von einem Amtsgericht durchgewunken wird.

Wirft man einen Blick in die Kommentare, so stellt man fest, dass so etwas auch noch -mit äußerst hanebüchenen Argumenten- verteidigt wird. So schreibt eine (vermulich renitente Frauenschützerin) namens Katharina:

"Was praktisch bedeutet, dass die Frau, die den Nachstellungen eines gewalttätigen Ex-Partners gerade glücklich entkommen ist, diesem entweder ihre neue Adresse frei Haus liefern muss oder erst dann gerichtlichen Rechtsschutz überhaupt beantragen kann, wenn der Gewalttäter sie gefunden hat.

Das kommt also heraus, wenn sich alte Männer mit solchen Fragen befassen. Wir fordern: Mehr Frauen ans OLG!

(Denn weil ein Verstoß gegen das Unterlassungsgebot nur bei Verschulden Sanktionen nach sich zieht, wäre es auch ohne Adresse völlig unproblematisch - wenn die ASt. den Bestrafungsantrag darauf stützt, dass der AG sei drei Tagen vor ihrem Fenster wartet, wird der sich ja kaum damit verteidigen können, er stehe da jetzt rein zufällig.)"

Man fragt sich hier nicht nur, woher die Olle wissen will, dass Männer die Entscheidung getroffen haben, sondern auch, ob sie wirklich so wenig Grütze im Hirn hat oder den Leser verarschen will.

1. In dem Fall ging es überhaupt nicht um ein Ex-Paar.
2. Es reicht selbstverständlich nicht aus, erst im Rahmen der Zwangsvollstreckung oder in einem Strafverfahren zu klären, ob er von der Adresse wusste, sondern bereits dem Titel muss sich entnehmen lassen, von welchem Ort man genau fernzubleiben hat. Die Vollstreckung von Anordnungen nach dem GewSchG kann sich doch nicht von allen Prinzipchen der ZV entfernen.
3. Die Frau könnte mit einem solchen Titel jederzeit in die Nähe des Verurteilten ziehen und ihm dies postalisch mitteilen. In diesem Fall müsste der Betroffene das Unterlassungsgebot ab sofort befolgen und könnte sich eben nicht auf fehlendes Verschulden berufen.
4. Genau an dieser Stelle liegt der grundsätzliche Fehler des Gesetzes. Denn immerhin ermöglicht es auch die Zuweisung der gemeinsamen Wohnung. Hier weiß der betreffende selbstverständlich genau, wo sie sich befindet (und hat vielleicht sogar einen Schlüssel beseite geschafft). Wirklich renitente Gewalttäter lassen sich daher nicht abschrecken; auf der anderen Seite bietet das Gesetz Frauen die Möglichkeit, sich mit erfundenen oder provozierten Übergriffen die gemeinsame Wohnung unter den Nagel zu reißen (und zu plündern) oder Väter den Umgang mit ihren Kindern zu erschweren. Verschärft wird diese Möglichkeit noch durch die Rechtsprechung, nach der der Antragsgegner die Beweislast für das Vorliegen einer Notwehrlage trägt.

Da von anderen Usern Einwände kamen, sah sich Katharina veranlasst, nachzutreten:

"Bei Lichte besehen" hat dieses Erfordernis aber den Zweck, dem Vollstreckungsorgan mitzuteilen, wie es vollstrecken soll. Wenn Vollstreckungsorgan, wie hier, das Prozessgericht ist, und es erst beim Bestrafungsantrag damit befasst wird und im Nachhinein beurteilen muss, ob der AG vor der "Wohnung" war, muss doch nicht schon im Unterlassungsgebot die Adresse dringestanden haben.

Die Auffassung des OLG läuft ja auch darauf hinaus, bei jedem Umzug wieder von vorne anfangen zu müssen mit dem Rechtsschutz - das lässt den Schutzzweck des GewaltSchG doch für die wichtigsten und schlimmsten Fälle teilweise leerlaufen."

Nein, der Titel soll nicht nur aussagen, wie vollstreckt wird, sondern vor allem, was vollstreckt wird. So etwas wie rechtliches Gehör scheint der Kommentatorin unbekannt zu sein. Mit einem Blanko-Titel könnte die Frau überall hinziehen, ohne dass der Antragsgegner Einwendungen hiergegen vorbringen könnte. Das Geschwätz steigert sich zu folgender Aussage:

"Das Schlimme (und Typische) ist ja auch, dass das OLG nicht einmal das Problem erkannt hat (oder anerkennen wollte)."

Du hast auch so manches Problem, das wohl noch keiner erkannt hat. Auf weitere Einwendungen anderer Kommentatoren folgt dann die blanke Arroganz:

"Das Gebot hieße dann der Sache nach: "Sobald Du herauskriegst, wo Deine Ex wohnt, musst Du Dich von diesem Ort fernhalten. Und wenn die Ex umzieht, gilt das für die neue Wohnung genauso."

Frauen würden das verstehen - Männer offenbar nicht."

Wir sind also alle nur zu blöd, um diese Art der Frauenlogik zu verstehen. Ach so, na dann....


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