Frauen haben somit die freie Wahl des Vaters. (Recht)
Im Klartext heißt das nichts anderes, dass die Frau die freie Wahl des Vaters hat.
Um die Interessen des Kindes geht es dem Gesetzgeber zweifelsfrei also nicht. Wenn eine Frau, um ihren Ex-Mann/Kindesvater zu schikanieren, einen X-beliebigen von der Straße zieht, den zu ihrem familiär-sozialen Konstrukt als "zugehörend" definiert, dann hat der Vater nach gerichtlichem Beschluss seine Rechte verloren, auch wenn die Frau den X-beliebigen einen Tag nach der Verhandlung wieder auf die Straße hinaus bittet.
Wenn ein Kind eine schwere Krankheit hat und z.B. ein Spenderorgang oder Knochenmark vom "blutsverwandeten Vater" brauch, dann wird der sicherlich wieder eine Rolle spielen dürfen.
Wenn die Verfassung auch dahingehend nun eine Aussage treffen würde, dass der entbundene "biolgische Vater" auch von der Unterhaltspflicht dauerhaft entbunden werden würde und diese auf den sozialen Konstrukt übergehen würde, dann wäre es zweifelsfrei konsequent.
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- Beschränkte Möglichkeiten der Vaterschaftsanfechtung für den biologischen Vater sind verfassungsgemäß -
Christine,
20.12.2013, 12:02
- Frauen haben somit die freie Wahl des Vaters. -
Musharraf Naveed Khan,
20.12.2013, 12:41
- Frauen haben somit die freie Wahl des Vaters. - Sachse, 20.12.2013, 12:51
- Beschränkte Möglichkeiten der Vaterschaftsanfechtung für den biologischen Vater sind verfassungsgemäß - Sachse, 20.12.2013, 12:47
- Beschränkte Möglichkeiten der Vaterschaftsanfechtung für den biologischen Vater sind verfassungsgemäß - Sachse, 20.12.2013, 12:57
- Frauen haben somit die freie Wahl des Vaters. -
Musharraf Naveed Khan,
20.12.2013, 12:41