Wieviel «Gleichberechtigung» verträgt das Land?

Archiv 2 - 21.05.2006 - 25.10.2012

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§ 1592 BGB

Mus Lim ⌂, Wednesday, 03.03.2010, 01:20 (vor 5381 Tagen) @ Lex

§ 1592 Vaterschaft
Abgesehen davon, dass §1592 die Realität verfehlt und eine Vaterschaft so
komplex wie nur irgend möglich ausdrückt finde ich das absolut nicht
gleichberechtigt.

Das Bürgerliche Gesetzbuch entstand nach der Reichseinheit 1871 aus den vielen Privatrechtsordnungen die zuvor galten: französisches, bayerisches, sächsisches, österreichisches, dänisches und gemeines (= römisches) Recht. Hinzu kamen eine Reihe von Partikularrechten wie das Jütisch Low und der Sachsenspiegel. Am 18. August 1896 wurde das BGB vom Kaiser ausfertigt und am 1. Januar 1900 trat es in Kraft.

Damals gab es eben die heute zur Verfügung stehenden Möglichkeiten der Vaterschaftsfeststellungen noch nicht. Interessant ist in diesem Zusammenhang, dass eine große Anzahl von Paragraphen gestrichen (Haushaltsvorstand) oder geändert wurden, weil sie (angeblich) mit der Gleichberechtigung der Geschlechter unvereinbar sind, aber an dem angestaubten § 1592 festgehalten wird.

Würde man entsprechend § 1591 formulieren, "Vater eines Kindes ist der Mann, der es gezeugt hat.", dann wäre alles klar und man würde ganz natürlich die modernen Techniken der Vaterschaftsfeststellung nutzen.

Ich zeuge ein Kind - dann bin ich aber noch nicht Vater - oder eben doch
wenn ich zu der Zeit mit der Mutter verheiratet war - aber wiederum nur,
wenn ich auch zur Zeit der Geburt noch mit ihr verheiratet war - sonst
nicht - es sei denn....ach ne, ich geb auf. ;)

§ 1600d
Gerichtliche Feststellung der Vaterschaft

(1) Besteht keine Vaterschaft nach § 1592 Nr. 1 und 2, § 1593, so ist die Vaterschaft gerichtlich festzustellen.

(2) Im Verfahren auf gerichtliche Feststellung der Vaterschaft wird als Vater vermutet, wer der Mutter während der Empfängniszeit beigewohnt hat. Die Vermutung gilt nicht, wenn schwerwiegende Zweifel an der Vaterschaft bestehen.

(3) Als Empfängniszeit gilt die Zeit von dem 300. bis zu dem 181. Tage vor der Geburt des Kindes, mit Einschluss sowohl des 300. als auch des 181. Tages. Steht fest, dass das Kind außerhalb des Zeitraums des Satzes 1 empfangen worden ist, so gilt dieser abweichende Zeitraum als Empfängniszeit.

;-))

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