Wieviel «Gleichberechtigung» verträgt das Land?

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GewSchG

Sigmundus Alkus @, Tuesday, 17.01.2012, 23:17 (vor 4693 Tagen) @ Flint

Eigentlich bringt die Seite http://www.opfer-gewaltschutzgesetz.de.vu/ das Problem sehr gut auf den Punkt:

"Im Rahmen von Trennungskonflikten werden Väter/Männer mit haltlosen Gewaltvorwürfen aus der Wohnung und der Beziehung zu ihren Kindern gemobbt Umgekehrt fürchten sich viele Väter/Männer davor, massive Gewaltanwendungen von Frauen gegen sie selbst und ihre Kinder zu melden – zu oft ist es vorgekommen, dass sie von den Behörden von Opfern zu Tätern gemacht wurden und dadurch der Staat hochoffiziell den Kontakt zwischen Vater und Kind zerstört hat."

Es geht nämlich gerade nicht darum, sich bei Feministinnen anzubiedern, sondern darum, ob ein Gesetz in einer gerechten und geschlechtsneutralen Anwendungen (trotz offensichtlicher Defizite, dazu später mehr) nicht auch Männern Vorteile bringen kann. Wir alle kennen die Studien, nach denen Männer mindestens genauso oft Opfer häuslicher Gewalt durch Frauen werden wie umgekehrt. Für Männer gibt es auch kein engmaschiges Netz von Ersatzunterkünften, wohin diese bei Gewalt ihrer Partnerin fliehen können.

Eigentlich müsste die Wohnungsüberlassung nach dem GewSchG also gerade von Männern beantragt werden. Wird sie aber nicht. Warum?
1. Die einseitige öffentliche Diskussion suggeriert, dass nur Frauen geschützt werden.
2. Männer werden als Weicheier abgestempelt, wenn sie Hilfe gegen gewalttätige Frauen suchen.
3. Frauen werden von Polizei und Gerichten bevorzugt.

An allen diesen Bedingungen würde sich durch eine Abschaffung des Gesetzes nichts ändern. Frauen werden dann andere Mittel und Wege finden, Männer aus der Wohnung zu verdrängen oder anderweitig zu schädigen, solange sie es nur sanktionslos tun können- und das ist im Augenblick der Fall. Wer die Abschaffung des GewSchG fordert, muss deshalb die Frage beantworten, wie sich Opfer weiblicher Gewalt gegen diese schützen sollen, insbesondere vor dem Hintergrund der o. g. Bedingungen.

Was den Missbrauch des Gesetzes angeht, gibt es allerdings eine Reihe erheblicher Defizite, die bereits im Gesetz angelegt sind, wie z. B.:

- zuviel Befugnisse für die Polizei
Vor der Einführung der Wohnungsverweisung durfte die Polizei nur bei einer erheblichen Gefahr ein Platzverweis gegen den Wohnungsinhaber aussprechen. Die Wohnungsverweisung ermöglicht ein Einschreiten bei jeder Gefahr. Dies gilt umso mehr, als die Polizei von ihrem Ermessen zu wenig Gebrauch macht (z. B. in Zweifelsfällen eben nicht auf eine Verweisung verzichtet, sondern in Kauf nimmt, den Falschen zu treffen)

-keine zwingende Anhörung
Gerichte dürfen selbst bei einer bereits erfolgten Verweisung durch die Polizei ohne Anhörung des Betroffenen entscheiden.

-unklare Entschädigungsregelung
Nach §2 Abs. 5 GewSchG kann der Verwiesene eine Entschädigung beanspruchen, soweit dies der "Billigkeit" entspricht. Die (für mich zugängliche) Kommentarliteratur sagt hierzu, dass ein Entschädigungsanspruch "in der Regel" besteht, wenn der Verwiesene alleiniger oder Mitberechtigter an der Wohnung ist. Bei der vagen Formulierung ist es aber denkbar, dass jemand ohne oder mit einer zu geringen Entschädigung verwiesen wird, andererseits aber etwa als Mieter gegenüber dem vermieter verpflichtet bleibt. Hierdurch wird ein finanzieller Anreiz insbesondere für Frauen zum Missbrauch des Gesetzes geschaffen. Der Verwiesene ist im hohen Maße von der Entscheidung des Richters abhängig. Bei einer polizeilichen Verweisung ist überhaupt keine Entschädigung vorgesehen.

-keine Kopplung der Zuweisung an Zahlung der Entschädigung
Wer als Mieter mehr als 2 Monatsmieten nicht zahlt, kann fristlos gekündigt werden. Anders beim GewSchG: Dort ist die (weitere) Zuweisung nicht an Zahlung einer Entschädigung gekoppelt. Die das GewSchG missbrauchende Frau hat daher doppelt Vorteile: Einerseits wohnt sie (vorerst) umsonst, andererseits blutet sie ihr Opfer finanziell aus, weil dieses für 2 Wohnungen aufkommen muss.

-keine ausreichenden Strafen für Missbrauch
Bei Erschleichen einer Wohnungszuweisung kommt allenfalls eine falsche eidesstattliche Versicherung und falsche Verdächtigung in Betracht, beides Delikte, die -gemessen am Unrechtsgehalt einer solchen Tat- einen lächerlichen Strafrahmen aufweisen.

-Verknüpfung mit Räumungsverfahren problematisch
Wenn eine GewSch-Verfügung außer Kraft tritt, so darf der Verwiesene die Wohnung zwar wieder betreten. Doch wie sieht es aus, wenn er alleiniger Eigentümer oder Mieter der Wohnung ist. In diesem Fall kann er grundsätzlich jederzeit von seiner Partnerin die Räumung verlangen. Ein solcher Anspruch gehört indes in ein normales Zivilverfahren, während der Anspruch aus dem GewSchG vor einem Familiengericht gehört. Es ist daher nicht ohne weiteres möglich -obwohl dies eigentlich geboten wäre- den Gewaltschutzantrag unmittelbar mit einem Gegenantrag auf Räumung zu quittieren. Die Partnerin kann sich so u. U. noch länger rechtswidrig in der Wohnung aufhalten. Meines Erachtens müsste bei alleiniger Berechtigung des Verwiesenen bei Ablauf oder Aufhebung der Zuweisung automatisch ein Räumungstitel entstehen.

Ähnliches gilt auch für andere Gesetze. Auch hier ist m. E. zu fragen, ob es sich um reine Frauenbevorzugungsgesetze handelt (so etwa das Kindschaftsrecht), bei denen von vornherein jegliche Ausgewogenheit fehlt oder ob das Problem in der Anwendung liegt.


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