Wieviel «Gleichberechtigung» verträgt das Land?

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Re: Dauer der Wehrpflicht.

gru, Wednesday, 16.03.2005, 21:57 (vor 7583 Tagen) @ Magnus

Als Antwort auf: Re: Dauer der Wehrpflicht. von Magnus am 15. März 2005 14:54:08:

Nun, bei mir war das so: Ich konnte nur 5 Jahre nach vollrichtung meines Wehrdienstes zu Einzelwehrübungen eingezogen werden. Dass wollten sie auch einmal tun, aber ich habe einen Bescheid hingelegt, dass ich beruflich nicht kann und wurde davon dann befreit.

auf gut deutsch, du hast dich gedrueckt, du hast also den schwanz eingezogen! grundsaetzlich nicht verkehrt wuerd ich sagen aber nu erklaer mir dochmal, wie das mit deinem geschwurbel 'da hat man schliesslich auch sein wort...' oder 'jeder sollte... ' zusammenpasst!

Im V-Fall ist es natürlich klar, dass man den Dienst an der Waffe vollrichten muss.

und wenn wir gerade dabei sind, warum bitteschoen sollte ich mein leben fuer pfaffen, weiber und pfeffersaecke aufs spiel setzen? weil ich ein mann bin und das schon immer so war?

Da hat man schließlich auch sein Wort bei dem Gelöbnis gegeben. Ich denke, jeder sollte sich im Klaren sein, was er sagt und wofür er einsteht und welche Verpflichtung daraus erwächst.

nehmen wir jetzt mal den hypothetischen fall, jemand wird zum gwd eingezogen und in dem augenblick wo er dieses blafasel ablassen soll sagt der doch glatt: 'ihr koennt mich mal am tueffel tuten, ich gelobe garnix!'

kann der dann wieder nach hause gehen und unterliegt nicht der wehrpflicht? was, wenn man deiner argumentation folgt und sich die pflicht wein, weiber und gesang zu verteidigen aus dem geloebnis ergibt natuerlich unabdingbar waere.

oder ist es dann doch eher so, dass das verweigern dieses 'geloebnisses' strafbewehrt ist? was dann natuerlich deine theorie 'das man schliesslich sein wort gegeben hat... blablabla und darum muss mann dann auch' ad absurdum fuehren wuerde. ein geloebniss basiert nun mal auf freiwilligkeit, welche du im falle einer strafbewehrung doch nun wohl nicht wirklich unterstellen wirst. oder doch?


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