Wieviel «Gleichberechtigung» verträgt das Land?

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Re: Dauer der Wehrpflicht.

Norbert, Thursday, 17.03.2005, 10:08 (vor 7583 Tagen) @ gru

Als Antwort auf: Re: Dauer der Wehrpflicht. von gru am 16. März 2005 19:57:21:

Hi

Da hat man schließlich auch sein Wort bei dem Gelöbnis gegeben. Ich denke, jeder sollte sich im Klaren sein, was er sagt und wofür er einsteht und welche Verpflichtung daraus erwächst.

nehmen wir jetzt mal den hypothetischen fall, jemand wird zum gwd eingezogen und in dem augenblick wo er dieses blafasel ablassen soll sagt der doch glatt: 'ihr koennt mich mal am tueffel tuten, ich gelobe garnix!'
kann der dann wieder nach hause gehen und unterliegt nicht der wehrpflicht? was, wenn man deiner argumentation folgt und sich die pflicht wein, weiber und gesang zu verteidigen aus dem geloebnis ergibt natuerlich unabdingbar waere.
oder ist es dann doch eher so, dass das verweigern dieses 'geloebnisses' strafbewehrt ist? was dann natuerlich deine theorie 'das man schliesslich sein wort gegeben hat... blablabla und darum muss mann dann auch' ad absurdum fuehren wuerde. ein geloebniss basiert nun mal auf freiwilligkeit, welche du im falle einer strafbewehrung doch nun wohl nicht wirklich unterstellen wirst. oder doch?

Ist meines Wissens so nicht ganz richtig.
Ich hatte schon vorher auf die Art der 'Freiwilligkeit' hingewiesen.

Strafbewehrt im Sinne des Wortes ist eine Verweigerung des Gelöbnisses nicht.
D.h. man bekommt keine direkte Strafe, wie Bau oder so.

Auswirkungen hat es hingegen schon.
So ist eine Beförderung, auch in den Manschaftsdienstgraden, nicht mehr möglich. Was auch finanzielle Auswirkungen hat.
Die zu meiner Wehrdienszeit recht gravierend waren.
Auch subtile Schikanen des Vorgesetzen können erfolgen.

Die Verpflichtungen, die sich aus dem Wehrdienst ergeben, ändern sich faktisch nicht.

Gruß
Norbert


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