Wieviel «Gleichberechtigung» verträgt das Land?

Archiv 1 - 20.06.2001 - 20.05.2006

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@ Maya

Holger, Monday, 05.11.2001, 00:53 (vor 8424 Tagen)

Da Du Dich ja sonst so gut auskennst, verwundert mich etwas, daß Du über Unterhalt so wenig Bescheid weißt. Was von einem Gehalt von 5000 bzw 8000 DM für den Unterhaltspflichtigen überbleibt, hatten wir ja schon: Mindestbehalt.
Jetzt wollen wir uns doch mal um die Spitzenverdiener kümmern. Ich konstruiere hier mal einen Fall, der nicht extrem, sondern eher häufiger ist.
Nehmen wir mal einen leitenden Beamten in B- Eingruppierung, 45- 50 Jahre alt, zwei Kinder, eins studiert, das andere besucht eine Waldischule. Die Exe war Hausfrau und hat die Kinder bei sich, arbeitet allerdings nach der Scheidung im Betrieb des neuen Galans auf 630.- Basis, sie lebt aber offiziell nicht mit dem "Neuen" zusammen, um den Unterhaltstatbestand nicht zu gefährden.

Unser Beamter verdient- sagen wir mal monatlich 12 000 brutto. Unter Berücksichtigung von Kinderfreibeträgen sowie Weihnachts- und Urlaubsgeld hat er nach der Scheidung eine monatliche Steuerlast von ca. 3900 DM.

Dies ziehen wir von seinem Bruttogehalt ab: verbleiben 8100 DM

Die Unterhaltsverpflichtung gegenüber den Kindern beträgt nach Düsseldorfer Tabelle: ca 1200 DM für den Studenten und ca 970 DM für das Waldischulkind, dazu kommt ein Schulgeld von 1200 DM. (Waldi will 10% des Bruttoeinkommens)
Die private Krankenversicherung der Kinder und der Exe will ebenfalls bezahlt werden und fällt nach einhelliger Rechtsprechung zu Lasten des Unterhaltspflichtigen. Unter Berücksichtigung des Beihilfeanteils und sehr unterschiedlicher Beitragssätze der PKV geht man durchschnittlich mit einem Betrag von 1000 DM nicht fehl. Auch die ehedem ausgeübten Hobbies der Kindlein hat Unterhaltsdödel zu berappen: Für Reiten, Tanzunterricht, Sportclub etc. ist ein Betrag von 300 DM sicher eher gestrunzt.

Selbstverständlich wird jetzt sein Netto von 8100 DM im Handumdrehen zu DM 3400 DM.

Auch Tusse will schließlich leben. Ihr "offizielles" Einkommen wird wegen Geringfügigkeit und evtl "Überobligatorik" nicht berücksichtigt. Unser beamteter Abteilungsleiter wird es sich deshalb gefallen lassen müssen, daß die 3400 DM um 3/7 für Exe gemindert werden.
Verbleiben für ihn theoretisch: 1900 DM. Allerdings hat er sich zu früh gefreut: Familienrichterin drückt ihm noch den Altersvorsorgeunterhalt für Exe aufs Auge: Auf die Berechnung nach der Bremer Tabelle können wir jetzt getrost verzichten, da er satt unter die 1800- Selbstbehaltsgrenze rauscht.

Unser wohlbestallter Beamter hat nun kraft seiner Strebsamkeit, seiner Ausbildung und seiner Illusion, eine Familie haben zu wollen einen Streßjob (in den oberen Etagen gehts auch bei Beamten gnadenlos zu)für 1800 DM; da in seiner Klasse ein Beamtenjob an sich nur in Ballungszentren vorhanden ist, dürfen wir für die in den Selbstbehalt eingerechneten 800 DM Warmmiete allenfalls ein bescheidenes Wohnklo ansetzen.

Seine Lage bessert sich nur wenig, wenn die Pflicht an den Kindern getan ist:
8100 DM gehen jetzt zu 3/7 an Exe, verbleiben 4600 DM, Die KV für Exe läuft weiter: bei einer 45- jährigen mit Beihilfeberechtigung locker 400 DM, hat er doch tatsächlich noch 4200 Emm. Aber halt, kommt ja noch die Bremer Tabelle: ca. 800 DM.

Hat der Kerl doch tatsächlich noch 3400 DM auf der Flosse! Mit Verlaub gefragt- Was verdient eine Hilfsarbeiterin bei VW? Na?

Beamti tut gut daran, was für "Notzeiten" zurückzulegen: falls Mutti später ins Pflegeheim muß, ist er wieder dran.

Da man ja immer fair bleiben muß und das Leid der unzähligen alleinerziehenden Mütter pausenlos vor Augen zu haben hat, grüße ich meine Exe immer respektvoll, wenn sie morgens in ihrem Roadster an mir vorbeibraust, während ich in meinem Second- Hand- Anzug zum Tagwerk trotte.


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