Wieviel «Gleichberechtigung» verträgt das Land?

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Re: @ Maya

Holger, Wednesday, 07.11.2001, 23:43 (vor 8421 Tagen) @ Maya

Als Antwort auf: Re: @ Maya von Maya am 05. November 2001 12:09:40:

Da Du Dich ja sonst so gut auskennst, verwundert mich etwas, daß Du über Unterhalt so wenig Bescheid weißt.

Hmm, denn laß mal sehen. Vorab sag ich dir schon mal, daß ich enttäuscht von dir bin, Holger. Anscheinend taugt deine eigene Rechnung nicht, um deine Wohnklosituation zu erklären. Mich hätte schon interessiert, wie Exe mit Roadster winkend an dir vorbei in ihr 600.000DM-Haus zum Kaffeekränzchen fahren kann, während du auf klapprigem Hollandrad deiner Frondienste nachgehst.
Stattdessen lieferst du mir hier ein Konstrukt, das überall wackelt und schaukelt, und wahrscheinlich das Ergebnis deiner hektischen Recherchen im I-Net ist. Hätte dir gerne noch mehr Zeit gegeben, damit du was handfestes hättest zimmern können.
So, Rechnung:
Nach deinen Ausführungen haben wir also
Männe X mit 8100,-DM netto
2 Kinder, Alter Kind 1 über 18 (Student),
Alter Kind 2 nach deinen Angaben aus DT ableitbar zwischen 12-17 Jahre
und eine Exe, die Hausfrau mit geringfügiger Beschäftigung.
Unterhalt an Kind 1: 1152,-DM
Für Kind 1 (über 18) sind beide Eltern barunterhaltspflichtig, wenn das Kind nicht mehr im gemeinsamen Haushalt wohnt. Daher würde sich dieser Betrag bei Männe X um die Hälfte verringern, da Exe ihr Einkommen/Unterhalt einsetzen muß, um den Barunterhalt leisten zu können.
Unterhalt an Kind 2: 998,-DM
Voll von Männe X abzudrücken.
Haben wir also folgende Berechnung:
8100,-DM Einkommen von Männe X
Abzug KU Kind 1 1152,-DM
Abzug KU Kind 2 998,-DM
5950,-DM verbleiben nach Abzug KU (vorerst)
Davon 3/7 für die EU-Berechnung:
2550,-DM theoretisch für Exe. Da diese aber keine überobligatorische Tätigkeit mehr in Rechnung stellen kann, wird ihre geringfügige Beschäftigung voll angerechnet, also 630,-DM ab und bei Männe X wieder rauf:
Bleiben für Männe X 4030,-DM.
Exe hat 2550,-DM, gehüpft wie gesprungen mit ihrer geringfügigen Beschäftigung.
Dazu kann Männe X, da er ja an Kind 1 den KU zahlt, sich einen Teil dessen, da Exe auch barunterhaltspflichtig für Kind über 18 ist, zurückholen.
Diesen Betrag also wieder drauf. Setzen wir bei Halbe/Halbe an.
Macht für Männe X also 4606,-DM
Exe hat 1976,-DM aus EU und geringfügiger Beschäftigung (bereinigt um halbes KU für Kind 1).
Haushalt Exe und Kind 2 zusammen also 2974,-DM
Haushalt Kind 1 hat 1152,-DM
Haushalt Männe X alleine 4606,-DM
Bei beiden Elternteilen dürfen wir noch jeweils das halbe Kindergeld für zwei Kinder draufsetzen. Macht pro Elternnase 285,-DM Cash. Kannste selber draufrechnen.
Zudem ist der Exe eine Teilzeittätigkeit zumutbar, da die Kinder bereits älter sind. Die Rechtsprechung erlaubt hin und wieder, ein fiktives Einkommen der Exe anzusetzen, um das der EU weiter gemindert werden kann. Lassen wir jetzt außenvor.
Zu deinen Zusatzsperenzchen:
**Schulgeld von 1200 DM. (Waldi will 10% des Bruttoeinkommens)
**Reiten, Tanzunterricht, Sportclub etc.
Diese Kosten sind vom KU zu tragen, sprich Männe X wird damit nicht weiter behelligt. Eventuell könnte man versuchen, das Schulgeld als Mehrbedarf anteilig beim KU aufstocken zu lassen, ist aber fraglich, ob das durchgeht. Reiten, Tanzen, Sport allgemein dagegen sind definitiv nicht vom Unterhaltszahler extra draufzulegen. Genauso wie Klassenfahrten etc.
Noch weitere Fragen?
Maya

Nachdem Jörgl zur Mäßigung gerufen hat ( leider, leider!) muß ich mich dennoch Deiner Aufrechnung widmen: Entgegen meiner ursprünglichen Annahme, daß Du unter Umständen keine Ahnung hast, muß ich feststellen, daß Du sogar äußerst beschlagen bist. Ich habe mittlerweile zur Kenntnis genommen, daß Du in den einschlägigen Foren häufig vertreten bist und überaus differenziert über das Unterhaltsrecht Bescheid weißt. Umso mehr grämt es mich, daß Du offenbar Dein Wissen ausschließlich zur Desinformation einzusetzen bereit bist, ganz in der Manier, wie es Mann von Feminanze gewohnt ist: lügen, verschleiern,betrügen, täuschen, hintergehen.
Es ist deswegen notwendig, mich nochmals Deiner "Rechnung" zuzuwenden:

Für Kind 1 (über 18) sind beide Eltern barunterhaltspflichtig, wenn das Kind nicht mehr im gemeinsamen Haushalt wohnt. Daher würde sich dieser Betrag bei Männe X um die Hälfte verringern, da Exe ihr Einkommen/Unterhalt einsetzen muß, um den Barunterhalt leisten zu können.

Lüge: siehe unten

OLG Celle
Unterhaltsrechtliche Leitlinien
(Stand: 01.07.1998)

Die von den Familiensenaten zusammengestellten Leitlinien dienen dem Ziel, die Rechtsprechung der Senate möglichst weitgehend zu vereinheitlichen. Sie werden der Entwicklung des Unterhaltsrechts angepaßt und lassen bewußt Raum für weitere Überlegungen und Konkretisierungen. Eine bindende Wirkung kommt ihnen nicht zu.

I. Anrechenbares Einkommen

1. Grundlage der Unterhaltsbemessung ist das Nettoeinkommen (Bruttoeinkommen abzüglich der Steuern unter Ausnutzung von Steuervorteilen sowie notwendiger Aufwendungen für Altersvorsorge, Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherung).

2. Eigene vermögenswirksame Leistungen werden nicht abgesetzt, Zuschüsse des Arbeitgebers, die Arbeitnehmersparzulage und Prämien werden dem Einkommen nicht hinzugerechnet.

3. Zuschläge, Sonderzuwendungen und Überstundenvergütungen sind dem anrechenbaren Einkommen hinzuzuzählen. In Ausnahmefällen kann ein angemessener Abschlag erfolgen.

4. Spesen und Auslösungen werden pauschal zu 1/3 dem Einkommen hinzugerechnet, soweit nicht nachgewiesen wird, daß die Zulagen notwendigerweise in weitergehendem Umfang verbraucht werden und keine häusliche Ersparnis eintritt.

5. Die Anrechenbarkeit von Sozialleistungen richtet sich nach § 1610 a BGB.

6. Wohngeld ist, wenn es höhere Wohnkosten ausgleicht, nicht als Einkommen zu berücksichtigen (BGH, FamRZ 1982, 587; BGH, FamRZ 1995, 374 [375] = NJW 1983, 684).

7. Notwendige berufsbedingte Aufwendungen sind abzuziehen, wobei bei entsprechenden Anhaltspunkten eine Pauschale von 5% des Netto-(Erwerbs-)Einkommens geschätzt werden kann. Wenn die Notwendigkeit berufsbedingter Aufwendungen fraglich ist, bedürfen diese konkreter Darlegungen. Berufliche Fahrtkosten werden bei unvermeidbarer Pkw-Benutzung mit mindestens 0,40 DM/km berücksichtigt.

8. Voreheliche, eheliche oder sonstige unumgängliche Schulden vermindern das anrechenbare Einkommen. Zins- und Tilgungsraten sind im Rahmen eines vernünftigen Tilgungsplanes vom anrechenbaren Einkommen vorweg abzuziehen. Dabei soll möglichst für minderjährige Kinder mindestens der Regelbetrag gesichert bleiben (zur evtl. unterschiedlichen Berücksichtigung von Schulden beim Ehegatten- bzw. Kindesunterhalt vgl. BGH, = FamRZ 1982, 678 = NJW 1982, 1641; BGH, FamRZ 1984, 657 = NJW 1984, 2351; BGH, FamRZ 1986, 254 = NJW-RR 1986, 428). Notfalls kann eine angemessene Kürzung der Unterhaltsrenten erfolgen.

9. Der Vorteil des mietfreien Wohnens im eigenen oder dem anderen Ehegatten gehörenden Haus (Eigentumswohnung), das bisher Ehewohnung war, ist bei der Bedarfsbemessung in Höhe der angemessenen ersparten Miete, soweit diese die Belastungen übersteigt, bedarfserhöhend zu berücksichtigen [BGH, FamRZ 1995, 869 = NJW-RR 1995, 835).

Beim anrechenbaren Einkommen des Unterhaltspflichtigen oder -berechtigten wird der verbliebene Wohnvorteil während der Trennungszeit nur in Höhe einer dem eigenen verfügbaren Einkommen angemessenen ersparten Miete angerechnet. Die mit dem Grundstückseigentum in Verbindung stehenden Belastungen sind in der Regel in vollem Umfang vom anrechenbaren Einkommen abzuziehen. Nach langer Trennungszeit und nach der Ehescheidung wird es im allgemeinen zumutbar sein, das Haus (Eigentumswohnung) anderweitig zu verwerten (Vermietung, Verkauf). Dann ist die Anrechnung des vollen Mietwertes gerechtfertigt. Darüber hinausgehende Belastungen sind nicht mehr zusätzlich absetzbar.

10. Beim Verwandtenunterhalt (außer Kindesunterhalt) sind Einkommens- und Vermögensdispositionen, die der Unterhaltspflichtige für die Lebensgestaltung und für Vorsorgezwecke der eigenen Familie getroffen hat, im allgemeinen zu akzeptieren, soweit sie einen angemessenen Rahmen nicht überschreiten.

II. Kindesunterhalt

1. Der Barunterhalt minderjähriger Kinder bemißt sich nach der Düsseldorfer Tabelle.

Der sorgeberechtigte Elternteil, der das minderjährige Kind versorgt und betreut, ist im allgemeinen auch bei eigenem Einkommen nicht barunterhaltspflichtig. Hat er jedoch infolge seines Einkommens oder Vermögens eine bessere Lebensstellung als der andere Elternteil, dann ist er verpflichtet, das Kind daran teilnehmen zu lassen.

Bei hohem Einkommen des Sorgeberechtigten kann es gerechtfertigt sein, die Barunterhaltspflicht des anderen Elternteils zu ermäßigen. In diesem Fall ist dem anderen Elternteil mindestens der angemessene Selbstbehalt (1.800 DM, vgl. unten IV 2) zu belassen.

2. Volljährige Kinder, die noch im Haushalt eines Elternteils leben, erhalten, wenn keine besonderen Umstände vorliegen, in der Regel den Tabellenbetrag der vierten Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle.

Grundlage der Unterhaltsbemessung ist das zusammengerechnete Einkommen beider Eltern (BGH, FamRZ 1994, 696 [698] = NJW 1994, 1530). Ein Elternteil hat jedoch in der Regel höchstens den Unterhalt zu leisten, der sich allein nach seinem Einkommen aus der Tabelle ergibt.

Solange sich das Kind noch in der allgemeinen Schulausbildung befindet und das 21. Lebensjahr nicht vollendet hat, steht es rangmäßig minderjährigen Kindern gleich (§§ 1603 Abs. 2 S. 2, 1609 BGB).

3. Bei auswärtiger Unterbringung volljähriger Kinder beträgt der Unterhaltsbedarf unter Einbeziehung ausbildungsbedingter Mehrkosten bei durchschnittlichen Einkommensverhältnissen der Eltern in der Regel 1.100 DM.

4. Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, die das Kind zu zahlen hat, erhöhen dessen Bedarf.

5. Die Anrechnung des Kindergeldes und entsprechender kindbezogener Leistungen richtet sich nach den §§ 1612 b, 1612 c BGB.

6. Eigenes Einkommen des minderjährigen Kindes (z.B.: Ausbildungsvergütungen) ist nach Abzug ausbildungs- oder berufsbedingter Mehraufwendungen gegenüber dem barunterhaltspflichtigen und dem naturalunterhaltspflichtigen Elternteil in der Regel je zur Hälfte anzurechnen. Beim volljährigen Kind ist das Einkommen voll auf den Unterhaltsbedarf anzurechnen. BAföG-Leistungen mindern im allgemeinen auch dann die Bedürftigkeit des Kindes, wenn sie lediglich darlehensweise gewährt werden (BGH, FamRZ 1985, 916 = NJW 1985, 2331).

7. Hinsichtlich des verbleibenden Unterhaltsbedarfs volljähriger Kinder haften die Eltern anteilig nach ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen.

a) Vor der Ermittlung der Haftungsquoten der Eltern sind von deren Einkommen zunächst die für ihren eigenen Unterhalt erforderlichen Beträge (angemessener Selbstbehalt; vgl. unten IV 2) abzuziehen (BGH, FamRZ 1986, 151 = NJW-RR 1986, 426; BGH, FamRZ 1986, 153 = NJW-RR 1986, 293).

b) Kann ein Elternteil weder mit seinem Einkommen noch mit seinem Vermögen (wozu auch die Wohnungsgewährung im eigenen unbelasteten Haus gehören kann) zum Unterhalt des Kindes beitragen, dann haftet der andere Elternteil im Rahmen seiner Leistungsfähigkeit

Demnach muß Mutti nur Unterhalt zahlen, wenn sie über ihren Selbstbehalt von 1500 DM Taschengeld kommt. In unserem Beispiel marginal drüber. Also zahlt unser Beamter alles.

Weiter gehts mit Kindchen Nr. 2:

Obwohl Du Waldischulgeld und Hobbies als Mehraufwendung mit der Grandezza einer Familienministerin von der Platte putzt, ist die Meinung von Fachleuten in den von Dir besuchten Foren ganz anders:
Geschrieben von Wolfgang Becker am 03. April 2001 18:33:54:
http://f11.parsimony.net/forum16409/messages/807.htm Hieraus kann man weitreichende Schlüsse ziehen: je teurer das Hobby während der Ehe, umso sicherer ist es anrechenbar beim Mehrbedarf für Kindesunterhalt. An der fachlichen Integrität von WB dürften ja wohl keine Zweifel bestehen. Übrigens wird Nachhilfeunterricht von den meisten OLG als Mehrbedarf angesehen.

http://f11.parsimony.net/forum16409/messages/4042.htm.
Nach langjährigem Waldischulbesuch wird nicht mehr erwartet, dass das Kind die Schule verlässt, somit Mehrbedarf.

Weiterhin behauptest Du wider besseres Wissen, daß Tusse bei größeren Kindern wieder eine Erwerbstätigkeit aufnehmen muß:
Weit gefehlt, denn hier zieht wieder der Grundsatz der Zumutbarkeit, so daß ich mir daß Einsetzen von Links wegen Selbstverständlichkeiten sparen kann: maßgebend sind wieder die "ehelichen Verhältnisse". hat Chefarzt seine Arzthelferin geheiratet und geschwängert, ist er lebenslang Unterhaltssklave und nach ihm seine Erben, denn Tusse wird es kraft Gesetz nie mehr zugemutet, in ihren Beruf zurückzukehren.

Um Dir zu zeigen, daß ich auch Unverständigen und Böswilligen die Hand reichen will:
zweifelsohne sind Frauen, die sich auf eine "family affair" mit mittel- bis geringverdienenden Kerlen einlassen, u.U. Scheiße dran. Arsch wird nämlich durch die geltenden Gesetze geradezu gezwungen, sein bürgerliches Leben aufzugeben, um als Dauerarbeitsloser und Schwarzarbeiter sein Leben zu fristen, in meinem Berufsleben sind solche Typen normal. Diese dürften wohl die Mehrheit aller Fälle darstellen.
Andererseits ist es der Elite unter unseren Damen vorbehalten, kraft Gesetzes einen Gutverdiener auszunehmen bis zum Gehtnichtmehr. Dies ist der eigentliche Grund, warum derartige Gesetze immer noch existieren, denn grüne oder rote Großmäulin ist in aller Regel nicht mit einem Müllwerker verheiratet, sondern mit der akademischen und finanziellen Creme und ich habe unwidersprochen gezeigt, daß sich die Unterhaltsausbeutung lohnt.
Auch wenn Du Gaby Hauptmann nicht ernstzunehmen zu glauben mußt, so ist sie doch Vorbild für zahlreiche Frauen, die gemäß ihrer Devise verfahren, daß man spätestens nach der dritten Scheidung einen Porsche fahren muß. Aufgrund Deiner fundierten Kenntnisse zweifelst Du doch hoffentlich nicht daran, daß dies möglich ist und auch geschieht.

Der Ausweg aus diesem Dilemma kann nur einer sein: Scheidungsraten drücken im Interesse aller. Du bist doch von der Psychofraktion. Wie wäre es, wenn Du mal Streithähne überzeugtest vom Wert ihrer Verbindung und der Positivität, die eine intakte Elternschaft für Kinder bedeutet, anstatt hier in tussiger Slapstickmanier vermeintliche Gegner zu beleidigen und manche bösen Männer als Grund allen Übels zu verdammen.


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