Wieviel «Gleichberechtigung» verträgt das Land?

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Welche "Religionsfreiheit"?

Beelzebub, Thursday, 03.12.2009, 03:51 (vor 5630 Tagen) @ Rainer

Der oberste Verfassungsrichter kennt das Grundgesetz nicht. Es gibt keine
Religionsfreiheit!

Grundgesetz Artikel 4
(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.
(gerechterweise müsste hier auch stehen, dass niemand durch eine
Religionsausübung gestört werden darf)

Religionsfreiheit bedeutet das Religionen frei sind, unabhängig von
anderen Gesetzen. Das will wohl niemand.

Rainer

Du solltest das GG sowie das Urteil vielleicht mal ganz lesen.

Weder in dem Urteil, noch in der zugehörigen Presseerklärung des BVerfG ist von "Religionsfreiheit" die Rede, sondern vom Grundrecht aus Art. 4 GG. Dass dieses Grundrecht nicht die "Religionsfreiheit" sondern die Glaubensfreiheit schützt, dürfte Herrn Papier bekannt sein.

Über die Verwendung des falschen Begriffs musst du dich bei den Herausgebern des bedruckten Fischeinwickelpapiers beschweren, dessen Onlineversion du verlinkt hast.

Und wenn du das Urteil mit der gebotenen Aufmerksamkeit liest, wird dir auffallen, dass auch das BVerfG der Ansicht ist, dass Art. 4 GG allein und für sich genommen kein Grund ist, eine umfassende Erlaubnis sonntäglicher Ladenöffnungen zu kippen. Dieser Grund ergibt sich vielmehr aus Art. 4 GG in Verbindung mit Art. 139 der Weimarer Reichsverfassung, der gemäß Art. 140 GG auch Bestandteil des GG ist. Er lautet:

Der Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage bleiben als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erbauung gesetzlich geschützt.

Jetzt capito?

Nix zu danken

Beelzebub

--
"Ihre Meinung ist widerlich. Aber ich werde, wenn es sein muß, bis zum letzten Atemzug dafür kämpfen, dass Sie sie frei und offen sagen dürfen." (Voltaire)

Ich denke, also bin ich kein Christ. (K. Deschner)


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