Wieviel «Gleichberechtigung» verträgt das Land?

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Re: Nun,..

der mit dem Wolf tanzt, Tuesday, 02.10.2001, 13:31 (vor 8453 Tagen) @ Ferdi

Als Antwort auf: Re: Nun,.. von Ferdi am 02. Oktober 2001 09:48:14:

EU-Recht ist aber dem nationalen Recht vorrangig, da die BRD mit dem Beitritt zur EU einen Teil ihrer Souveränität an die EU abgetreten hat.

*** EU-Recht hat gegenüber nationalem Recht einen Anwendungsvorang, EU-Recht kann aber nicht nationales Recht und erst recht nicht die Verfassung außer Kraft setzen.

Wenn deutsche Gesetze fehlerhaft sind und die EU das beanstandet, dann hat die BRD diese EU-Anordnungen umzusetzen. Das ist in vielen Fällen im volkswirtschaftlichen Bereich schon geschehen. Die Ungleichbehandlung der Geschlechter in dem fehlerbehafteten deutschen Grundgesetz verstösst ausserdem gegen die Europäische Menschenrechtscharta, und die ist für alle EU-Staaten verbindliches Recht.

*** Nun, über die Europäische Menschenrechtskonvention urteilt ja nicht der EuGH, sondern der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte... und das ist nun wieder eine ganz andere Geschichte. Was die EU-Charta der Grundrechte angeht, die ist nun so neu, dass überhaupt nicht abzusehen ist, dass der EuGH entscheiden würde, dass die Wehrpflicht nur für Männer gegen das Grundrecht auf Nichtsdiskriminierung in Art. 21 verstößt. Denn auch in der Rechtssprechung des EuGH gelten Menschenrechte nicht uneingeschränkt, sondern finden ebenso wie die Grundrecht ihre Schranken in anderen Grundrechten oder Rechtsgütern mitz äquivalentem Rang. Schaun wir mal, was der EuGH so dazu sagt. Mein Prognose ist, dass er nicht in die Verteidigungsorganisation der Mitgliedstaaten eingreifen wird.

Wie fehlerhaft das Grundgesetz in den Fällen der Art. 3 und 12 GG ist zeigt ein Vergleich mit Naturgesetzen, die die einmalige Eigenschaft haben, unbeugbar zu sein: Wenn ich Salzsäure (eine sehr starke Säure von chemischem "Verfassungsrang") mit Natronlauge (eine sehr starke Base, auch mit chemischem "Verfassungsrang") zusammenkippe, na, was bleibt dann übrig? Harmloses, neutrales Salzwasser! Juristen würden sich jetzt winden und verbiegen, um die gegenseitige Neutralisierung dieser beiden Substanzen einfach wegzudiskutieren. Dann kann man die beiden Artikel auch ganz aus dem Grundgesetz streichen und hat denselben unbefriedigenden Zustand ohne Biss!

*** Das ist nun absoluter Quatsch, aber das weisst Du sicher selbst. Nur weil Art. 12a GG (nicht Art. 12 GG übrigens) eine verfassungsimmanente Schranke zu Art. 3 GG darstellt, bedeutet das noch lange nicht, dass Art. 3 keine Funktion mehr hat. Anders Beispiel: wenn ich eine Religion angehöre, die Menschenopfer darbringt... kann ich mich auch nicht auf Art. 4 GG berufen, sondern dieser wird durch Art. 2 Abs. 2 GG beschränkt. Das bedeutet aber doch nicht, dass keine Religionsfreiheit garantiert wird. Got it?

So`n GG, wie wir es haben, ist so, wie es jetzt ist, schlichtweg unbrauchbar!
*** Das ist sehr dumm und naiv was Du jetzt sagst. Denn unsere Verfassung ist eine der modernsten der Welt. Und ich denke, wenn man sich überlegt auf welchem Hintergrund die Verfassung entwickelt wurde, sollte dies jedem bewußt sein.
Das was Ihr hier kritisiert, ist eine politische Frage und keine rechtliche. Politisch kann mal über vieles streiten. Aber das Argument der Verfassungswidrigkeit zieht nicht.

der mit dem Wolf tanzt


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