Wieviel «Gleichberechtigung» verträgt das Land?

Archiv 1 - 20.06.2001 - 20.05.2006

67114 Postings in 8047 Threads

[Homepage] - [Archiv 1] - [Archiv 2] - [Forum]

Re: Krieg der Gesetze?

der mit dem Wolf tanzt, Tuesday, 02.10.2001, 18:10 (vor 8457 Tagen) @ Ferdi

Als Antwort auf: Re: Krieg der Gesetze? von Ferdi am 02. Oktober 2001 12:44:48:

Hi,

Art. 4 Abs. 2 GG (Religionsausübung) einzuschränken, dann kann ich meinerseits Art. 3 Abs 2 GG (Gleichbehandlung der Geschlechter) heranziehen, um Art. 12a GG (Wehrpflicht NUR für Männer) einzuschränken. Es ist wohl von der persönlichen Einstellung des Interpreten abhängig, mit welchem Artikel des GG er den anderen einschränkt. Du machst beim Beispiel der Religionsausübung ja nichts anderes, wie ich bei der Gleichbehandlung der Geschlechter. Die Militaristen- und Radikalfeministenfraktion sagt: Art 12a schränkt Art. 3 ein, ich als Gleichberechtigungskämpfer sage: Art 3 schränkt Art 12a ein. Damit ist doch nicht gesagt, dass Art 12a unwirksam wird, es ist nur zu fordern dass Art 12a für ALLE Bürger gilt.

*** Nein, da verdrehst Du etwas, die Tatsache, das Art. 12a GG so wie er ist im GG steht lässt keinen anderen Schluss zu, als das er eine Schranke des Art. 3 GG darstellt. Während Art. 4 GG und Art. 2 Abs. 2 GG gegeneinander abgewogen werden. So ist mein Beispiel sehr extrem gewesen, aber im Falle der Zeugen Jehovas zum Beispiel, die eine Bluttransfusion ablehnen und lieber sterben, geht Art. 4 GG dem Art. 2 Abs. 2 GG vor...

Ist doch was dran an dem Vergleich mit der Salzsäure und der Natronlauge. Naturgesetze sind eben absolut! Zum Glück! Sonst würden Politiker die auch noch nach ihrer Willkür verdrehen und verbiegen.

*** Deine Verbitterung in allen Ehren, aber Naturgesetze und Recht sind (zum Glück) zwei Paar sehr unterschiedliche Schuhe...

EU-Recht hat gegenüber nationalem Recht einen Anwendungsvorang, EU-Recht kann aber nicht nationales Recht und erst recht nicht die Verfassung außer Kraft setzen.
Gut, ich bin kein Fachmann auf dem Gebiet. Aber der Anwendungsvorrang genügt doch. Wenn die EU (wer auch immer da zuständig ist) feststellt, dass ein deutsches Gesetz gegen die Gleichbehandlung der Geschlechter und damit gegen EU-Recht verstösst, dann hat eben der deutsche Gesetzgeber die diesbezüglichen Gesetze entsprechend zu ändern. Von Ausserkraftsetzen ist nicht die Rede, und das ist auch garnicht notwendig. Und ein Eingriff in die Verteidigungsstruktur ist das auch nicht.

*** Sicher, verstößt nationales Recht gegen EU-Recht findet das EU-Recht direkt Anwendung oder der Staat muss es halt ändern (und haftet für den Schaden)... Allerdings nur insoweit die EU auch Komopetenzen hat: Für die Verteidigungspolitik hat sie keine Kompetenzen, deshalb bin ich auch der Auffassung, dass der EuGH die Wehrpflicht nicht angreifen wird.... wir werden es sehen.

der mit dem Wolf tanzt.


gesamter Thread:

 

powered by my little forum