Wieviel «Gleichberechtigung» verträgt das Land?

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Vorveruteilung, Heimtückmord und Privilegierung von Frauen

Beelzebub, Tuesday, 02.08.2005, 22:40 (vor 7044 Tagen) @ Paul

Als Antwort auf: Alltägliche Rechtsbeugung? von Paul am 02. August 2005 14:42:

§ 211. Mord. (1) Der Mörder wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.
(2) Mörder ist wer,
aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen,
heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder
um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken,
einen Menschen tötet.
Soweit ich weiss, ist "Heimtücke" dabei unter anderem dadurch definiert, dass die "Arg- und Wehrlosigkeit" des Opfers ausgenutzt wird. Es ist mir daher vollkommen unverständlich, wie Kindstötung NICHT als Mord angesehen werden kann. Vollkommen unabhängig von der Motivation der Täterin ist bei einem Säugling ja wohl mit absoluter Sicherheit davon auszugehen, dass dieser arg- und wehrlos ist - und dies ist in jedem Fall so! Dass Kindsmörderinnen i.d.R. trotzdem nicht als Mörderinnen verurteilt werden, heisst demnach, dass hier schon seit Ewigkeiten immer und immer wieder das Recht gebeugt wird.

Sawadee allerseits

@Paul

Es mag paradox klingen, aber neugeborene Kinder sind nach der Begriffsdefinition der einschlägigen Rechtsprechung nicht 'arglos'. Arglosigkeit ist das Fehlen von Argwohn. Das aber setzt voraus, dass das Opfer überhaupt in der Lage ist, argwöhnisch zu werden. Und das sind Babys nun einmal nicht. Daher kann das Töten von Kleinkindern nicht 'heimtückisch' im Sinne von § 211 StGB sein.

Das heißt übrigens nicht, dass das Töten von Kleinkindern kein Mord sein kann. Hat unsere neunfache Mutter die Kinder z.B. verhungern und verdursten lassen, so könnte das als grausame Tötung angesehen werden, hat sie sie getötet, weil sie für die Kinder nicht aufkommen wollte, wäre das Habgier - beides sind Mordmerkmale.

Was übrigens den 'Heimtückemord' betrifft, so ist dies das einzige Delikt, wegen dem mehr Frauen im Knast einsitzen als Männer. Ein Grund für diverse radabfeministische Juristinnen die Streichung dieses Mordmerkmals zu fordern - wegen 'Frauenfeindlichkeit'. Sollten sie sich damit durchsetzen, so könnten wir Männer eigentlich mit der gleichen Berechtigung die Streichung aller anderen §§ im StGB fordern.

@ Sinnvolles Pseudonym

Ob die Beweggründe der Frau wirklich 'niedrige Beweggründe' im Sinne von § 211 StGB waren, weiß im Moment niemand.

Ich finde, wir sollten derartige Vorverurteilungen doch passenderweise jenem femifaschistischen Abschaum überlassen, der jeden angeblichen 'Vergewaltiger' schon durch die bloße Anschuldigung als überführt ansieht.

@ hetzi

Die Privilegierung von Mordmüttern ist keine österreichische Spezialität. Bis Ende 1998 gab's auch in Deutschland den § 217 StGB. Der lautete wie folgt:

(1) Eine Mutter, welche ihr nichteheliches Kind in oder gleich nach der Geburt tötet, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.

(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

Diese mehr als unzeitgemäße Regelung stammte aus einer Zeit, als nichteheliche Kinder noch als 'Schande' galten. Gleichwohl hat es auffällig lange gedauert, bis dieser Drecksparagraf (dreissig Jahre nach der rechtlichen Gleichstellung nichtehelicher Kinder) endlich gestrichen wurde. Wahrscheinlich gegen erbitterten femischen Widerstand.

@ Hintergrundleser

Natürlich wäre das nicht die erste Mordmutter, die von der Strafjustiz mit ganz besonders weichen Samthandschuhen angefasst wird.

Deswegen wünsche ich besagter Frauensperson, dass bei ihrem Prozess eine Richterin den Vorsitz führt. Noch besser wäre ein durchweg mit Frauen besetztes Gericht. Und alles Frauen mit Kindern (oder unerfüllten Kinderwünschen). Nach meinen Erfahrungen ist in diesem Fall die Wahrscheinlichkeit eines unangemessen milden Urteils um einiges geringer.

DaPis & DiMsaas

Beelzebub


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