Wieviel «Gleichberechtigung» verträgt das Land?

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Re: Wieso ist DAS eigentlich "nur" Totschlag und nicht Mord ? (nT)

Experte, Wednesday, 03.08.2005, 03:40 (vor 7044 Tagen) @ Sven

Als Antwort auf: Wieso ist DAS eigentlich "nur" Totschlag und nicht Mord ? (nT) von Sven am 02. August 2005 09:16:

In Deutschland sind zur Verwirklichung des Mordes i.S.d. § 211 StBG drei MORDMERKMALE ausschlaggebend.

a) Verwerflichkeit des Beweggrundes
b) Verwerflichkeit der Begehungsweise
c) Verwerflichkeit des Handlungszwecks

a)
Der Beweggrund ist verwerflich, wenn entweder eine besondere Mordlust vorliegt (hier wohl aufgrund der Alkoholisierung schon nicht anzunehmen), also der Täter eine besondere "Freunde" am töten hat.
Ansonsten kommen noch niedrige Beweggründe (also Tatantriebe, die sittlich auf niedriger Stufe stehen) in Betracht. Hier auch nicht gegeben, da der Tatantrieb selbst im alkoholisierten Zustand erfolgte und folglich kein spezielles Tötungsmotiv ergibt.

b)
Die Begehungsweise ist verwerflich, wenn sie sich durch besondere Grausamkeit, durch schwere körperliche oder seelische Qualen (des Opfers) oder durch Gemeingefährlichkeit auszeichnet.
Ist hier nicht gegeben, auch wieder wegen Alkoholeinfluss.
Desweiteren wäre Heimtücke zu nennen. Liegt aber auch hier nicht vor.
Die Tötung war ja anscheinend nicht geplant.

c)
Der Handlungszweck ist verwerflich, wenn die Tötung ein Verbrechen ermöglichen oder verdecken soll.
Hier nicht gegeben.

Mord scheidet also aus.
Nach § 212 StGB ist jede Tötung die nicht Mord ist, ein Totschlag.

Ist jetzt nur eine Grobdarstellung, aber aufgrund der Alkoholisierung der Frau, als sie die Tötungen durchführte (angeblich ja ohne Plan und "unabsichtlich"), wäre die strafrechtliche Wertung Totschlag richtig.


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