Wieviel «Gleichberechtigung» verträgt das Land?

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Re: EuGH-Verfahren zur Männerwehrpflicht

Ferdi, Friday, 19.04.2002, 20:01 (vor 8253 Tagen) @ Frau*****

Als Antwort auf: Re: EuGH-Verfahren zur Männerwehrpflicht von Frau***** am 19. April 2002 16:22:31:

Hallo,

Du lenkst ab und verlierst Dich in Nebenkriegsschauplätzen.

Die Männerwehrpflicht: Klarer Verstoss gegen das Gleichbehandlungsgebot!
Die Benachteiligung von Frauen im Arbeitsvertrag: Klarer Verstoss gegen das Gleichbehandlungsgebot.

Beide Bereiche sind völlig unterschiedlich. Aber in beiden Bereichen findet eine Benachteiligung eines Geschlechts statt.

Bis hierhin sehen wir das hoffentlich gleich. Man kann nun die Ungerechtigkeiten nicht dadurch beseitigen, dass man die Ungerechtigkeit auf einem Gebiet (Schlechterbezahlung von Frauenarbeit) durch die Ungerechtigkeit auf einem anderen Gebiet (Wehrpflicht nur für Männer und dadurch Verlust von wertvoller Lebenszeit) kompensiert. Die andere Möglichkeit ist doch besser: Man bezahlt arbeitende Frauen genau so wie gleich arbeitende Männer - und man schafft die Männerwehrpflicht ab. Genau das und nichts anderes will ich.

Vor dem Artikel 3 Abs. 3 kann man nicht differenzieren. Das Recht auf Gleichbehandlung ist für alle Menschen gleichwertig, ohne Rücksicht darauf, auf welcher Ebene die Diskriminierung stattfindet. Und das Europäische Recht auf Gleichbehandlung der Geschlechter wird nicht - wie der Art 3 GG - durch einen anderen Artikel neutralisiert. Dieses Recht ist de facto vorhanden und gültig. Europarecht bricht nationales Recht. Wenn die BRD einen etwaigen Spruch des EuGH, die Wehrpflicht verstosse gegen europäisches Recht, nicht beachtet, dann zahlt die BRD saftig Strafe. Dann werden die finanziellen Sachzwänge die Wehrpflichtfetischisten schon in die Knie zwingen.

Ich will es nochmal deutlich sagen: Ich bin dagegen, dass wegen der Männerwehrpflicht Frauen schlechter gestellt und benachteiligt werden. Ich bin dafür, dass wirklich auf allen Gebieten - auch auf dem Gebiet des Arbeitsrechts - alle Menschen die gleichen Rechte haben und ihnen die gleiche Behandlung zusteht. Wenn es nur Nuancen in Arbeitsverträgen bedarf, dass Frauen hier schlechter gestellt werden, dann kann der Gesetzgeber solche Inhalte der Verträge per Gesetz für nichtig erklären, so dass sie keine verbindliche Wirkung haben. Das wird doch in vielen Fällen so gemacht.

Gruss,
Ferdi


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