Wieviel «Gleichberechtigung» verträgt das Land?

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Zum Recht auf körperliche Unversehrtheit (Gewalt)

Flint ⌂, Saturday, 14.07.2012, 10:26 (vor 4518 Tagen) @ Goofos

Das Recht auf körperliche Unversehrtheit hat so oder so immer eine viel
höhere Gewichtung als die Religionsfreiheit ...

Das wurde hier gut beschrieben.

Zitat:

3. Aufgrund fürchterlichster Erfahrung steht im Grundgesetz das Recht auf körperliche Unversehrtheit (Artikel 2 (2)) noch VOR dem Recht auf freie Religionsausübung (Artikel 4 (1) u. (2)) und VOR dem Elternrecht und der Elternpflicht (Artikel 6 (2).
In die Rechte des Artikels 2 darf nur aufgrund eines Gesetzes eingegriffen werden.

Dazu beachte man auch:

GG Artikel 19
[Einschränkung von Grundrechten – Rechtsweg]
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muss das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muss das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet
werden.

(Es gibt aber – bisher zumindest noch nicht – kein Gesetz das die Beschneidung bei Jungen regelt! Mag sein daß dies Urteil das ändert!)

Eigentlich ist JEDER Eingriff in die körperliche Unversehrtheit eines Anderen in Deutschland eine Straftat. (Zahn)Ärzte, die dies nun mal aufgrund der Berufsausübung tun müssen (Spritzen, Chirurgie), dürfen das NUR durch die Ausnahmegestattung des Heilkundegesetzes, und auch NUR bei medizinischer Notwendigkeit UND gültiger Zustimmung des Patienten.
Z.B. die erzwungene Blutprobe (wegen Alk am Steuer) bedarf der richterlichen Anordnung, andernfalls macht sich der ausführende Arzt strafbar!

Da fragt man sich warum, wenn selbst bei Erwachsenen derart strenge Maßstäbe angelegt werden, dies ausgerechnet bei Kindern – die ansonsten als besonders schutzbedürftig angesehen werden - NICHT gelten soll?

Zitat Ende

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