Wieviel «Gleichberechtigung» verträgt das Land?

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Re: @ Alle - Re: Quo vadis NRW - Was sagt Ihr denn dazu?!

Conny, Tuesday, 09.08.2005, 22:53 (vor 7038 Tagen) @ Paul

Als Antwort auf: Re: @ Alle - Re: Quo vadis NRW - Was sagt Ihr denn dazu?! von Paul am 09. August 2005 17:30:

Im Prinzip steht jedem ein Recht auf Privatsphäre zu, die Darstellung in Medien ohne Einwilligung sollte zu Recht verboten sein. Andererseits handelt es sich bei der CSD-Parade gezielt um ein Sich-Präsentieren in der Öffentlichkeit als Ausdruck des Protests, und zwar exakt in diesem Belang, um den es hier geht, sexuelle Orientierung - die Beschwerde ist also absolut lächerlich.

Nein, ist sie nicht.
Der Punkt ist ja der, dass es nicht darum geht, dass betroffene Person hier als Teil einer Gruppe fotografiert wurde, sondern zentrales Element des Fotos war. In diesem Fall gibt es die Einwilligungspflicht (sofern es sich nicht um Personen des öffentlichen Interesses handelt).
Das von dir genannte Motiv für den CSD mag ausserdem zwar eines sein (unter anderen), muss aber nicht unbedingt das Motiv für einen konkreten Teilnehmer sein.
Und es gibt noch einen anderen Grund: Zwischen der "realen" Öffentlichkeit, und der Medienöffentlichkeit besteht ein Unterschied. So kann jemand durchaus keine Probleme damit haben, sich "unmittelbar" anderen Menschen in der Öffentlichkeit einer gewissen Art und Weise zu präsentieren oder sich zu verhalten, jedoch nicht damit einverstanden sein, wenn diese Bilder medial verbreitet werden.
Ein Beispiel wäre z.B. jemand, der einen FKK-Stand besucht. Logischerweise hat dieser jemand nichts dagegen, sich dort nackt zu zeigen, kann aber durchaus - und wohl nachvollziehbarerweise - Probleme damit haben, wenn diese Bilder über hunderttausende Fernsehschirme laufen (z.B. wenn dort das Kamerateam irgendeines Privatsenders irgendeine ihrer 0815-"Reportagen" abfilmt).
Gruss,
Paul

hier geht es eindeutig um das persönlichkeitsrecht und das recht am eigenen bild. soweit ich informiert bin darf ich einen menschen, der sich an einem umzug beteiligt problemlos fotografieren und das bild auch veröffentlichen

KunstUrhG

§ 22 [Recht am eigenen Bilde]
Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, daß er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt. Nach dem Tode des Abgebildeten bedarf es bis zum Ablaufe von 10 Jahren der Einwilligung der Angehörigen des Abgebildeten. Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner und die Kinder des Abgebildeten und, wenn weder ein Ehegatte oder Lebenspartner noch Kinder vorhanden sind, die Eltern des Abgebildeten.

§ 23 [Ausnahmen zu § 22]
(1) Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden:
1. Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte;
2. Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen;
3. Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben;
4. Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient.
(2) Die Befugnis erstreckt sich jedoch nicht auf eine Verbreitung und Schaustellung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten oder, falls dieser verstorben ist, seiner Angehörigen verletzt wird.

für mich fiele das jetzt in § 23 abs. 3. mich wundert es, daß der richter hier so entschied.

freundliche grüße
Conny


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