Wieviel «Gleichberechtigung» verträgt das Land?

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Re: Emanzipation auf Kosten unsrer Kinder?

Flint, Wednesday, 05.04.2006, 07:24 (vor 6607 Tagen) @ newbie

Als Antwort auf: Re: Emanzipation auf Kosten unsrer Kinder? von newbie am 03. April 2006 23:31:

Vollkommen richtig. Nach gängiger Rechtssprechung unterliegt eine alleinverziehende Mutter bis zum Alter von 8 Jahren des Kindes überhaupt keiner Erwerbsobliegenheit, bis 15 Jahre nur sehr bedingt (halbtags ist nicht unbedingt zumutbar). Sich zu drücken ist einfach, als Grund bewirkt das Kindeswohl jederzeit Wunder.
Das gilt so für eheliche Kinder, bei unehelichen genießt die Mutter nur bis drei Jahre vergleichbare Privilegien, aber da ist der Gesetzgeber dran.
http://www.meisterernst.de/familienrecht/coenen-unterhaltsanspruch.html
Die Mutter kann, sogar wenn sie berufstätig war, mit der Trennung ihre Tätigkeit einstellen und sich versorgen lassen. Und sie kann sogar den Vater allein die Kinder aufziehen lassen UND Unterhalt kassieren, wenn sie denn ein bissel schwindeln kann (Berufsunfähigkeit). Ein Skandal!

Es handelt sich hier also um eine Scheinsicherheit, zu glauben, man würde gegen die potentielle Unterhaltssklavenschaft Vorsorge treffen können, indem die Frau vor der Scheidung arbeiten geht. Das ist einfach nur ein Mythos.

Ist es. Es gibt keinen Schutz. Nur Enthaltsamkeit oder Sterilisation.

Was die Lösung ist, weiß ich auch nicht.
V.L.

1. Ehestreik
2. Zeugungsstreik
3. Aufklärung der Jungs (die in der Blüte ihrer Jahre -und ihres Triebes- sich allzuleicht und blauäugig "ins Dunkel treiben und ewig binden" lassen)
4. wenn's zu spät ist, alle erdenklichen Möglichkeiten nutzen, um den Ehegattenunterhalt zu hintertreiben (Kindesunterhalt ist nicht gemeint)
5. abwarten, bis die Situation so dramatisch wird, dass die Sklaverei endlich abgeschafft werden muss
Gruß - newbie

___________________________________

Hallo newbie,

sehr guter Beitrag. Die gängige Rechtsprechung ist nämlich der Punkt, um den es geht, nicht nur, was in den Gesetzen geschrieben steht.

Danke auch für den Link http://www.meisterernst.de/familienrecht/coenen-unterhaltsanspruch.html

Zum Thema 'gängige Rechtsprechung' und "Kindeswohl":

Menschenrechtsverletzungen durch deutsche Hoheitsakte


Zum Sachverhalt

Die deutsche Familienjustiz verletzt seit 1977 rechtsförmig organisiert die kodierten deutschen und internationalen Menschenrechtsbestimmungen in gerichtlichern Sorgerechtsverfahren, wie alle erreichbaren Sorgerechtsentscheidungen belegen.

In den meisten sozialdemokratisch regierten Bundesländern der BRD wurden in den 70er Jahren neue Juristenausbildungsgesetze erlassen, nach denen der »neue Jurist« nicht mehr »rechtstechnisch«, sondern »sozialdeterminiert« in »sozialer Gestaltungsaufgabe« entscheidet; er soll von Anfang zur »rechtlich-politischen Programmkonkretisierung« sozial-gestaltend wirken und »politisch produktiv« eine »eigenständige, folgenreiche und phantasievolle Innovationspraxis am Recht« entfalten (Helmut Schelsky: Die Arbeit tun die anderen. München 1977, 379).

Mit dieser de-facto-Entbindung des Juristen von der verfassungsrechtlichen Bindung von Recht und Gesetz wurde es möglich, in Sorgerechtsverfahren die (noch) geltenden Rechtsnormen zu unterlaufen – und zwar bis hin zum Bundesverfassungsgericht, das schon lange keine Verfassungsbeschwerden wegen Verletzung rechtlichern Gehörs in sorgerechtlichen Grundrechtsfragen annimmt und damit diese Rechtsbruchssystematik quasi legitimiert.

Ab 1977 wurde in § 1671 BGB als sorgerechtliches Entscheidungskriterium die Leerformel »Kindeswohl« eingefügt, mit der jedwede Entscheidung im Geiste der erklärten »sozialen Gestaltungsaufgabe« des »neuen Juristen« begründet werden kann.

(…)

Daraus wird deutlich, dass anstelle der rechtsnormativen erzieherischen Vorgaben hinsichtlich Erziehungs-Ziel und Erziehungs-Stil das Faustrecht der Mütter gilt, das, wie Werner Gutdeutsch bekundet, von der Justiz nicht nur geduldet, sondern sogar erwartet wird. Der Familienrichter erwartet also, dass die Mutter sich über die geltende Rechtsordnung per Faustrecht hinwegsetzt und damit die Feststellung der besseren Erziehungseignung gemäß den rechtsnormativen erzieherischen Vorgaben a priori überflüssig macht. Das Familiengericht legitimiert sodann nur noch den vollendeten Faustrechtsakt.

Da dieses Rechtsbruchssystem, das Werner Gutdeutsch als »innerstaatliches Rechtsystem« bezeichnet, bis zum BVerfG durchorganisiert ist, wie die Standardpraxis des Abweisens von diesbezüglichen Verfassungsbeschwerden durch den Dreierausschuss zeigen, ist im innerstaatlichen Rechtsverkehr die Durchsetzung der geltenden erzieherischen Rechtsnormen – Erziehungs-Ziel und Erziehungs-Stil - als sorgerechtliche Beurteilungskriterien nicht mehr möglich.

(...)

Gruß
Flint

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