Wieviel «Gleichberechtigung» verträgt das Land?

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Vorsicht, das ist ein ganz faules Ei

Anders, Tuesday, 13.02.2007, 18:12 (vor 6497 Tagen) @ Rainer

Hallo

Zum Urteil vom 13. Februar 2007 - 1 BverG 421/05 -

III. Auf welche Weise der Gesetzgeber seiner Verpflichtung zur
Bereitstellung eines Verfahrens allein auf Feststellung

der

Vaterschaft nachkommt, liegt in seiner Gestaltungsfreiheit.
Allerdings ist er gehalten, Sorge dafür zu tragen, dass im
Vaterschaftsanfechtungsverfahren das verfassungsrechtlich
geschützte Interesse des Kindes, gegebenenfalls seine

rechtliche[/u][/b]

und soziale familiäre Zuordnung zu behalten[/b], auch

weiterhin

Berücksichtigung findet.
So etwa kann er sicherstellen, dass die
nun leichter zu erwerbende Kenntnis des rechtlichen Vaters, nicht
biologischer Vater zu sein, im Anfechtungsverfahren in bestimmten
Fällen nicht sogleich zur Beendigung der rechtlichen

Vaterschaft[/u][/b]

führt.


Das bedeutet, ein Mann darf jetzt wissen ob er der leibliche Vater eines
Kindes ist oder nicht. Seine rechtliche Verpflichtung dem Kind gegenüber
bleibt davon erst mal unberührt.

Nicht nur das die Kuckuckszahlväter schon menschlich am Boden sind, nein
sie werden von den Verfassungsrichtern noch verhöhnt dazu.

Ich denke es wurde selten so gut bewiesen, das die Justiz eine Nutte der
Macht ist.

Ich lese mir das Teil nochmal genau durch. Wenn da schon beim groben
überfliegen solche faulen Eier erscheinen dann steckt da noch viel mehr
drin. Ich kann mich des Gefühls nicht erwehren das hier ganz schöne
deutsche Altlasten mitwirken.

Rainer

Hallo,
also ich lese die Intention des Urteils anders. Man möchte die Vaterschaft im rechtlichen Sinne von der Feststellung der biologischen Vaterschaft trennen. Damit ergibt sich, dass es eine Regelung geben kann, die nur einen einfachen Zweifel für die Überprüfung der biologischen Vaterschaft voraussetzt. Damit hätte es, wie im Fall des Klägers, ausgereicht, das ein Arzt feststellt dass er zu 90% zeugungsunfähig ist, das ein Gericht gegen den Willen der Mutter eine Feststellung der Vaterschaft angeordnet hätte. Das Gericht hatte ja vorher diese Tatsache als nicht ausreichend beurteilt.
Danach kann der Vater, wenn er denn nicht der biologische Vater ist, selbst entscheiden ob er seine rechtliche Vaterschaft anfechtet. Gerichtsfeste Beweise hat er dann und die Aufhebung der Vaterschaft mit allen Rechten und Pflichten wäre mehr eine Formalie.
Ganz befriedigend finde ich das Urteil in anderer Hinsicht nicht. Jede Mutter, die die Geburt ihres Kindes bewusst erlebt, kann sich sicher sein die Mutter dieses Kindes zu sein. Warum gibt es also kein Recht eines Vater, unabhängig aller Umstände, die selbe Sicherheit zu haben. Selbstverständlich hätte auch eine Mutter, die bei der Geburt nicht bei Bewusstsein ist das Selbe recht auf Sicherheit.

Anders


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