Wieviel «Gleichberechtigung» verträgt das Land?

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Pressemitteilung der Bundesregierung zum Urteil

Christine ⌂, Tuesday, 13.02.2007, 21:54 (vor 6437 Tagen) @ Christine

http://www.bundesregierung.de

Presse- und Informationsamt der Bundesregierung

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Verfassungsrecht
Heimliche Vaterschaftstests nicht verwertbar
Veröffentlicht am: Di, 13.02.2007

Ein ohne Zustimmung der Mutter durchgeführter Vaterschaftstest darf gerichtlich
nicht verwertet werden. Das hat das Bundesverfassungsgericht entschieden.
Gleichzeitig stellte das Gericht klar, dass der rechtliche Vater sehr wohl ein
Recht hat, Klarheit über die tatsächliche Abstammung seines Kindes zu erlangen.
Dafür muss ein neues Gesetz her.

Den Gesetzgeber rief das Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom 13. Februar auf,
zur Verwirklichung dieses Väterrechts ein geeignetes Verfahren bereitzustellen.
Dieses Verfahren müsse jedoch allein der Feststellung der Vaterschaft dienen. Um
ein entsprechendes Gesetz auf den Weg zu bringen, gaben die Richter eine Frist
bis zum 31. März 2008 vor.

Bundesjustizministerin Brigitte Zypries begrüßte die Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts. Sie kündigte an, die Bundesregierung werde bereits in
Kürze einen entsprechenden Gesetzentwurf vorlegen. Die von den
Verfassungsrichtern gesetzte Frist soll eingehalten werden.

Recht des Kindes auf informationelle Selbstbestimmung

Ohne die Einwilligung des Kindes oder der sorgeberechtigten Mutter geht bislang
nichts: Heimlich eingeholte genetische Abstammungsgutachten dürfen wegen der
Verletzung des vom Grundgesetz geschützten Rechts des betroffenen Kindes auf
informationelle Selbstbestimmung nicht als Beweismittel verwertet werden.

Zwar besteht die Möglichkeit, mit Zustimmung der Mutter ein Vaterschaftsgutachten
einzuholen und sich auf dieses Weise Klarheit über die Abstammung zu verschaffen.
Ohne diese Einwilligung sind Vaterschaftstests aber unzulässig.

Recht des Vaters auf Kenntnis von der Abstammung

Das Bundesverfassungsgericht entschied jedoch auch, dass der rechtliche Vater
eines Kindes grundsätzlich Anspruch auf Kenntnis der Abstammung seines Kindes
hat. Dieses Recht müsse auch verwirklicht werden können, so die Richter.

Der Gesetzgeber ist deshalb verpflichtet, ein geeignetes Verfahren zur
Feststellung der Vaterschaft zu schaffen. Dabei soll es darum gehen, nur die
Abstammung zu klären. Weitere Folgen für die rechtliche Vaterschaft sollen nicht
zwingend an das Verfahren geknüpft werden.

Anfechtung der Vaterschaft mit unerwünschten Nebenfolgen

Das bislang und auch in Zukunft gültige Vaterschaftsanfechtungsverfahren nach dem
Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) ist für die Verwirklichung des Väterrechts kein
geeignetes Instrument. Denn es beendet zwingend die rechtliche Vaterschaft,
sobald sich herausstellt, dass das Kind nicht von seinem rechtlichen Vater
abstammt.

Die Folge: Die Vaterschaft ist zwar geklärt allerdings mit weit reichenden und
nicht unbedingt erwünschten Folgen für das Sorge-, Umgangs- und Unterhaltsrecht.
Derlei Auswirkungen sind aber nicht immer das Ziel des Wunsches nach Klärung der
Vaterschaft. Außerdem sind die Beweislasten und Fristen in diesem Verfahren höher
als verfassungsrechtlich für alleinige Feststellung einer Vaterschaft geboten,
urteilten die Richter.

Bis zum Inkrafttreten einer neuen Regelung sind Väter, die einen Vaterschaftstest
erzwingen wollen, noch auf das alte Anfechtungsverfahrens angewiesen.

Kontext

Das Urteil in Kürze
http://www.bundesverfassungsgericht.de/pressemitteilungen/bvg07-018.html#top
Das Urteil im Wortlaut
http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rs20070213_1bvr042105.html

Presse- und Informationsamt der
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