Wieviel «Gleichberechtigung» verträgt das Land?

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Vorsicht, das ist ein ganz faules Ei

Rainer ⌂, Tuesday, 13.02.2007, 18:46 (vor 6437 Tagen) @ Anders

Hallo

Aus Erfahrung bin ich vorbelastet und erwarte von Juristen immer eine Hinterhaltigkeit. Hier steckt sie aber auf jeden Fall drin:

III. Auf welche Weise der Gesetzgeber seiner Verpflichtung zur Bereitstellung eines Verfahrens allein auf Feststellung der Vaterschaft nachkommt, liegt in seiner Gestaltungsfreiheit.

Dies betrifft meiner Meinung nach die biologische Vaterschaft und die Möglichkeit eines Mannes diese zu erfahren. "allein auf Feststellung" bedeutet hier "allein auf Kenntnis" ohne rechtliche Folgen. Ergibt sich aber aus dem nächsten Absatz, denn das Vaterschaftsanfechtungsverfahren betrifft nur die rechtliche Vaterschaft und hat mit dem Wissen um die biologische nichts zu tun.

Allerdings ist er (der Gesetzgeber) gehalten, Sorge dafür zu tragen, dass im Vaterschaftsanfechtungsverfahren das verfassungsrechtlich geschützte Interesse des Kindes, gegebenenfalls seine rechtliche und soziale familiäre Zuordnung zu behalten, auch weiterhin Berücksichtigung findet.

Hier steckt die Forderung im Interesse des Kindes eine rechtliche Vaterschaft aufrechtzuerhalten ohne das eine biologische bestehen muss. Die Interessen des Mannes werden hier nicht erwähnt.

So etwa kann er (der Gesetzgeber) sicherstellen, dass die nun leichter zu erwerbende Kenntnis des rechtlichen Vaters, nicht biologischer Vater zu sein, im Anfechtungsverfahren in bestimmten Fällen nicht sogleich zur Beendigung der rechtlichen Vaterschaft führt.

Damit kann verhindert werden eine rechtliche Vaterschaft erfolgreich anzufechten, obwohl keine biologische Vaterschaft besteht.

Rainer

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