Wieviel «Gleichberechtigung» verträgt das Land?

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Biologischer Vater nein, rechtlicher Vater ja

gast42, Tuesday, 13.02.2007, 18:54 (vor 6437 Tagen) @ Christine

Vereinfacht ausgedrückt: Der Vater darf zwar feststellen, ob er
biologischer Vater ist, die rechtliche Seite bleibt davon aber unberührt.
So kam das bei mir auch während der Sitzung an, dazu später mehr von mir.

Ack. Es kann damit ohne weiteres die Situation geben dass Nichtvaterschaft festgestellt wird, der Vater daraufhin auch die rechtliche Vaterschaft anfechten will, dieses aber verwehrt wird nicht mehr wegen fehlendem Anfangsverdacht sondern einfach weil die Interessen des Kindes davon beeintraechtigt werden.

Dafuer koennte regelmaessig auch der Wegfall des Unterhalts herhalten.

Was mich so annervt: Wenn's um die schutzwuerdigen Interessen des Kindes geht, die bei einer Aufhebung der bis dato bestehenden rechtlichen Vaterschaft beruehrt sein koennten, nie auch nur ein Wort ueber die eigentlich ursaechliche Verantwortung der Mutter fuer das eintreten dieser Situation.

Ueberhaupt nicht einzusehen, das. Denn das eine Mutter sich u.U. nicht ueber die Vaterschaft sicher sein kann mag ja sein, dass sie sich ueber Sicherheit oder nicht Sicherheit "irrt" ist aber nunmal Schwachsinn.

Und wieso kein Wort von Rechtsanspruch auf Rueckerstattung von zu Unrecht gezahltem Unterhalt, fuer Mutter genauso wie Kind. Nein wieso denn, allerhoechstens kann er den wirklichen Vater in Regress nehmen so er ihn denn kennt. Auch das ist eigentlich nicht einzusehen, denn was kann der denn dafuer, dass die Mutter u.U. aus sonstwas fuer Gruenden den "Wunschvater" angelogen hat.


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