Wieviel «Gleichberechtigung» verträgt das Land?

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Gleiches Recht und gleiche Pflicht

Sven ⌂, Wolfsburg, Sunday, 09.01.2011, 06:33 (vor 5045 Tagen) @ Gismatis

Warum musste der Rechtsunterschied zulasten der Frauen nivelliert werden,

Weil die Menschenrechte für die Ehe gleiche Rechte und Pflichten der Ehepartner vorschreiben (Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte, Artikel 23 Absatz 4 (1966)).

nicht aber derjenige zulasten der Männer? Warum konnte man nicht einfach
die Sonderrechte des Mannes mit Leges speciales im Grundgesetz verankern,
wie man es umgekehrt in Bezug auf die Wahrpflicht tat?

Zunächst mal ist das natürlich nicht das Gleiche. Grundsätzlich gilt auch für Männer, dass sie zu einem Zwangsdienst nicht gezwungen werden können. Die Wehrpflicht ist qua Artikel 12a davon die Ausnahme. Wollte man nun dem Ehemann gewisse Rechtsprivilegien erhalten, könnte man das aber nicht als Ausnahme formulieren, sondern nur als Regel. Art. 12a geht auch nur deshalb mit den Menschenrechten konform, weil die Menschenrechte gleichsam dem römischen Rechtsgrundsatz "spezielles Recht bricht allgemeines Recht" verpflichtet sind.

Dennoch wäre aber natürlich eine andere Diskussion zum Thema Wehrpflicht möglich gewesen. Es ist jedoch bezeichnend, dass um die Rechte und Pflichten in der Ehe eine gewaltiger politischer Schlagabtausch stattfand, während die Wehrpflicht als männliche Diskriminierung nie auch nur thematisiert wurde. Und dies hat sich bis heute nicht geändert. Wir erinnern uns: Die Wehrpflicht sei der gerechte Ausgleich für die Zeit, welche die Frau durch Gebären der Kinder verlöre.

Insofern sollte diese Entwicklung nicht wirklich überraschen.

Bitte forumliere diesen Satz nochmals allgemeinverständlich und
vielleicht etwas ausführlicher. Ich habe den Verdacht, dass ich dem nicht
zustimme.

Beispiel:

Die zu beziffernde Gemeinschaft sei die Familie.
Die Frau hat weniger Rechte, aber auch weniger Pflichten.
Der Mann hat mehr Rechte, aber auch mehr Pflichten.
Das Rechtsverhältnis in der Gemeinschaft ist daher im Mittel ausgeglichen, kann als "gerecht" bezeichnet werden.

Nun werden Mann und Frau aus dieser Gemeinschaft herausgelöst und isoliert als Individuum betrachtet. Jeder für sich bekommt den gleichen absoluten Wert an Rechten und Pflichten. Ein Vergleich mit dem anderen Geschlecht ist nicht mehr möglich, weil der Fokus darauf liegt, dass der Staat den Einzelnen weder benachteiligt noch privilegiert. Eine Situation wie die Vorgenannte kann somit gar nicht mehr eintreten.

Beide Modelle sind nicht kombinierbar. Ob das Gleichberechtigungsmodell erfolgreich ist, bleibt noch zu beweisen. Die Situation in Deutschland kann dafür jedoch nicht herangezogen werden, weil sie beide Modelle mischt und damit das Verhältnis der Geschlechter nachhaltig vergiftet: Weder Ausgleich noch Parität.

Gruß,

Sven


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